Satzung

der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger

(Stand: 06/2026)

Satzung 2026 als PDF

Satzung 2026 als PDF, Änderungen markiert

I. Name und Sitz

(1) Der Verein Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, im folgenden GDBA genannt, ist ein rechtsfähiger Verein und eine gewerkschaftliche Organisation aller an deutschen Theatern Tätigen, soweit sie in § 3 dieser Satzung aufgeführt sind. Die Rechte einer juristischen Person wurden am 27. November 1882 verliehen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck und Aufgaben

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins GDBA sind die Wahrung und Förderung der künstlerischen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des deutschen Theaters im Allgemeinen und ihrer Mitglieder im Besonderen.

(2) Die Aufgaben des Vereins GDBA im Einzelnen sind folgende:

a) Organisation aller demokratischen Kräfte für die Erhaltung und den Ausbau der Kultur auf überparteilicher Grundlage.

b) Aufklärung der Mitglieder über ihre soziale Lage und über die Bedeutung ihrer verpflichtenden Aufgaben auf dem Gebiete der Kunst.

c) Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretungen.

d) Verbesserung der Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge.

e) Weiterentwicklung des Arbeitsrechts am Theater, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Bühnenschiedsgerichten.

f) Sicherung der Altersversorgung.

g) Anwendung aller gewerkschaftliche Mittel einschließlich des Streiks

h) Pflege der Berufsstatistik

i) Bereitstellung von Mitteln zur Erreichung der Organisationsziele.

j) Erteilung von Rechtsrat und Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen an einer Bühne, Werkverträgen mit einer Bühne, der gesetzlichen Sozialversicherung oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen im Rahmen der besonderen Rechtsschutzordnung.

k) Herausgabe einer eigenen Zeitschrift.

l) Pflege und Förderung der Beziehungen zu in- und ausländischen Berufsorganisationen des Theaters.

m) Vertretung von Standesangelegenheiten vor der Öffentlichkeit.

n) Förderung des Nachwuchses.

o) Mitwirkung an der Regelung und Überwachung des gesamten Unterrichtswesens für das Theater, an der Errichtung von Fachschulen und Prüfungsstellen.

p) Einwirkung auf die das Kulturleben betreffende Gesetzgebung.

q) Förderung jeder Weiterentwicklung der künstlerischen Arbeit auf dem Gebiet des Theaters.

r) Einsatz für den Erhalt der künstlerischen Freiheit. Schutz der Vielfalt der Theaterlandschaft. Unterstützung der Diversitätsentwicklung in der deutschen Kulturlandschaft.

III. Mitgliedschaft

(1) Die Vereinsmitgliedschaft können unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, ethnscher oder sozialer Zugehörigkeit, genetischen Merkmalen, Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, politischer Meinung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder Ausdruck der Geschlechtlichkeit alle nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer*innen, freiberuflich und selbständig Tätigen, Studierenden und Auszubildenden erwerben:

a) Sänger*innen (Solo, Opernchor), Schauspieler*innen, Tänzer*innen, Einzeldarsteller*innen einschließlich Kabarettist*innen und Puppenspieler*innen, Orchestergeschäftsführer*innen, Direktor*innen des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor*innen, Schauspieldirektor*innen, Ballettdirektor*innen, Leiter*innen des Kinder- und Jugendtheaters), Leiter*innen des künstlerischen Betriebsbüros, Disponent*innen, Ausstattungsleiter*innen, Lightdesigner*innen, Schauspielmusiker*innen, Referent*innen und Assistent*innen von Intendant*innen sowie des künstlerischen Betriebs, Theaterfotograf*innen und Grafiker*innen, Pressereferent*innen und Referent*innen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung

b) Künstlerische Bühnenvorstände (wie z.B. Tanz-/Ballettmeister*innen sowie Trainingsleiter*innen, Bühnen- und Kostümbildner*innen, Chordirektor*innen, Spielleiter*innen (Regisseur*innen), Dirigent*innen, Studienleiter*innen, Choreograf*innen, Dramaturg*innen, Kapellmeister*innen, Korrepetitor*innen, Inspizient*innen, Souffleur*innen, Theaterpädagog*innen) und deren Assistent*innen.

