Nichtverlängerung
Arbeitsverträge nach NV Bühne, sind in der Regel jeweils für ein Jahr befristet. Sie verlängern sich automatisch um je eine weitere Spielzeit, wenn nicht rechtzeitig eine der Vertragsparteien eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Im Oktober und Juli stehen für viele Kolleg:innen Anhörungsgespräche und Nichtverlängerungen an.
Die Nichtverlängerungpraxis muss grundlegend geändert werden, denn die dauerhafte Angst, dass das Vertragsverhältnis aus den sogenannten „künstlerischen Gründen“ endet, ist der ultimative Nährboden für Machtmissbrauch.
Auch, dass Nichtverlängerungen bei Intendanzwechsel ausgesprochen werden ohne, dass man sich mit dem künstlerischen Ausdruck oder der sozialen Situation der Beschäftigten auseinandersetzen muss, muss geändert werden.
Im April 2024 findet dazu ein erster Austausch mit dem Deutschen Bühnenverein statt.
Die Nichtverlängerungsmitteilung zum Spielzeitende muss bis zum 31. Oktober des Vorjahres ausgesprochen worden sein, wenn ein/e Arbeitnehmer:in schon länger als acht Spielzeiten an einem Theater ist, schon bis zum 31. Juli – Achtung: es gilt der Tag, zu dem das Schreiben im Briefkasten liegt, unabhängig von tatsächlicher Kenntnisnahme.
Bevor die Arbeitgeberseite eine Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen kann, muss sie den/die Arbeitnehmer:in spätestens zwei Wochen vorher anhören – im sogenannten Anhörungsgespräch. Zu diesem muss wiederum spätestens fünf Werktage vorher schriftlich eingeladen werden.
Es ist erlaubt, eine:n Arbeitskolleg:in und/oder eine:n GDBA-Funktionär:in zum Anhörungsgespräch mitzunehmen. Dies ist auch unbedingt zu empfehlen. Die Begleitpersonen müssen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt werden. Die Begleitperson sollte ein möglichst akribisches Protokoll über das Anhörungsgespräch erstellen, in dem die anwesenden Personen und die von der Arbeitgeberseite dargelegten Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung festgehalten werden. Nicht ganz selten können im Anhörungsgespräch mit der Arbeitgeberseite auch konstruktiv Möglichkeiten für einen weiteren Verbleib des/der Arbeitnehmer:in an der Bühne besprochen werden.
Sollte die Arbeitgeberseite hierzu nicht bereit sein, sind künstlerische Rechtfertigungen oder Diskussionen seitens des/der Arbeitnehmer:in oftmals weder erfolgsversprechend noch sinnvoll, der Arbeitgeber muss sich nämlich nicht auf ein Gespräch einlassen. Zudem geben die sogenannten künstlerischen Gründen für Nichtverlängerungsmitteilungen nur die subjektive Bewertung der Arbeitgeberseite wieder, können aber in der Regel nicht gerichtlich überprüft werden.
Sollte die Prüfung der Umstände der konkreten Nichtverlängerungsmitteilung im Einzelfall ergeben, dass die Nichtverlängerungsmitteilung fehlerhaft sein könnte, so hat der/die Arbeitnehmer:in eine viermonatige Frist, gegen die Nichtverlängerungsmitteilung zu klagen. Diese Frist beginnt jeweils am 31. Juli oder 31. Oktober und endet deshalb entweder am 30. November oder Ende Februar.
Wenn ihr eine Einladung zum Anhörungsgespräch erhalten habt, wendet euch sofort an die/den Vorsitzende:n eures GDBA Lokalverbands, wenn weitere Fragen zu Anhörungsgespräch und Nichtverlängerungsmitteilung bestehen, auch gerne direkt an die Rechtsabteilung der GDBA. Wir werden den Fall dann individuell beraten.