TV Gast

Die Gewerkschaften BFFS, GDBA und VdO haben sich mit dem Deutschen Bühnenverein auf einen ersten Tarifvertrag für abhängig beschäftigte Gäste verständigt. 

HIER kann der TV Gast heruntergeladen werden.

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Gastkünstlerinnen, die

• Einzeldarstellerinnen (insbesondere Schauspielerinnen, Solosängerinnen, und Solotänzerinnen) und andere Solokünstlerinnen im Sinne des § 1 Abs. 2 NV Bühne sind und die nur zur Mitwirkung für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen einschließlich der dazugehörenden Proben oder nur veranstaltungsbezogen beschäftigt werden, soweit sie für dieses Engagement Arbeitnehmerinnen i.S. des § 611a BGB sind (Sologäste), und
• als Sängerinnen oder Tänzerinnen zur ergänzenden Mitwirkung in einem Opernchor bzw. in einer Tanzgruppe beschäftigt werden, soweit sie für dieses Engagement Arbeitnehmerinnen i.S. des § 611a BGB sind (Opernchor- bzw. Tanzgruppengäste).

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nur an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Land oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Kleindarstellerinnen, Statistinnen, Laiinnen und Auszubildende bzw. Studierende in den entsprechenden Berufen sowie für ständige Arbeitnehmerinnen der jeweiligen Bühne. Er gilt ebenfalls nicht für Mitglieder des Extrachores, sofern sie als solche eingesetzt werden.

Protokollnotizen:

  1. Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Personenbezeichnungen umfassen Personen jederlei Geschlechts.
  2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass Gastkünstlerinnen an Bühnen auch in selbstständiger Beschäftigung tätig sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Tarifvertrag stellt eine solche selbstständige Tätigkeit von Gastkünstlerinnen nicht in Frage.

(1) Mit der Gastkünstlerin ist vor Aufnahme der Arbeit ein befristeter Arbeitsvertrag abzuschließen (Gastarbeitsvertrag). Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen.

(2) In dem Arbeitsvertrag müssen angegeben sein:

a) die Bühne(n), für die die Gastkünstlerin angestellt wird;
b) die Zeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, durch Angabe der Kalendertage, an denen das Arbeitsverhältnis beginnt und endet;
c) der Probenzeitraum sowie die Vorstellungstage, die bei Vertragsabschluss bekannt sind;
d) ob die Gastkünstlerin als Sologast, als Gast für den Opernchor oder als Gast für die Tanzgruppe beschäftigt wird;
e) die Produktion, für die die Gastkünstlerin engagiert wird; bei einem Sologast soll auch die Rolle/Partie angegeben werden; bei einer Chorsängerin ist die Stimmgruppe anzugeben.

(1) Im Gastvertrag ist eine Gage für die Aufführungen und für die Proben zu vereinbaren. Anstelle einer Gage für einzelne Probentage kann eine Probenpauschale für die gesamte Probenzeit vorgesehen werden.

(2) Für Sologäste beträgt die Mindestgage pro Aufführung 10 vom Hundert der Einstiegsgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne. Abweichend davon kann dieser Betrag für kleinere Rollen, Partien oder Aufgaben auf 8 vom Hundert der Einstiegsgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne abgesenkt werden. Für die Mitwirkung an zwei an demselben Tag stattfindenden Aufführungen werden insgesamt 150 vom Hundert der Mindestgage nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt; im Übrigen gilt § 58 Abs. 3 Buchst. a NV Bühne entsprechend.

(3) Die Mindestgage je Probentag beträgt 5 vom Hundert der Einstiegsgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne. Abweichend davon kann bei einer kleineren Rolle, Partie oder Aufgabe eine Gage von mindestens 4 vom Hundert der Einstiegsgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne pro Probentag vereinbart werden.

(4) Im Gastvertrag kann vereinbart werden, dass die Gagen für die Mitwirkung an Aufführungen und Proben, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen stattfinden, in Summe nicht die Einstiegsgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne überschreiten.

