TV Gast

Seit dem 1. Juni 2025 gibt es den TV Gast, den ersten Tarifvertrag für abhängig beschäftigte Gäste.

Dies ist eine bedeutende Verbesserung, da erstmals das Risiko von Krankheit und Vorstellungsausfall tariflich verbindlich geregelt wird. Bislang konnten Ansprüche von Gästen einzelvertraglich gänzlich ausgeschlossen werden. Die Zeiten dieser Knebelverträge gehören nun der Vergangenheit an.

TV GAST – die wichtigsten Regelungen

  1. Ausfallhonorare bei Vorstellungsabsage durch das Theater
  2. Gage im Krankheitsfall
  3. Urlaubsansprüche

Für alle Gäste in allen Sparten (§ 1 Abs.2 NV-Bühne), für die befristete Arbeitsverträge für eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen abgeschlossen werden, also auch für nicht darstellende Personen. Er gilt aber nicht für Privattheater, Kleindarstellende, Statist:innen, Laien, Auszubildende oder Studierende.  Sind Gäste echte Selbständige im arbeitsrechtlichen Sinn, gilt der TV Gast für sie ebenfalls nicht.

Die Mindestgagen für eine Vorstellung und eine Probe hängen davon ab, ob die Bühne in der Technik und der Verwaltung den TVöD oder den TV-L (auch TV-H) anwendet.

Die jeweils gültigen Mindestgagen findest du hier in den FAQs.

Um Sicher zu gehen, kannst du in der Personalabteilung des Theaters nachfragen. Wir haben hier eine Liste, allerdings ohne Gewähr.

Sagt das Theater eine ganze Produktion ab, müssen die Hälfte der Vorstellungsgagen plus eine Vorstellungsgage ausbezahlt werden. 

Fallen einzelne Vorstellungen aus, so werden sie ebenso bis zu dieser 50 plus 1 Regel zu 100 % ausbezahlt.

Sagt das Theater weitere Vorstellungen ab so gilt: 

Absage unter vier Wochen vorher: 100 % Auszahlung 

Absage bis zu vier Wochen vorher : 50 % Auszahlung 

Absage bis zu acht Wochen vorher : 25 % Auszahlung 

Achtung: Das Theater kann eine Ersatzvorstellung anbieten, kommt im Vertragszeitraum keine Einigung über eine solche zustande, muss nach den Regeln ausbezahlt werden. 

Achtung: Das Ganze gilt nur, wenn der Grund für den Ausfall in den Risikobereich des Theaters fällt, also auch Krankheit im Ensemble, schlechter Kartenverkauf, technische Störungen, nicht aber Streik und behördliches Verbot.

Das Ausfallhonorar muss gezahlt werden, wenn die Vorstellungsabsage aus Gründen erfolgt, die das Theater zu vertreten hat (Betriebsrisiko) und bis zum Ende des Vertragszeitraums keine Ersatzvorstellung gemeinsam vereinbart worden ist oder nicht am selben Tag eine andere Produktion des Gastes angesetzt wird. Weitere Ersatzvorstellungen können dann auch nach dem ursprünglichen Vertragsende liegen, man ist aber nicht verpflichtet, ein Angebot für eine Ersatzvorstellung anzunehmen.

Für Probenausfälle gilt folgendes: Ist eine Probenpauschale vereinbart (empfehlenswert) so vermindert sich die Pauschale durch den Ausfall einzelner Proben nicht, ist eine Tageweise-Vergütung vereinbart worden (zu vermeiden) , so führt nur der Ausfall einer bereits im verbindlichen Wochenplan aufgeführten Probe dazu, dass sie ausbezahlt werden muss, das bedeutet auch, dass früher abgesagte Probentage in diesem Fall nicht vergütet werden.

Sagt das Theater aus Gründen ab, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen (technische Störung, Krankheit, auch mangelnder Kartenverkauf) so zählen sie zum typischen Risiko eines Arbeitgebers und die Regeln des TV Gast gelten. Kommen die Gründe von außerhalb (behördliche Untersagung, auch Streik) so muss das Theater nicht zahlen. Die alten, üblichen Absageklauseln wie „Krankheit im Ensemble, „Niederlegung der Regie“, oder „Störungen im Betriebsablauf“ sind nicht mehr zulässig.

