Wir wollen echte Gastfreundschaft

 

Für Gäste

Die Schwestergewerkschaften BFFS, GDBA und VdO verhandeln mit dem Deutschen Bühnenverein einen Tarifvertrag für die abhängig beschäftigten Gäste. Ein Auszug des Zielekatalogs:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab dem ersten Beschäftigungstag

  • Bei Absagen von Vorstellungen oder Probenzeiträumen ist die vollständige Vergütung zu zahlen, auch bei „höherer Gewalt“

  • Die vollständige Übernahme von An-und Abreisekosten, ein ÖPNV-Ticket sowie regelmäßige Heimfahrten

  • Die Unterbringung ist vom Arbeitgeber zu stellen. Entweder als finanzielle Pauschale oder als Theaterwohnung mit Mindeststandards: eigenes WC, W-LAN, Kochmöglichkeit, Waschmöglichkeit, Anbindung ÖPNV

  • Alle Arbeitszeitregelungen aus dem NV Bühne sollen auch für Gäste gelten

  • Gäste sollen für Arbeitsakquise (Auditions, Vorsing-, Vorsprech-, Vortanztermine) unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist freigestellt werden, es sei denn, erhebliche betriebliche Gründe stehen dem entgegen

  • Außerhalb von Endprobenzeiten ist Gästen zur Wahrnehmung anderer beruflicher Termine, bspw. Drehtermine, Lesungen, Einspringtermine, unbezahlte Freistellung zu gewähren, es sei denn, erhebliche betriebliche Gründe stehen dem entgegen

  • Die Berechnung der Gast-Mindestgage soll unter Berücksichtigung der individuellen Berufserfahrung erfolgen

  • Die Vorstellungsgage soll mindestens 20% (statt 10%) der jeweils Monatsgage sein

  • Zu Vertragsbeginn wird 1/3 der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung (Probenpauschale und vereinbarte Vorstellungen) gezahlt. Gagen sind unmittelbar nach der Vorstellung zu zahlen, spätestens jedoch zum Ende des Monates, in dem die vertragliche Leistung erbracht worden ist oder hätte erbracht werden sollen

  • Die Anzahl der Vorstellungen und deren Vergütung müssen im Vertrag festgelegt werden. Vertraglich vereinbarte Vorstellungen sind bindend

  • Vertrags- und Beschäftigungszeiten müssen im Vertrag eindeutig konkretisiert, Sperrtermine festgehalten werden

  • Vor Vertragsschluss muss sich die Bühne mit dem Gast über den sozialversicherungsrechtlichen Status und über die Meldung zur Sozialversicherung verständigen

  • Wenn der Arbeitgeber nach Vertragsschluss weitere Vorstellungen disponieren will, bedarf es hierzu der Einwilligung des Gastes

  • Wenn der Arbeitgeber weitere Zeiträume zur einseitigen Disposition vereinbaren will, muss für diese Zeiträume eine angemessene Vergütung gezahlt werden, egal ob der Zeitraum vom Arbeitgeber genutzt wird oder nicht. Tatsächlich disponierte Vorstellungen in diesem Zeitraum sind ebenfalls zu vergüten. Diese Vergütung wird anteilig auf die Vergütung für das Freihalten des Zeitraums angerechnet

  • Theater sollen grundsätzlich die Zahlung der Agenturprovision übernehmen

  • Urlaub gilt mit der vereinbarten Gage nicht als abgegolten. Urlaub ist im Vertragszeitraum in Natura zu gewähren

  • Für Nutzungsrechte (z.B. Streaming) ist eine Vergütung zu vereinbaren. Ausnahme: Das Nutzungsrecht zum Live-Streaming während einer Vorstellung

  • Einen verbindlichen Mustervertrag

Ich brauche Hilfe