c) Technische Bühnenvorstände des Maschinen-, Beleuchtungs-, Ton-, Dekorations- und Kostümwesens (insbesondere Technische Direktor*innen und technische Leiter*innen, Vorstände der Malsäle, Leiter*innen des Beleuchtungswesens, Leiter*innen der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter*innen des Kostümwesens, Leiter*innen der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner*innen, Tonmeister*innen) und deren Referent*innen und Assistent*innen.
Oberinspektor*innen und Inspektor*innen, Theatermaler*innen und -plastiker*innen, Bühnenmaler*innen und -plastiker*innen (Kascheure), Kostümmaler*innen, Beleuchtungsmeister*innen und Beleuchter*innen, Bühnenhandwerker*innen, Maskenbildner*innen, Requisitenmeister*innen und Requisiteur*innen, Gewandmeister*innen, Bühnenmeister*innen, Veranstaltungstechniker*innen, Tontechniker*innen, Verwaltungsangestellte und Personen in ähnlicher Stellung, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung.

(3) Vereinsmitglieder, die die Mitgliedschaft durch unrichtige Angaben erworben haben, können aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche an den Verein herleiten.

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Diese ist schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege an die GDBA zu übermitteln.

(2) Die Mitgliedschaft in der GDBA beginnt grundsätzlich zum Ersten des Monats, in dem der Beitritt erklärt worden ist.

(3) Der Hauptvorstand kann die Aufnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung unter Angaben von Gründen widerrufen. Dagegen kann Beschwerde beim Beirat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

(1) Auf Vorschlag des Hauptvorstandes und des Beirats kann der Gewerkschaftstag Vereinsmitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Die Ernennung bedarf einer Zustimmung von drei Vierteln aller von den Delegierten abgegebenen Stimmen.

(2) Die Ehrenmitglieder können beratend am Gewerkschaftstag teilnehmen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austrittserklärung, die schriftlich oder in Textform an die GDBA zu erfolgen hat. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Hauptgeschäftsstelle bestätigt in Textform den Eingang der Austrittserklärung und nennt dabei das Datum, an dem die Mitgliedschaft endet.

b) Tod, bzw. Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Streichung befreit das Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge. Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass ihm auf seinen Antrag Stundung zugebilligt worden ist. Ist die Mitgliedschaft wegen rückständiger Beiträge gestrichen worden, so kann auf Antrag des Mitglieds bei Nachzahlung der Rückstände die Wiederaufnahme der Mitgliedschaft erfolgen.

c) Die Streichung kann durch Beschluss des Hauptvorstandes erfolgen, wenn das Mitglied den Beruf gewechselt hat.

d) Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn das Mitglied das Ansehen der GDBA schädigt oder durch schuldhafte Verletzung der in der Satzung festgelegten Mitgliedspflichten die Interessen und Bestrebungen der GDBA gefährdet. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand. Bevor das Ausschlussverfahren eingeleitet wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.

(2) Dem nach Absatz 1 Buchstabe d behandelten Mitglied steht das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung schriftlich beim Beirat einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet einstimmig der Beirat. Über den Widerspruch findet eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher ein*e Vertreter*in des Hauptvorstandes und das ausgeschlossene Mitglied zu laden sind. Erscheint das Mitglied trotz Ladung nicht, so wird nach Aktenlage entschieden.

(3) Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes an die GDBA.

(4) Übt ein Mitglied das Amt der Intendanz oder eine leitende Funktion in der Geschäftsführung eines Theaterbetriebs nach § 5 Abs. 3 BetrVG aus, so ruht die Mitgliedschaft für die Dauer der Ausübung.

(5) In besonderen Fällen kann der Hauptvorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht zu wählen und können nach mindestens sechsmonatiger Mitgliedschaft gewählt werden. Für alle Funktionen in Lokal- und Basisverbänden mit Ausnahme des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes, der Delegierten und Ersatzdelegierten, können Mitglieder ab Beginn der Mitgliedschaft gewählt werden.

(2) Die Ausübung eines Amts in einer anderen Gewerkschaft schließt eine Funktion nach § 17 der Satzung aus.

(3) Bei Beitragsrückständen ruhen Stimmrecht und Wählbarkeit.

(4) Alle Mitglieder haben Anspruch auf den Rechtsschutz der GDBA gemäß § 10 dieser Satzung in allen ihr Berufsleben betreffenden Angelegenheiten.