(5) Im Gastvertrag kann die Mindestgage je Probentag nach Absatz 3 bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die vereinbarten Gagen für die Aufführungen und Proben insgesamt die Summe der Mindestgagen nach den Absätzen 2 und 3 für diese Aufführungen und Proben erreichen.

(6) Für Opernchor- und Tanzgruppengäste beträgt die Mindestgage pro Aufführung das 1,8fache der Tagesgage (§ 75 Abs. 2 bzw. § 88 Abs. 2 NV Bühne) ohne Einbeziehung jeglicher Zulagen des jeweiligen Opernchors bzw. der jeweiligen Tanzgruppe. Soweit den beteiligten Mitgliedern des Opernchors für die Aufführung eine Sondervergütung für das Singen in fremder Sprache zusteht oder zustehen würde (§ 79 Abs. 2 Buchst. b und c NV Bühne) ist das 1,8fache dieser Sondervergütung zusätzlicher Teil der Mindestgage nach Satz 1. Für die Mitwirkung an zwei an demselben Tag stattfindenden Aufführungen werden insgesamt 150 vom Hundert der Mindestgage nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt.

Absätze 3 und 4 finden Anwendung. Wird der Opernchor- bzw. Tanzgruppengast in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum in zeitlich vergleichbarem Umfang wie die Mitglieder des jeweiligen Opernchors bzw. der jeweiligen Tanzgruppe eingesetzt, tritt an die Stelle der in Absatz 4 genannten Mindestgage die Gage (§ 76 bzw. § 89 NV Bühne) des jeweiligen Opernchors bzw. der jeweiligen Tanzgruppe.

Die Gage ist spätestens am letzten Werktag des jeweils folgenden Kalendermonats (Zahltag) für den Vormonat auf ein von der Gastkünstlerin benanntes Girokonto zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Sonnabend oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.

Die Kosten der Übermittlung der Gage mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die Arbeitgeberin, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Gastkünstlerin.

Auf Wunsch der Gastkünstlerin können Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Die wegen des Vertragsabschlusses gegebenenfalls anfallende Vermittlungsgebühr tragen die Gastkünstlerin und die Arbeitgeberin je zur Hälfte. Die anteilige Kostentragung durch die Arbeitgeberin erfolgt nur, wenn dieses entweder im Gastvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder wenn der Name der Gastkünstlerin der Arbeitgeberin für den jeweiligen Beschäftigungsvertrag durch die Vermittlerin auf Anfrage der Arbeitgeberin bekannt gemacht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die vertragliche Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses.

(1) Wird die Gastkünstlerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhält sie Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeits-verhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungs-behörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Gastkünstlerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz.

(2) Die Gastkünstlerin erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge.Während der Probenphase berechnen sich die Krankenbezüge nach der Höhe der Gage, die der Gastkünstlerin nach den entsprechenden Regelungen im Gastvertrag zustehen würde. Für Vorstellungen beträgt der Krankenbezug 50 vom Hundert der im Gastvertrag für die jeweilige Vorstellung vereinbarten Gage, mindestens aber die Mindestgage nach § 3 Abs. 2 für Sologäste bzw. nach § 3 Abs. 6 für Opernchor- und Tanzgruppengäste. Der Krankenbezug beträgt höchstens das Zweifache der jeweiligen Mindestgage.

(3) Wird die Gastkünstlerin infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat sie wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

a) sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

(4) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeits-verhältnis zu derselben Arbeitgeberin an, beginnen die Fristen für die Zahlung der Kranken-bezüge wegen einer in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis durch Krankheitverursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor-sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist die Gastkünstlerin verpflichtet, der Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Gastkünstlerin verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge nach § 6 zu verweigern, solange die Gastkünstlerin die von ihr nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt, es sei denn, dass die Gastkünstlerin die Verletzung dieser ihr obliegenden Verpflichtung nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 ist die Gastkünstlerin verpflichtet, der Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihr

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungs-träger nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2

unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 2 gilt entsprechend.