Zunächst gibt es ein garantiertes 50-plus-1-Honorar und darüber hinaus ein flexibles Ausfallhonorar, dessen Höhe davon abhängt, wie kurzfristig eine Vorstellung abgesagt wird. 

50% der vertraglich vereinbarten Vorstellungen + 1 weitere Vorstellung werden auf jeden Fall voll bezahlt. 

Ja! Abhängig vom Zeitpunkt der Absage wird zusätzlich zur garantierten Hälfte plus einer Vorstellung für jede weitere ausgefallene Vorstellung der folgende Anteil der Abendgage gezahlt: 

25% bei Absage bis 8 Wochen vorher 

50% bei Absage unter 8 bis 4 Wochen 

100% bei Absage unter 4 Wochen 

Vertraglich vereinbart sind 10 Vorstellungen, die Vorstellungsgage beträgt 600 EUR, für alle 10 Vorstellungen würde man 6.000 EUR erstattet bekommen.

Fall A: Die ganze Produktion wird Monate vorher abgesagt:

50+1: 6 Vorstellungen werden zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungen werden zu 25% (150 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 10 Vorstellungen beträgt 4.200 EUR 
Ausfall: 1.800 EUR 

Fall B:  Die letzten 5 Vorstellungen werden 4 bis 8 Wochen vorher abgesagt:

50+1: die 6. Vorstellung wird zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungsgagen werden zu 50% (300 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 5 Vorstellungen beträgt 1.800 EUR 
Ausfall: 1.200 EUR 

Fall C:  Die letzten 5 Vorstellungen werden weniger als 4 Wochen vorher abgesagt:

50+1: die 6. Vorstellung wird zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungsgagen werden zu 100% (600 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 5 Vorstellungen beträgt 3.000 EUR 
Ausfall: 0 EUR 

Fall D: Es waren vertraglich 7 Vorstellungen vereinbart, die Vorstellungsgage beträgt 600 EUR, für alle Vorstellungen würde man 4.200 EUR bekommen.
4 Vorstellungen werden Monate vorher abgesagt:

50+1: Neben den 3 Vorstellungen, die regulär stattfinden und vergütet werden, muss die 4. und 5. Vorstellung wegen der 50+1 Regel zu 100% (600 EUR) erstattet werden.
+X: 2 Vorstellungsgagen werden zu 25 % (150 EUR) vergütet.
Ausfallhonorar für alle 4 Vorstellungen beträgt 1.500 EUR 
Ausfall: 900 EUR 

Ja! Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es vom vom ersten Tag an (der gesetzliche Anspruch würde erst 4 Wochen nach Vertragsbeginn greifen) 

Wer in der Probenphase krankheitsbedingt ausfällt, bekommt die Probengage ohne Abzüge weiter ausgezahlt. Für den Probentag an dem man krank ist, erhält man also dasselbe, wie wenn man gesund wäre.

Wer krankheitsbedingt eine Vorstellung absagen muss, erhält 50% der vereinbarten Vorstellungsgage, mindestens die Mindestgastgage, höchstens die doppelte Mindestgastgage (die jeweiligen Mindestgagen für Gäste findest du hier).
Achtung, es gibt zwei Mindestgagen im NV-Bühne: die Mindestgage für Gäste ist die Einstiegsgage für die fest Engagierten.

Ja! Je 26 Beschäftigungstage (Probenzeitraum + Vorstellungstage) besteht jetzt Anspruch auf drei Urlaubstage.  Der Urlaub soll möglichst in der Probenzeit genommen werden. Er kann auch für berufliche Verpflichtungen genutzt werden. Daneben sind aber auch Freistellungen möglich, sie sollten wie bis her am besten in den Vertrag verhandelt werden.

Das Theater kann die Urlaubstage festlegen. Falls dies nicht geschieht, wird der Urlaub ausbezahlt. Hierbei wird das Probenentgelt mit der Premierengage zusammengezählt und durch die Beschäftigungstage geteilt. Mindestens gibt es die Mindestgage für Gäste, höchstens das 1.5 fache dieser Gage. Achtung, es gibt zwei Mindestgagen im NV-Bühne: die Mindestgage für Gäste ist die Einstiegsgage für die fest Engagierten.