(5) Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung besteht nicht.

Jedes Mitglied hat den Monatsbeitrag und die für den Bedarfsfall festzusetzenden Umlagen zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Beitragsordnung ist der Hauptvorstand zuständig, der hierüber mit Dreiviertelmehrheit beschließt.

(1) Jedes im Festengagement befindliche Mitglied der GDBA gehört – soweit ein solcher existiert – dem Lokalverband desjenigen Theaters an, an dem das Mitglied beschäftigt ist.

(2) Ist ein Mitglied ohne Festengagement oder existiert an dem Theater, an dem es beschäftigt ist, kein Lokalverband, so gehört es dem Basisverband seines Landesverbands an. Es kann sich auf Wunsch einem anderen Basis- oder Lokalverband anschließen. Der Lokalverband kann die Aufnahme ablehnen.

(1) Die Gewährung von Rechtsschutz erfolgt nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten und nur für Rechtsansprüche, die nach Ablauf dieser Zeit entstanden sind. Er wird jeweils nur für eine Instanz bewilligt und schließt die Stellung einer Prozessvertretung und die Übernahme der Kosten bei Verlust des Prozesses ein.

(2) Die pünktliche Entrichtung der Beiträge in der dem Einkommen entsprechenden Höhe ist Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes.

(3) Die Gewährung des Rechtsschutzes kann rückgängig gemacht werden, falls das Mitglied gegen die vom Hauptvorstand festgesetzten Rechtsschutzbestimmungen verstößt oder während der Dauer des Rechtsstreits die satzungsmäßigen Pflichten nicht erfüllt. In solchen Fällen hat das Mitglied die durch den Rechtsstreit erwachsenen Aufwendungen zu erstatten.

(4) Das Nähere regelt die vom Hauptvorstand zu erlassende Rechtsschutzordnung (vgl. § 2 j).

V. Organe

Organe des Vereins GDBA sind:

  1. Gewerkschaftstag
  2. Hauptvorstand
  3. Beirat
  4. Landesverbände
  5. Lokalverbände und Basisverbände
  6. Berufsgruppen und Gruppe der Freischaffenden

(1) Sitzungen und Versammlungen aller Organe können auch als Online- oder Hybrid-Versammlung einberufen werden. Bei Online-Versammlungen müssen, bei Hybrid-Versammlungen können Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

(2) Beschlüsse der Versammlungen aller Organe mit Ausnahme des Gewerkschaftstages können auch im Wege eines elektronischen Umlaufverfahrens gefasst werden. Es erfolgt durch elektronische Übermittlung in Textform oder durch ein elektronisches Abstimmungstool verbunden mit einer Frist zur Stimmabgabe von mindestens 5 Werktagen. Für die Wirksamkeit des Umlaufbeschlusses müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Organs abgestimmt haben. Die für den jeweiligen Beschluss vorgesehene Mehrheit muss erreicht werden.

VI. Gewerkschaftstag

(1) Höchste Instanz der GDBA ist der Gewerkschaftstag. Er beschließt endgültig über alle Angelegenheiten der Organisation. Der Gewerkschaftstag setzt sich aus den Delegierten der Lokalverbände und der Basisverbände zusammen. Die Mitglieder des Hauptvorstands und des Beirates sowie die Ehrenmitglieder und je ein*e Vertreter*in der Räte, Arbeitsgemeinschaften und Departments nehmen am Gewerkschaftstag mit Rederecht teil.

(2) Die Delegierten eines Lokalverbands bzw. eines Basisverbands haben zusammen jeweils so viele Stimmen, wie der Verband Mitglieder hat. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist zwei Wochen vor Beginn des Gewerkschaftstags.

(1) Der Gewerkschaftstag gibt sich auf Vorschlag des Hauptvorstandes seine Geschäftsordnung selbst.

(2) Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Zweck- und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zulässig sind in den Fällen des § 15 Abs. 1 f), außer bei Beschlüssen über Anträge zu Zweck- und Satzungsänderungen, auch Blockwahlen bzw. Blockabstimmungen.

(3) Sämtliche Änderungen in der Vereinssatzung bedürfen der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde.