(1) Kann die Gastkünstlerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf die Arbeitgeberin über, als diese der Gastkünstlerin Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, von der Arbeitgeberin zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschal-steuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Die Gastkünstlerin hat der Arbeitgeberin unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der Gastkünstlerin geltend gemacht werden.

(4) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn die Gastkünstlerin den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Dritte auf die Arbeitgeberin verhindert, es sei denn, dass die Gastkünstlerin die Verletzung dieser ihr obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

(1) Findet auf Anordnung der Bühne für die Gastkünstlerin an einem im Wochenplan angekündigten Probentag keine Probe statt, erhält die Gastkünstlerin dennoch die für diesen Probentag im Gastvertrag vereinbarte Gage, es sei denn, der Ausfall der Probe(n) beruht auf Gründen, die nicht zum Betriebsrisiko des Theaters gehören.

Erhält die Gastkünstlerin eine Probenpauschale, führt der Ausfall einzelner Proben auf Anordnung der Bühne nicht zu einer Kürzung der Probenpauschale.

(2) Sagt die Bühne gegenüber der Gastkünstlerin eine im Gastvertrag vereinbarte Vorstellung ab, erhält die Gastkünstlerin eine Ausfallvergütung entsprechend den nachfolgenden Regelungen, es sei denn, der Ausfall der Vorstellung beruht auf Gründen, die nicht zum Betriebsrisiko des Theaters gehören:

50 Prozent der im Gastvertrag vereinbarten Vorstellungen zuzüglich einer weiteren Vorstellung sind garantiert (Vorstellungssockel). Führt die Absage von Vorstellungen dazu, dass eine Vorstellung dieses Vorstellungssockels nicht stattfindet, erhält die Gastkünstlerin 100% der für diese Vorstellung vereinbarten Gage.

Fällt eine Vorstellung jenseits des Vorstellungssockels nach Unterabsatz 2 aus, erhält die Gastkünstlerin bei einer Absage des jeweiligen Vorstellungstermins mit einem Vorlauf von

bis zu 8 Wochen 25 Prozent
bis zu 4 Wochen 50 Prozent
kürzer als 4 Wochen 100 Prozent

der für die jeweilige Vorstellung vereinbarten Gage.

(3) Treffen die Bühne und die Gastkünstlerin während der Laufzeit des Gastvertrags eine Vereinbarung über einen Nachholtermin für die ausgefallene Vorstellung oder über eine Rolle/Partie in einer anderen Produktion zu einem anderen Zeitpunkt, wird die nach Absatz 2 gezahlte Ausfallgage auf die in dieser Vereinbarung geregelte(n) Gage(n) angerechnet.

(4) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Bühne und die Gastkünstlerin vereinbaren, dass die Gastkünstlerin an demselben Tag eine Rolle/Partie in einer anderen Produktion übernimmt.

(1) Die Gastkünstlerin erhält für die Dauer des Gastvertrags Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Für je 26 vereinbarte Beschäftigungstage werden drei Werktage Erholungsurlaub gewährt.

(3) Die Urlaubstage werden durch die Bühne vorrangig während der Probenphase unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche der Gastkünstlerin gewährt. Es ist zulässig, Urlaubstage einzeln zu gewähren.

(4) Die Gastkünstlerin erhält eine Urlaubsvergütung für jeden Urlaubstag, die nach folgender Maßgabe berechnet wird:

Zu allen Vergütungen für die Proben in der Probenphase bzw. zur vertraglich vereinbarten Probenpauschale wird die Vergütung für die Premierenvorstellung addiert. Die sich daraus ergebende Summe wird geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungstage, an denen die Gastkünstlerin während der Probenphase entsprechend dem Gastvertrag für Proben zur Verfügung steht sowie der Tag der Premiere.

Die Urlaubsvergütung für jeden Urlaubstag beträgt mindestens aber die Mindestgage nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und höchstens das 1,5fache dieser Mindestgage.

