
Kündigung NV Bühne
GDBA und BFFS haben unseren Tarifvertrag NV Bühne zum 31. Dezember gekündigt.
Hier haben wir FAQs mit ein paar wichtigen Antworten für euch zusammengestellt, die wir regelmäßig aktualisieren.
Die Kündigung von Tarifverträgen ist für Gewerkschaften normal, es hat etwas mit der sogenannten „Friedenspflicht“ zu tun. So dürfen Gewerkschaften zur Durchsetzung ihrer Forderungen erst dann Arbeitskampfmaßnahmen ergreifen, wenn der Tarifvertrag durch Kündigung beendet worden ist.
Die Kündigung bedeutet aber nicht automatisch, dass wir zu Streiks aufrufen. Zunächst bemühen wir uns weiter darum, die notwendigen Verbesserungen auf dem Verhandlungsweg zu erreichen. Die Kündigung ist ein Zeichen, die nötigen Reformen des NV Bühne jetzt mit aller Kraft gemeinsam anzugehen und effektiv umzusetzen.
Im September gehen die Tarifverhandlungen weiter. Sobald sich die Gewerkschaften und der Bühnenverein auf Verbesserungen geeinigt haben, werden alle Tarifparteien den geänderten NV Bühne unterschreiben.
Erstmal nichts, alle Regeln gelten nämlich automatisch weiter „bis eine neue Vereinbarung getroffen worden ist“, so steht es im Tarifvertragsgesetz. Falls es bis zum Jahresende keine Einigung gibt, gilt diese „Nachwirkung“. Außerdem empfiehlt der Bühnenverein den Theatern, den NV Bühne für alle Beschäftigten auch weiterhin anzuwenden.
Solange sich der individuelle Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag NV Bühne bezieht, ändert sich erst mal nichts. Der Bühnenverein empfiehlt den Theatern, auch in allen Verträgen, die ab 2025 wirksam werden, Bezug auf den NV Bühne zu nehmen.
Nehmt Kontakt mit der Rechtsabteilung auf, wir unterstützen Euch.
recht@gdba.de
+49 (0) 40 4328244-11
Mo-Fr. 9.30 Uhr – 16.30 Uhr
Freitags 9.30 Uhr – 13.00 Uhr
Der Tarifvertrag gilt auch jetzt im Prinzip nur für Gewerkschaftsmitglieder. In der Praxis wenden die Theater den Tarifvertrag aber für alle an.
Es ist immer ein Vorteil, Mitglied in einer Gewerkschaft zu sein. Je mehr wir sind, desto ernster wird man uns nehmen.
Von unseren Erfolgen profitieren alle Beschäftigten, auch diejenigen, die nicht Mitglied sind. Aber das Trittbrettfahren ist unsolidarisch.
Wer einen besseren NV Bühne haben möchte, mit einem Nichtverlängerungsrecht ohne Willkür, mit geregelte Arbeitszeiten für mehr Entlastung und Planbarkeit und vielen anderen Reformen, sollte spätestens jetzt Mitglied werden.
Für Vorsitzende und Stellvertretungen gilt der Nichtverlängerungsschutz durch die Bezugnahme auf den NV Bühne im Arbeitsvertrag normal weiter.
Für die GDBA ist es gerade jetzt besonders wichtig, einen direkten Draht in alle Theater zu haben. Auch die Beschäftigten profitieren davon. Wenn es an eurem Theater noch keinen Lokalverband gibt, ist jetzt genau der richtige Zeitpunkt, einen zu gründen.
Ja, darauf haben wir uns mit dem Deutschen Bühnenverein bereits im März verständigt. Ziel ist, für die Tarifbereiche TV-L und TV-H einen gemeinsamen Anpassungstarifverterag abzuschließen. Dieser Tarifvertrag ist dann auch über die Kündigung des NV Bühne hinaus gültig.
Die Gewerkschaften hatten schon lange den Beschluss gefasst, den Tarifvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist also keine Reaktion auf die aktuellen Verhandlungen.
Umgekehrt ist allerdings das vom Bühnenverein vorgestellte Arbeitszeitmodell bereits eine Reaktion auf die Kündigung.
Das Modell des Bühnenvereins orientiert sich teilweise an Ergebnissen aus dem Workshop und den Verhandlungen mit den Gewerkschaften und geht daher in einigen Punkten in die richtige Richtung. In anderen Punkten bietet es immer noch zu wenig Schutz vor Überlastung. Für die Gewerkschaften ist es z.B. nicht tragbar, wenn die Arbeitszeit an allen Vorstellungstagen bis zu 10 Stunden betragen kann. Die individuelle Vorbereitung ist darin noch nicht einmal enthalten. So etwas ist vielleicht in Ausnahmefällen notwendig, darf aber nicht grundsätzlich möglich sein. Auch die vorgeschlagenen Regelungen, um diese Mehrbelastungen auszugleichen, sind noch unzureichend. Sie lassen z.B. zu, während einer gesamten Probenphase jede Woche 46 Stunden eingeteilt zu werden.
Die Aussage ist falsch, der Bühnenverein selbst wollte immer einen eigenständigen Tarifvertrag für Gäste. Ein solcher TV Gast wäre selbstverständlich auch mit einem gekündigten NV Bühne möglich.
Über alle Inhalte eines ersten Tarifabschlusses für Gäste waren sich die Gewerkschaften und der Bühnenverein bereits einig. Allerdings wollte der Bühnenverein das Inkrafttreten dieser Regelungen in die ferne Zukunft schieben, während die Gewerkschaften davon ausgegangen sind, dass die Gäste sofort von diesen Regelungen profitieren werden.
Indem der Bühnenverein nun die Verhandlungen für Gäste verweigert, will der er offenbar einfach durchdrücken, dass die bereits gefundenen Regelungen erst in ferner Zukunft wirksam werden. Letztlich bestraft er damit die gastierenden Künstler:innen dafür, dass BFFS und GDBA ihrem gewerkschaftlichen Handwerk nachgehen und den NV Bühne gekündigt haben.
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften können (Tarif-) Verträge schließen, in denen es um Bezahlung und allgemeine Arbeitsbedingungen geht. (z.B. Gage, Urlaub, Arbeitszeiten, freie Tage).
Für Künstler:innen an Theatern, die von öffentlichem Geld unterhalten werden, gibt es zwei Tarifverträge, den TVK (Tarifvertrag für Musiker:innen in Konzert- und Theaterorchestern) und den NV Bühne (Normalvertrag Bühne). Während der TVK nur für die Orchestermusiker:innen gilt, gilt der NV Bühne für alle anderen künstlerisch Beschäftigten mit den Sonderregelungen Solo, Bühnentechnik, Chor und Tanz.
Verhandelt und unterschrieben ist der NV Bühne von den drei Gewerkschaften BFFS, GDBA und VdO und auf der Arbeitgeberseite vom Deutschen Bühnenverein. Alle Theater, die Mitglied im deutschen Bühnenverein sind, müssen den NV Bühne anwenden.
Den NV Bühne gibt es für die Solist:innen als „NV Solo“ seit 1924, er wurde mit den Verträgen für Chor, Tanz und Bühnentechnik 2003 zum NV Bühne zusammengefasst.
Jeder einzelne Arbeitsvertrag muss sich nach diesem Tarifvertrag richten. Nur wenn die Bedingungen für das Mitglied besser sind, darf der Arbeitsvertrag vom NV Bühne abweichen.