(1) Der ordentliche Gewerkschaftstag tritt alljährlich als Präsenz-, Online- oder Hybrid-Veranstaltung zusammen. Der Hauptvorstand und der Beirat können beschließen, den Gewerkschaftstag nicht einzuberufen. Er muss jedoch alle vier Jahre zusammentreten.

(2) Die Einberufung erfolgt durch zweimalige Bekanntgabe seitens des Hauptvorstandes in der Vereinszeitschrift. Die erste Bekanntmachung muss unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Monate, die zweite spätestens zwei Monate vor dem Zusammentreten des Gewerkschaftstages erfolgen. Die Tagesordnung samt aller Anträge muss spätestens 3 Wochen vor dem Gewerkschaftstag verschickt werden.

(3) Anträge müssen acht Wochen vor dem Gewerkschaftstag beim Hauptvorstand schriftlich oder in digitaler Form eingereicht werden. Antragsberechtigt sind:

a) Lokalverband / Basisverband

b) Landesverband

c) Berufsgruppe / Gruppe der Freischaffenden

d) Hauptvorstand

e) Beirateine Gruppe von mindestens 20 Mitgliedern

f) eine Gruppe von mindestens 5 Mitgliedern eines Rats, einer Arbeitsgemeinschaft oder eines Departments.

Die Geschäftsordnung jedes Gewerkschaftstag muss Regelungen zur Ermöglichung von Initiativanträgen beinhalten.

(4) Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag kann bei dem Beirat beantragt werden. Die Entscheidung über die Einberufung trifft der Hauptvorstand zusammen mit dem Beirat mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit. Zur Einberufung des außerordentlichen Gewerkschaftstag genügt eine einmalige Bekanntmachung, die spätestens vier Wochen vorher zugleich mit der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen hat. Die Tagesordnung samt aller Anträge muss spätestens eine Woche vor dem außerordentlichen Gewerkschaftstag verschickt werden.

(5) Die Frist zur Einreichung von Anträgen verkürzt sich auf zwei Wochen vor dem Tage des außerordentlichen Gewerkschaftstages.

(6) Jeder ordnungsgemäß einberufene Gewerkschaftstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Bei sich häufenden Mandatsübertragungen durch vorzeitig abreisende Delegierte prüft die Mandatsprüfungskommission die Beschlussfähigkeit. Diese ist so lange gegeben, wie die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

(1) Zu den regelmäßigen Aufgaben des Gewerkschaftstages gehören:

a) Die Entscheidung über das ordnungsgemäße Zustandekommen der Delegiertenwahlen.

b) Die Beschlussfassung über die dem Gewerkschaftstag vorliegenden Anträge.

c) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Hauptvorstandes und Beirates und Festlegung der grundsätzlichen Richtlinien für die Organisationstätigkeit.

d) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungsabschlüsse des Hauptvorstandes sowie Erteilung der Entlastung.

e) Die Wahl des*der hauptamtlichen Vorsitzenden und der Beiratsmitglieder.

f) Die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen sowie von zwei Stellvertreter*innen, die in den laufenden Geschäftsjahren die Kassen und Kassenberichte unvermutet zu prüfen und dem ordentlichen Gewerkschaftstag Bericht zu erstatten haben; sie werden für 4 Jahre gewählt und sollen nicht Mitglieder des Hauptvorstandes sein.

(2) Von einem außerordentlichen Gewerkschaftstag können unbeschadet der Buchstaben a, b und c nur die Angelegenheiten behandelt werden, für die er einberufen worden ist.

(1) Die Lokal- und Basisverbände wählen ihre Delegierten und Ersatzdelegierten für den Gewerkschaftstag für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder des jeweiligen Lokal- bzw. Basisverbandes. Je angefangene 50 Mitglieder kann der Verband eine*n Delegierte*n entsenden. Mehr als 150 Stimmen darf der*die einzelne Delegierte nicht führen.

(2) Sind der*die Delegierte und alle Ersatzdelegierten verhindert, so können sie ihr Mandat einem*einer anderen Delegierten oder einem Mitglied, das gemäß § 12 Abs.1 mit Rederecht am Gewerkschaftstag teilnimmt, übertragen.