(5) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub aus zwingenden be-trieblichen Gründen nicht bis zum Ende der Vertragszeit oder bis zu einer früheren Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses gegeben und genommen werden kann.

Die Geldabfindung entspricht für jeden Urlaubstag der Urlaubsvergütung nach Absatz 4.

(1) Erkrankt die Gastkünstlerin an einem Urlaubstag und zeigt sie dies unverzüglich an, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Gastkünstlerin arbeitsunfähig war, auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Den Zeitpunkt des Antritts des nach Absatz 1 nachzugewährenden Urlaubs bestimmt die Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche der Gastkünstlerin.

Die Gastkünstlerin ist bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen eine solche Pflichtversicherung vorsieht.

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Gastkünstlerin oder von der Arbeitgeberin schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. Er findet nur auf Gastarbeitsverträge Anwendung, die ab dem 1. Juni 2025 abgeschlossen werden. Er findet auch auf vor dem 1. Juni 2025 abgeschlossene Gastarbeitsverträge Anwendung, wenn im jeweiligen Gastvertrag ausdrücklich auf diesen Tarifvertrag Bezug genommen wird.

(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs, frühestens zum 31. Dezember 2026 schriftlich gekündigt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags erhält § 1 Abs. 5 NV Bühne vom 15. Oktober 2022, zuletzt geändert durch den 13. Durchführungs-TV vom 20. Oktober 2024, folgende Fassung:

„(5) Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen werden, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Gastspielverträge sind Verträge, die die Bühne mit Solomitgliedern in der Weise abschließt, dass sie diese nicht als ständige Solomitglieder anstellt, sondern sie nur zur Mitwirkung für eine bestimmt Anzahl von Aufführungen, aber nicht mehr als 72 während der Spielzeit verpflichtet. Bei Serientheatern liegt ein Gastspielvertrag nur vor, wenn das vereinbarte Entgelt die festen Bezüge der meisten von der Bühne fest angestellten Mitglieder weit übersteigt; in diesem Fall gilt die in Satz 2 geregelte ziffernmäßige Beschränkung der Aufführungen nicht.

Im Übrigen gilt dieser Tarifvertrag nicht für Mitglieder, die von Fall zu Fall (Aushilfen) oder auf Stückdauer für einzelne Produktionen beschäftigt werden. Abweichend davon finden §§ 53, 60 und 98 Anwendung.“

Zudem tritt § 1a NV Bühne vom 15. Oktober 2022, zuletzt geändert durch den 13.Durchführungs-TV vom 20. Oktober 2024, außer Kraft.

Dies ist eine bedeutende Verbesserung, da erstmals das Risiko von Krankheit und Vorstellungsausfall tariflich verbindlich geregelt wird. Bislang konnten Ansprüche von Gästen einzelvertraglich gänzlich ausgeschlossen werden. Die Zeiten dieser Knebelverträge gehören nun der Vergangenheit an.

Der TV Gast gilt für Verträge, die ab dem 1. Juni 2025 unterschrieben werden und ab dann oder später in Kraft treten. Für Verträge, die vor dem 1. Juni verhandelt werden, empfehlen wir eine Bezugnahme auf den TV Gast. Siehe auch „Inkrafttreten“.

TV GAST-die wichtigsten Regelungen

  1. Ausfallhonorare bei Vorstellungsabsage durch das Theater
  2. Gage im Krankheitsfall
  3. Urlaubsansprüche
  4. Inkrafttreten

Für alle Gäste in allen Sparten (§ 1 Abs.2 NV-Bühne), für die befristete Arbeitsverträge für eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen abgeschlossen werden, also auch für nicht darstellende Personen. Er gilt aber nicht für Privattheater, Kleindarstellende, Statist:innen, Laien, Auszubildende oder Studierende.  Sind Gäste echte Selbständige im arbeitsrechtlichen Sinn, gilt der TV Gast für sie ebenfalls nicht.

