Die Schwestergewerkschaften BFFS, GDBA und VdO haben die Verhandlungen für die abhängig beschäftigten Gäste mit dem Deutschen Bühnenverein aufgenommen. Ein Auszug des Zielekatalogs:
Eine eigene Sonderreglung im NV Bühne und einen verbindlichen Mustervertrag
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab dem ersten Beschäftigungstag
Bei Absagen von Vorstellungen oder Probenzeiträumen ist die vollständige Vergütung zu zahlen, auch bei „höherer Gewalt“
Die vollständige Übernahme von An-und Abreisekosten, ein ÖPNV-Ticket sowie regelmäßige Heimfahrten
Die Unterbringung ist vom Arbeitgeber zu stellen. Entweder als finanzielle Pauschale oder als Theaterwohnung mit Mindeststandards: eigenes WC, W-LAN, Kochmöglichkeit, Waschmöglichkeit, Anbindung ÖPNV
Alle Arbeitszeitregelungen aus dem NV Bühne sollen auch für Gäste gelten
Gäste sollen für Arbeitsakquise (Auditions, Vorsing-, Vorsprech-, Vortanztermine) unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist freigestellt werden, es sei denn, erhebliche betriebliche Gründe stehen dem entgegen
Außerhalb von Endprobenzeiten ist Gästen zur Wahrnehmung anderer beruflicher Termine, bspw. Drehtermine, Lesungen, Einspringtermine, unbezahlte Freistellung zu gewähren, es sei denn, erhebliche betriebliche Gründe stehen dem entgegen
Die Berechnung der Gast-Mindestgage soll unter Berücksichtigung der individuellen Berufserfahrung erfolgen
Die Vorstellungsgage soll mindestens 20% (statt 10%) der jeweils Monatsgage sein
Zu Vertragsbeginn wird 1/3 der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung (Probenpauschale und vereinbarte Vorstellungen) gezahlt. Gagen sind unmittelbar nach der Vorstellung zu zahlen, spätestens jedoch zum Ende des Monates, in dem die vertragliche Leistung erbracht worden ist oder hätte erbracht werden sollen
Die Anzahl der Vorstellungen und deren Vergütung müssen im Vertrag festgelegt werden. Vertraglich vereinbarte Vorstellungen sind bindend
Vertrags- und Beschäftigungszeiten müssen im Vertrag eindeutig konkretisiert, Sperrtermine festgehalten werden
Vor Vertragsschluss muss sich die Bühne mit dem Gast über den sozialversicherungsrechtlichen Status und über die Meldung zur Sozialversicherung verständigen
Wenn der Arbeitgeber nach Vertragsschluss weitere Vorstellungen disponieren will, bedarf es hierzu der Einwilligung des Gastes
Wenn der Arbeitgeber weitere Zeiträume zur einseitigen Disposition vereinbaren will, muss für diese Zeiträume eine angemessene Vergütung gezahlt werden, egal ob der Zeitraum vom Arbeitgeber genutzt wird oder nicht. Tatsächlich disponierte Vorstellungen in diesem Zeitraum sind ebenfalls zu vergüten. Diese Vergütung wird anteilig auf die Vergütung für das Freihalten des Zeitraums angerechnet
Theater sollen grundsätzlich die Zahlung der Agenturprovision übernehmen
Urlaub gilt mit der vereinbarten Gage nicht als abgegolten. Urlaub ist im Vertragszeitraum in Natura zu gewähren
Für Nutzungsrechte (z.B. Streaming) ist eine Vergütung zu vereinbaren. Ausnahme: Das Nutzungsrecht zum Live-Streaming während einer Vorstellung