(3) Das Weitere regelt eine Wahlordnung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Wahlordnung ist der Gewerkschaftstag zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

VII. Hauptvorstand

(1) Der Hauptvorstand besteht aus:

a) Dem*der hauptamtlich angestellten Vorsitzenden; er*sie führt den Titel Präsident*in. Der*die Vorsitzende ist aus den Reihen der Mitglieder durch den Gewerkschaftstag zu wählen; er*sie bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt.

b) Den Vorsitzenden der einzelnen Landesverbände, den Vorsitzenden der Berufsgruppenräte und dem*der Vorsitzenden des Freischaffendenrats, die im Verhinderungsfall durch die gewählten Stellvertreter*innen vertreten werden.

(2) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden (Präsident*in) beginnt nach gültiger Wahl und deren Annahme. Sie beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Hauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB des Vereins GDBA ist der*die Vorsitzende des Hauptvorstandes (Präsident*in) und seine*ihre Stellvertreter*in.

(5) Der*die stellvertretende Vorsitzende wird auf Vorschlag des*der Vorsitzenden (Präsident*in) vom Hauptvorstand auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit gültiger Wahl und deren Annahme. Nach dem Ende der Amtszeit eines*einer Vorsitzenden (Präsident*in) bleibt dessen*deren Stellvertretung bis zur Neuwahl des*der Vorsitzenden (Präsident*in) im Amt. Vorsitz und Stellvertretung sollen möglichst mit Personen unterschiedlichen Geschlechts besetzt werden.

(6) Jede*r ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der*die Stellvertreter*in von seiner*ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen soll, wenn der*die Vorsitzende des Hauptvorstandes (Präsident*in) verhindert ist.

(7) Der*die Vorsitzende des Hauptvorstandes (Präsident*in) führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Gewerkschaftstages und des Hauptvorstandes. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung des Hauptvorstandes.

(8) Der*die Vorsitzende des Hauptvorstandes (Präsident*in) ist für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Tochtergesellschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(1) Der Hauptvorstand regelt sämtliche Angelegenheiten des Vereins GDBA, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(2) Der Hauptvorstand setzt die folgenden Ausschüsse ein:

a) den Finanz- und Haushaltsausschuss, bestehend zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hauptvorstands und Mitgliedern des Beirats, die von diesem benannt werden. Er ist für den Abschluss und die Änderung des befristeten Dienstvertrages mit dem*der Vorsitzenden des Hauptvorstandes (Präsident*in) zuständig. Der Finanz- und Haushaltsausschuss beschließt die Festsetzung der Vergütung des*der Vorsitzenden des Hauptvorstandes (Präsident*in) und die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich tätigen Mitgliedern gezahlt werden können.

b) den Tarifausschuss, bestehend aus den Vorsitzenden der Berufsgruppenräte, dem*der Vorsitzenden des Freischaffendenrats und dem*der Vorsitzenden des Hauptvorstands.

c) den ständigen Antragsausschuss, bestehend aus mindestens einem Mitglied jeder Berufsgruppe und der Gruppe der Freischaffenden

weitere Ausschüsse nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss des Gewerkschaftstags.

(3) Nach Anhören des Beirates ist der Hauptvorstand berechtigt, Streiks zu genehmigen und aufzuheben sowie Sperren zu verhängen und aufzuheben.

(4) Dem Hauptvorstand steht das Recht zu, gegen die Wahl von Funktionär*innen eines Landes-, Lokal- oder Basisverbands Einspruch zu erheben. Gegen den Einspruch steht dem*der Gewählten das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Einspruchs schriftlich beim Beirat einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges der Beirat. Bestätigt der Beirat den Einspruch, so hat innerhalb von 3 bis 6 Monaten eine Neuwahl stattzufinden. Eine Wiederwahl ist bis zum Ende der Wahlperiode ausgeschlossen.

(5) Dem Hauptvorstand steht ferner das Recht zu, Funktionär*innen der Landes-, Lokal- und Basisverbände wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder die Organisationsdisziplin oder wegen ehrenrühriger Handlungen ihres Amtes vorläufig zu entheben. Dem Beirat steht in solchen Fällen das Recht der endgültigen Abberufung zu, die mit drei Vierteln Mehrheit beschlossen sein muss. Ein*e durch diesen Beschluss abberufene*r Funktionär*in ist bis zum Ende der Wahlperiode nicht wieder wählbar.