Die Urlaubsvergütung berechnet sich auf Grundlage der Vergütungen für die Proben und die erste Vorstellung (Premiere) 

Probenvergütungen + 1 Vorstellungsgage (Premiere) geteilt durch (Beschäftigungstage im Probenzeitraum + 1) 

Die Urlaubsvergütung beträgt mindestens die Vergütung für einen Urlaubstag, mindestens aber Mindestgage für einen Probentag, höchstens 1,5-fache Mindestgage für einen Probentag. Die jeweiligen Mindestgagen für Probentage kannst du hier nachlesen.

Vertraglich vereinbart sind 10 Vorstellungen, die Vorstellungsgage beträgt 600 EUR, für alle 10 Vorstellungen würde man 6.000 EUR erstattet bekommen.

Fall A: Die ganze Produktion wird Monate vorher abgesagt:

50+1: 6 Vorstellungen werden zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungen werden zu 25% (150 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 10 Vorstellungen beträgt 4.200 EUR 
Ausfall: 1.800 EUR 

Fall B:  Die letzten 5 Vorstellungen werden 4 bis 8 Wochen vorher abgesagt:

50+1: die 6. Vorstellung wird zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungsgagen werden zu 50% (300 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 5 Vorstellungen beträgt 1.800 EUR 
Ausfall: 1.200 EUR 

Fall C:  Die letzten 5 Vorstellungen werden weniger als 4 Wochen vorher abgesagt:

50+1: die 6. Vorstellung wird zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungsgagen werden zu 100% (600 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 5 Vorstellungen beträgt 3.000 EUR 
Ausfall: 0 EUR 

Fall D: Es waren vertraglich 7 Vorstellungen vereinbart, die Vorstellungsgage beträgt 600 EUR, für alle Vorstellungen würde man 4.200 EUR bekommen.
4 Vorstellungen werden Monate vorher abgesagt:

50+1: Neben den 3 Vorstellungen, die regulär stattfinden und vergütet werden, muss die 4. und 5. Vorstellung wegen der 50+1 Regel zu 100% (600 EUR) erstattet werden.
+X: 2 Vorstellungsgagen werden zu 25 % (150 EUR) vergütet.
Ausfallhonorar für alle 4 Vorstellungen beträgt 1.500 EUR 
Ausfall: 900 EUR 

Fall A: Du musst aufgrund von Krankheit eine Vorstellung absagen und hast ein Vorstellungshonorar von 500€ vereinbart:

Normalerweise erhältst du bei Absage einer Vorstellung 50% der vereinbarten Gage. Allerdings ist 250€ weniger als die Mindestgage für Gäste bei einer Vorstellung. Du erhältst mindestens die Gage nach § 3 Absatz 2 TV Gast.
Die aktuellen Mindestgagen kannst du jederzeit hier nachlesen.

Fall B:  Du musst aufgrund von Krankheit eine Vorstellung absagen und hast ein Vorstellungshonorar von 800 € vereinbart.

In diesem Fall erhältst du 50 % der vereinbarten Vorstellungsgage, also 400 €.

Fall C:  Du musst aufgrund von Krankheit eine Vorstellung absagen und hast ein Vorstellungshonorar von 1.800€ vereinbart

In diesem Fall erhältst du nicht 50 % der vereinbarten Gage, da nach § 6 Absatz 2 die doppelte Mindestgage die obere Grenze ist. In diesem Fall erhältst du die zweifache Mindestgastgage für eine Vorstellung.
Die aktuellen Mindestgagen kannst du jederzeit hier nachlesen.

Die Urlaubsvergütung berechnet sich auf Grundlage der Vergütungen für die Proben und die erste Vorstellung (Premiere) 

Probenvergütungen + 1 Vorstellungsgage (Premiere) geteilt durch (Beschäftigungstage im Probenzeitraum + 1) 

Die Urlaubsvergütung beträgt mindestens die Vergütung für einen Urlaubstag, mindestens aber Mindestgage für einen Probentag, höchstens 1,5-fache Mindestgage für einen Probentag. Die jeweiligen Mindestgagen für Probentage kannst du hier nachlesen.

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