Mitgliedschaftskonditionen

Ich verpflichte mich, den monatlichen Betrag von 1 Prozent meines Bruttogehaltes bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrenze an die GDBA abzuführen.

Bei freiberuflicher/unständiger Tätigkeit errechnet sich der Monatsbeitrag aus dem Mittelwert der Jahreseinkünfte; er beträgt mindestens € 20,00.

Der Monatsbeitrag

  • bei Arbeitslosigkeit
  • bei Ergänzung des Einkommens mit Bürgergeld (Aufstocker)
  • bei Bezug von Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits- oder Altersrente und gleichzeitiger Engagementlosigkeit
  • bei Elternzeit
  • für Berufsanfänger im ersten Jahr nach der Ausbildung
  • in besonderen Härtefällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds nach Entscheidung des Finanz- und Haushaltsausschusses

ermäßigt sich auf € 7,00 (Mindestbeitrag).

Für

  • Schüler:innen
  • Studierende unter dreißig Jahren während ihres ersten berufsvorbereitenden Studiums
  • Auszubildende unter dreißig Jahren während ihrer ersten berufsvorbereitenden Ausbildung
  • Freiwilligendienstleistende (insbesondere FSJ, FÖJ) unter dreißig Jahren

besteht gegen Vorlage einer gültigen Schul-, Studien-, Auszubildenden- oder Freiwilligendienstbescheinigung die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitglied-schaftohne Anspruch auf Rechtsschutz. Nach Beendigung der Ausbildung oder des Studiums erfolgt hier zunächst eine automatische Umstellung auf den ermäßigten Beitrag von € 7,-.

Die pünktliche Entrichtung der Beiträge in der dem Einkommen entsprechenden Höhe gehört zu den Satzungspflichten und ist u.a. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes. Daher ist jede Neufestsetzung des Bruttogehaltes umgehend der Hauptgeschäftsstelle zwecks Anpassung des Mitgliedsbeitrages mitzuteilen. Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises bestätige ich gleichzeitig den Empfang der Satzung.


Auszug aus der Satzung

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins GDBA sind die Wahrung und Förderung der künstlerischen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des deutschen Theaters im Allgemeinen und ihrer Mitglieder im Besonderen.

(2) Die Aufgaben des Vereins GDBA im Einzelnen sind folgende:
a) Organisation aller demokratischen Kräfte für die Erhaltung und den Ausbau der Kultur auf überparteilicher Grundlage.
b) Aufklärung der Mitglieder über ihre soziale Lage und über die Bedeutung ihrer verpflichtenden Aufgaben auf dem Gebiete der Kunst.
c) Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretungen.
d) Verbesserung der Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge.
e) Weiterentwicklung des Arbeitsrechts am Theater, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Bühnenschiedsgerichten.
f) Sicherung der Altersversorgung.
g) Anwendung aller gewerkschaftliche Mittel einschließlich des Streiks
h) Pflege der Berufsstatistik.
i) Bereitstellung von Mitteln zur Erreichung der Organisationsziele.
j) Erteilung von Rechtsrat und Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen an einer Bühne, Werkverträgen mit einer Bühne, der gesetzlichen Sozialversicherung oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen im Rahmen der besonderen Rechtsschutzordnung.
k) Herausgabe einer eigenen Zeitschrift und des Deutschen Bühnen-Jahrbuches.
l) Pflege und Förderung der Beziehungen zu in- und ausländischen Berufsorganisationen des Theaters.
m) Vertretung von Standesangelegenheiten vor der Öffentlichkeit.
n) Förderung des Nachwuchses.
o) Mitwirkung an der Regelung und Überwachung des gesamten Unterrichtswesens für das Theater, an der Errichtung von Fachschulen und Prüfungsstellen.
p) Einwirkung auf die das Kulturleben betreffende Gesetzgebung.
q) Förderung jeder Weiterentwicklung der künstlerischen Arbeit auf dem Ge-biet des Theaters.