VIII. Beirat

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus sieben vom Gewerkschaftstag zu wählenden Vertreter*innen, die aus den Bereichen

a) Künstlerische Bühnenvorstände

b) Schauspieler*innen

c) Gesangssolist*innen

d) Opernchor

e) Tanz

f) Technik und Ausstattung

g) Freischaffende

zu stellen sind.

(2) Für jeden der sieben Bereiche wählt der Gewerkschaftstag eine oder mehrere Stellvertretungen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

(3) Alle Mitglieder der GDBA sind in den Beirat wählbar, sofern sie mindestens 6 Monate der Gewerkschaft angehören und nicht Mitglieder des Hauptvorstandes sind.

(1) Die Amtsdauer des Beirates beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Alle Mitglieder des Beirats werden auf demselben Gewerkschaftstag gewählt, wie der*die Vorsitzende des Hauptvorstands. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(3) Der Beirat wählt sich seine*n Vorsitzende*n und den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n selbst. Vorsitz und Stellvertretung sollen möglichst mit Personen unterschiedlichen Geschlechts besetzt werden.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Beirates rücken die Stellvertretungen in der festgelegten Reihenfolge nach.

(5) Sollten die Vertreter*innen eines Bereichs nach § 19 Abs. 1 zu einer Sitzung des Beirats verhindert sein, so darf der*die Beiratsvorsitzende eine*n Vertreter*in eines anderen Bereichs bestimmen und einladen.

Aufgaben des Beirates sind:

  1. Die Tätigkeit des Hauptvorstandes zu überwachen, ihn zu beraten und zu unterstützen.
  2. Alle Beschwerden über die Geschäftsführung entgegenzunehmen, zu überprüfen und gegebenenfalls dem Gewerkschaftstag zur Entscheidung vorzulegen.
  3. In letzter Instanz über den Widerruf der Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen.
  4. Die in § 18 Abs. 2 a) und Abs. 3 der Satzung vorgesehenen Aufgaben.

(1) Der Hauptvorstand gibt dem Beirat einen Jahresbericht.

(2) Der Beirat ist in seiner Gesamtheit jährlich einmal zu hören.

IX. Landesverbände

(1) Die Lokalverbände und der Basisverband eines oder mehrerer Bundesländer bilden einen Landesverband. Die Vertretung eines Landesverbandes obliegt dem Landesverbandsvorstand.

(2) Der Landesverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem*der Vorsitzenden,

b) einem*einer oder optional zwei stellvertretenden Vorsitzenden, deren Reihenfolge festzulegen ist,

c) den Beisitzer*innen der Berufsgruppen, und Sparten und Freischaffenden,

d) weiteren Beisitzer*innen nach Maßgabe der Landesverbandsordnung.

Vorsitz und Stellvertretung sollen möglichst mit Personen unterschiedlichen Geschlechts besetzt werden.

(3) Der Landesverbandsvorstand wird auf vier Jahre von der Landesverbandsversammlung gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Wahl ist dem Hauptvorstand mitzuteilen.

(4) Alle Mitglieder des Landesverbandsvorstands werden auf derselben Landesverbandsversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesverbandsvorstands bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

(5) Die Landesverbandsversammlung setzt sich aus den Delegierten der Lokalverbände und des Basisverbands zusammen.

Die Mitglieder des Landesverbandsvorstands und die Ehrenmitglieder nehmen an der Landesverbandsversammlung mit Rederecht teil.

(6) Die Delegierten eines Lokal- bzw. Basisverbands haben zusammen jeweils so viele Stimmen, wie der Verband Mitglieder hat. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist zwei Wochen vor der Landesverbandsversammlung.

(7) Die Lokalverbände und der Basisverband wählen ihre Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesverbandsversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder des jeweiligen Lokal- bzw. Basisverbandes. Je angefangene 50 Mitglieder kann der Verband eine*n Delegierte*n entsenden. Sind der*die Delegierte und alle Ersatzdelegierten verhindert, so können sie ihr Mandat einem*einer anderen Delegierten, einem Mitglied des Landesverbandsvorstands oder einem Ehrenmitglied übertragen. Mehr als 150 Stimmen darf der*die einzelne Delegierte nicht führen.

(8) Näheres regelt eine Landesverbandsordnung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Ordnung ist der Gewerkschaftstag zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

(1) Die Landesverbände haben die Aufgabe, die GDBA innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets zu vertreten, die Durchführung der Tarifverträge zu überwachen und im Auftrag des Hauptvorstandes Verhandlungen zu führen.