Sagt das Theater eine ganze Produktion ab, müssen die Hälfte der Vorstellungsgagen plus eine Vorstellungsgage ausbezahlt werden. 

Fallen einzelne Vorstellungen aus, so werden sie ebenso bis zu dieser 50 plus 1 Regel zu 100 % ausbezahlt.

Sagt das Theater weitere Vorstellungen ab so gilt: 

Absage unter vier Wochen vorher: 100 % Auszahlung 

Absage bis zu vier Wochen vorher : 50 % Auszahlung 

Absage bis zu acht Wochen vorher : 25 % Auszahlung 

Achtung: Das Theater kann eine Ersatzvorstellung anbieten, kommt im Vertragszeitraum keine Einigung über eine solche zustande, muss nach den Regeln ausbezahlt werden. 

Achtung: Das Ganze gilt nur, wenn der Grund für den Ausfall in den Risikobereich des Theaters fällt, also auch Krankheit im Ensemble, schlechter Kartenverkauf, technische Störungen, nicht aber Streik und behördliches Verbot.

Das Ausfallhonorar muss gezahlt werden, wenn die Vorstellungsabsage aus Gründen erfolgt, die das Theater zu vertreten hat (Betriebsrisiko) und bis zum Ende des Vertragszeitraums keine Ersatzvorstellung gemeinsam vereinbart worden ist oder nicht am selben Tag eine andere Produktion des Gastes angesetzt wird. Weitere Ersatzvorstellungen können dann auch nach dem ursprünglichen Vertragsende liegen, man ist aber nicht verpflichtet, ein Angebot für eine Ersatzvorstellung anzunehmen.

Für Probenausfälle gilt folgendes: Ist eine Probenpauschale vereinbart (empfehlenswert) so vermindert sich die Pauschale durch den Ausfall einzelner Proben nicht, ist eine Tageweise-Vergütung vereinbart worden (zu vermeiden) , so führt nur der Ausfall einer bereits im verbindlichen Wochenplan aufgeführten Probe dazu, dass sie ausbezahlt werden muss, das bedeutet auch, dass früher abgesagte Probentage in diesem Fall nicht vergütet werden.

Sagt das Theater aus Gründen ab, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen (technische Störung, Krankheit, auch mangelnder Kartenverkauf) so zählen sie zum typischen Risiko eines Arbeitgebers und die Regeln des TV Gast gelten. Kommen die Gründe von außerhalb (behördliche Untersagung, auch Streik) so muss das Theater nicht zahlen. Die alten, üblichen Absageklauseln wie „Krankheit im Ensemble, „Niederlegung der Regie“, oder „Störungen im Betriebsablauf“ sind nicht mehr zulässig.

Zunächst gibt es ein garantiertes 50-plus-1-Honorar und darüber hinaus ein flexibles Ausfallhonorar, dessen Höhe davon abhängt, wie kurzfristig eine Vorstellung abgesagt wird. 

50% der vertraglich vereinbarten Vorstellungen + 1 weitere Vorstellung werden auf jeden Fall voll bezahlt. 

Ja! Abhängig vom Zeitpunkt der Absage wird zusätzlich zur garantierten Hälfte plus einer Vorstellung für jede weitere ausgefallene Vorstellung der folgende Anteil der Abendgage gezahlt: 

25% bei Absage bis 8 Wochen vorher 

50% bei Absage unter 8 bis 4 Wochen 

100% bei Absage unter 4 Wochen 

Ja! Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es vom vom ersten Tag an (der gesetzliche Anspruch würde erst 4 Wochen nach Vertragsbeginn greifen) 

Wer in der Probenphase krankheitsbedingt ausfällt, bekommt die Probengage ohne Abzüge weiter ausgezahlt. Für den Probentag an dem man krank ist, erhält man also dasselbe, wie wenn man gesund wäre.