§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Die Vereinsmitgliedschaft können unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Zugehörigkeit, genetischen Merkmalen, Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, politischer Meinung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder Ausdruck der Geschlechtlichkeit alle nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer:innen, freiberuflich und selbständig Tätigen, Studierenden und Auszubildenden erwerben:

a) Sänger:innen (Solo, Opernchor), Schauspieler:innen, Tänzer:innen, Einzeldarsteller:innen einschließlich Kabarettist:innen und Puppenspieler:innen, Orchestergeschäftsführer:innen, Direktor:innen des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor:innen, Schauspieldirektor:innen, Ballettdirektor:innen, Leiter:innen des Kinder- und Jugendtheaters), Leiter:innen des künstlerischen Betriebsbüros, Disponent:innen, Ausstattungsleiter:innen, Lightdesigner:innen, Schauspielmusiker:innen, Referent:innen und Assistent:innen von Intendant:innen sowie des künstlerischen Betriebs, Theaterfotograf:innen und Grafiker:innen, Pressereferent:innen und Referent:innen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung

b) Künstlerische Bühnenvorstände (wie z.B. Tanz-/Ballettmeister:innen sowie Trainingsleiter:innen, Bühnen- und Kostümbildner:innen, Chordirektor:innen, Spielleiter:innen (Regisseur:innen), Dirigent:innen, Studienleiter:innen, Choreograf:innen, Dramaturg:innen, Kapellmeister:innen, Korrepetitor:innen, Inspizient:innen, Souffleur:innen, Theaterpädagog:innen) und deren Assistent:innen.

c) Technische Bühnenvorstände des Maschinen-, Beleuchtungs-, Ton-, Dekorations- und Kostümwesens (insbesondere Technische Direktor:innen und technische Leiter:innen, Vorstände der Malsäle, Leiter:innen des Beleuchtungswesens, Leiter:innen der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter:innen des Kostümwesens, Leiter:innen der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner:innen, Tonmeister:innen) und deren Referent:innen und Assistent:innen. Oberinspektor:innen und Inspektor:innen, Theatermaler:innen und -plastiker:innen, Bühnenmaler.innen und -plastiker:innen (Kascheure), Kostümmaler:innen, Beleuchtungsmeister:innen und Beleuchter:innen, Bühnenhandwerker:innen, Maskenbildner:innen, Requisitenmeister:innen und Requisiteur:innen, Gewandmeister:innen, Bühnenmeister:innen, Veranstaltungstechniker:innen, Tontechniker:innen, Verwaltungsangestellte und Personen in ähnlicher Stellung, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung.

(3) Vereinsmitglieder, die die Mitgliedschaft durch unrichtige Angaben erworben haben, können aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche an den Verein herleiten.


§ 6 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austrittserklärung, die schriftlich oder in Textform an die GDBA zu erfolgen hat. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Hauptgeschäftsstelle bestätigt in Textform den Eingang der Austrittserklärung und nennt dabei das Datum, an dem die Mitgliedschaft endet.

b) Tod, bzw. Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. (…)


§ 10 Rechtsschutz

(1) Die Gewährung von Rechtsschutz erfolgt nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten und nur für Rechtsansprüche, die nach Ablauf dieser Zeit entstanden sind. Er wird jeweils nur für eine Instanz bewilligt und schließt die Stellung einer Prozessvertretung und die Übernahme der Kosten bei Verlust des Prozesses ein.

(2) Die pünktliche Entrichtung der Beiträge in der dem Einkommen entsprechenden Höhe ist Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes.

(3) Die Gewährung des Rechtsschutzes kann rückgängig gemacht werden, falls das Mitglied gegen die vom Hauptvorstand festgesetzten Rechtsschutzbestimmungen verstößt oder während der Dauer des Rechtsstreits die satzungsmäßigen Pflichten nicht erfüllt. In solchen Fällen hat das Mitglied die durch den Rechtsstreit erwachsenen Aufwendungen zu erstatten.

(4) Das Nähere regelt die vom Hauptvorstand zu erlassende Rechtsschutzordnung (vgl. § 2 j).

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