(2) Die Landesverbände sind an die Weisungen des Hauptvorstandes gebunden. Der*die Landesverbandsvorsitzende ist dem Hauptvorstand gegenüber für eine geordnete Geschäftsführung des Landesverbandes verantwortlich.

X. Lokalverbände und Basisverbände

(1) Der Lokalverband vereint alle an einem Theaterunternehmen fest engagierten Mitglieder. Wenn mindestens drei Mitglieder am gleichen Theaterunternehmen beschäftigt sind, können sie einen Lokalverband gründen, sofern dort noch keiner besteht.

(2) Der Basisverband vereint alle Mitglieder eines Landesverbands, die keinem Lokalverband angehören.

(1) Der Lokal- bzw. Basisverband hat die Aufgaben der GDBA nach den Weisungen des Hauptvorstandes bzw. des Landesverbandsvorstandes durchzuführen.

(2) Die Geschäfte des Lokal- bzw. Basisverbandes führt der Lokal- bzw. Basisverbandsvorstand. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Lokal- bzw. Basisverbandsversammlung gewählt.

(3) Der Lokal- bzw. Basisverbandsvorstand soll bestehen aus:

a) dem*der Vorsitzenden,

b) einem*einer oder optional mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, deren Reihenfolge festzulegen ist,

c) dem*der Schriftführer*in,dem*der Kassierer*in,

d) Beisitzer*innen nach Maßgabe der Lokal- und Basisverbandsordnung.

Vorsitz und Stellvertretung sollen möglichst mit Personen unterschiedlichen Geschlechts besetzt werden.

(4) Der Lokal- bzw. Basisverbandsvorstand kann die Aufgaben des*der Vorsitzenden auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes einem Gremium aus dem Vorstand übertragen.

(5) Alle Mitglieder des Lokal- bzw. Basisverbandsvorstands werden auf derselben Mitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Lokal- bzw. Basisverbandsvorstands bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt, maximal bis zum Ende der Spielzeit, in der die Amtszeit endet.

(6) Näheres regelt eine Lokal- und Basisverbandsordnung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Ordnung ist der Gewerkschaftstag zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

XI. Berufsgruppen und Freischaffende

(1) Die Mitglieder schließen sich innerhalb der GDBA zu folgenden Berufsgruppen zusammen:

  1. Solo:
    Sänger*innen, Schauspieler*innen, Einzeldarsteller*innen einschließlich Kabarettist*innen und Puppenspieler*innen, Orchestergeschäftsführer*innen, Direktor*innen des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor*innen, Schauspieldirektor*innen, Ballettdirektor*innen, Leiter*innen des Kinder- und Jugendtheaters), Leiter*innen des künstlerischen Betriebsbüros, Disponent*innen, Ausstattungsleiter*innen, und Lightdesigner*innen, Schauspielmusiker*innen, Referent*innen und Assistent*innen von Intendant*innen sowie des künstlerischen Betriebs, Theaterfotograf*innen und Grafiker*innen, Pressereferent*innen und Referent*innen der Öffentlichkeitsarbeit Künstlerische Bühnenvorstände (wie z.B. Tanz-/Ballettmeister*innen sowie Trainingsleiter*innen, Bühnen und Kostümbildner*innen, Chordirektor*innen, Spielleiter*innen (Regisseur*innen), Dirigent*innen, Kapellmeister*innen, Studienleiter*innen, Choreograf*innen, Dramaturg*innen, Kapellmeister*innen, Korrepetitor*innen, Inspizient*innen, Souffleur*innen, Theaterpädagog*innen) und deren Assistent*innen sowie Personen in ähnlicher Stellung.
  2. Opernchor
  3. Tanz
  4. Ausstattung, Technik und Verwaltung:
    Technische Bühnenvorstände des Maschinen-, Beleuchtungs-, Ton-, Dekorations- und Kostümwesens (insbesondere Technische Direktor*innen und technische Leiter*innen, Vorstände der Malsäle, Leiter*innen des Beleuchtungswesens, Leiter*innen der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter*innen des Kostümwesens, Leiter*innen der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner*innen, Tonmeister*innen) und  deren  Referent*innen und  Assistent*innen.
    Oberinspektor*innen und Inspektor*innen, Theatermaler*innen und -plastiker*innen, Bühnenmaler*innen und -plastiker*innen (Kascheure), Kostümmaler*innen, Beleuchtungsmeister*innen und Beleuchter*innen, Bühnenhandwerker*innen, Maskenbildner*innen, Requisitenmeister*innen und Requisiteur*innen, Gewandmeister*innen, Bühnenmeister*innen, Veranstaltungstechniker*innen, Tontechniker*innen, Verwaltungsangestellte und Personen in ähnlicher Stellung.