Wer krankheitsbedingt eine Vorstellung absagen muss, erhält 50% der vereinbarten Vorstellungsgage, mindestens die Mindestgastgage, höchstens die doppelte Mindestgastgage (Stand 07/25: 580,00 Euro an TVöD-Häusern und 622,00 Euro an TV-L Häusern ) Achtung, es gibt zwei Mindestgagen im NV-Bühne: die Mindestgage für Gäste ist die Einstiegsgage für die fest Engagierten.

Ja! Je 26 Beschäftigungstage (Probenzeitraum + Vorstellungstage) besteht jetzt Anspruch auf drei Urlaubstage.  Der Urlaub soll möglichst in der Probenzeit genommen werden. Er kann auch für berufliche Verpflichtungen genutzt werden. Daneben sind aber auch Freistellungen möglich, sie sollten wie bis her am besten in den Vertrag verhandelt werden.

Das Theater kann die Urlaubstage festlegen. Falls dies nicht geschieht, wird der Urlaub ausbezahlt. Hierbei wird das Probenentgelt mit der Premierengage zusammengezählt und durch die Beschäftigungstage geteilt. Mindestens gibt es die Mindestgage für Gäste, höchstens das 1.5 fache dieser Gage. Achtung, es gibt zwei Mindestgagen im NV-Bühne: die Mindestgage für Gäste ist die Einstiegsgage für die fest Engagierten.

Die Urlaubsvergütung berechnet sich auf Grundlage der Vergütungen für die Proben und die erste Vorstellung (Premiere) 

Probenvergütungen + 1 Vorstellungsgage (Premiere) geteilt durch (Beschäftigungstage im Probenzeitraum + 1) 

Die Urlaubsvergütung beträgt mindestens die Vergütung für einen Urlaubstag, mindestens aber Mindestgage für einen Probentag, höchstens 1,5-fache Mindestgage für einen Probentag.

Der neue Tarifvertrag für Gäste gilt für Gastverträge, die ab dem 1. Juni 2025 abgeschlossen werden. Für früher abgeschlossene Verträge muss der Tarifvertrag nicht angewendet werden, auch wenn der Vertrags(Produktions)zeitraum nach dem 1. Juni 2025 liegt.

Wir empfehlen den Vertrag nachzuverhandeln und die Regeln des TV Gast mit einzubeziehen. Auf keinen Fall aber sollte man sich die Einbeziehung des neuen Tarifvertrages durch Gagenabzug erkaufen müssen.

Der Deutsche Bühnenverein empfiehlt seinen Theatern, den TV Gast sofort anzuwenden. Seine Regeln werden verpflichtender Standard sein und geben auch dem Theater Rechtssicherheit. Unterstützung in dieser und allen anderen Vertragsfragen bekommt ihr auch unter recht@gdba.de.

Vertraglich vereinbart sind 10 Vorstellungen, die Vorstellungsgage beträgt 600 EUR, für alle 10 Vorstellungen würde man 6.000 EUR erstattet bekommen.

Fall A: Die ganze Produktion wird Monate vorher abgesagt:

50+1: 6 Vorstellungen werden zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungen werden zu 25% (150 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 10 Vorstellungen beträgt 4200 EUR 
Ausfall: 1800 EUR 

Fall B:  die letzten 5 Vorstellungen werden 4 bis 8 Wochen vorher abgesagt:

50+1: die 6. Vorstellung wird zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungsgagen werden zu 50% (300 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 5 Vorstellungen beträgt 1800 EUR 
Ausfall: 1200 EUR 

Fall C:  die letzten 5 Vorstellungen werden weniger als 4 Wochen vorher abgesagt:

50+1: die 6. Vorstellung wird zu 100% (600 EUR) vergütet 
+X: 4 Vorstellungsgagen werden zu 100% (600 EUR) vergütet 
Ausfallhonorar für alle 5 Vorstellungen beträgt 3000 EUR 
Ausfall: 0 EUR 

Fall D: es werden 4 von 7 Vorstellungen Monate vorher abgesagt:

Die vier Vorstellungen müssen wegen der 50+1 Regel zu 100% erstattet werden.

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