(2) Mitglieder, deren künstlerische Verträge in der Regel kürzer als eine Spielzeit dauern, schließen sich innerhalb der GDBA als Gruppe der Freischaffenden zusammen.

(1) Aufgabe jeder Berufsgruppe und der Gruppe der Freischaffenden ist es, innerhalb der GDBA im Rahmen der Satzung die sie betreffenden Angelegenheiten eigenverantwortlich im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand zu bearbeiten.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben wählt jede Landesverbandsversammlung für jede Berufsgruppe und für die Gruppe der Freischaffenden je eine*n Beisitzer*in und eine*n oder optional mehrere Stellvertreter*innen, deren Reihenfolge festzulegen ist. Auf Bundesebene bilden die Beisitzer*innen jeder Berufsgruppe jeweils einen Berufsgruppenrat und die Beisitzer*innen der Gruppe der Freischaffenden den Freischaffendenrat.

(3) Jeder dieser Räte wählt seine*n Vorsitzende*n und eine*n oder optional zwei Stellvertreter*innen, deren Reihenfolge festzulegen ist. Vorsitz und Stellvertretung sollen möglichst mit Personen unterschiedlichen Geschlechts besetzt werden. Die Amtszeit des*der Vorsitzenden und der Stellvertretung beträgt höchstens 4 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der*die Vorsitzende jedes Berufsgruppenrates und der*die Vorsitzende des Freischaffendenrates hat Sitz und Stimme im Hauptvorstand. Er*sie ist stimmberechtigtes Mitglied des Tarifausschusses.

(5) Näheres regeln eine Berufsgruppenordnung und eine Freischaffendenordnung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Ordnungen ist der Gewerkschaftstag zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

XII. Weitere Organisationsformen

(1) Im Rat der Jüngsten finden sich Auszubildende, Studierende, Absolvent*innen und Berufsanfänger*innen zur Vertretung ihrer Belange zusammen. Er wählt eine*n Spre cher*in, der*die beratend am Gewerkschaftstag teilnimmt.

(2) Im Rat der Ältesten finden sich Mitglieder im Ruhestand oder den letzten Berufsjahren zur Vertretung ihrer Belange zusammen. Er wählt eine*n Sprecher*in, der*die beratend am Gewerkschaftstag teilnimmt.

(3) In Arbeitsgemeinschaften / Departments können sich Mitglieder zu gewerkschaftlichen oder berufsspezifischen Themen zusammenfinden. Über ihre Anerkennung entscheidet der Hauptvorstand oder der Gewerkschaftstag.

(4) Die Räte und Arbeitsgemeinschaften / Departments berichten dem Hauptvorstand regelmäßig über ihre Arbeit und bringen ihre Expertise ein.

XIII. Auflösung der Genossenschaft

(1) Anträge auf Auflösung des Vereins GDBA sind vor der Einberufung des Gewerkschaftstages durch zweimalige Veröffentlichung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn sie auf einem zu diesem Zweck einberufenen Gewerkschaftstag mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

(2) Im Falle der Auflösung ist das Vermögen des Vereins GDBA für die gleichen Zwecke zu verwenden, denen der Verein GDBA gedient hat und darf erst nach Ablauf des Sperrjahres (§ 51 BGB) an den*die Anfallberechtigten ausgekehrt werden. Den*die Anfallberechtigte*n bestimmt der Gewerkschaftstag mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

XIV. Überleitungs- und Schlussvorschrift

Diese Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die zuständige staatliche Behörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer Fassung vom 1. September 2022 außer Kraft.

Beschlossen vom Genossenschaftstag am 21.05.2025 und genehmigt von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg am 23. Juni 2026

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