FAQ

Fragen zu den Manteltarifverhandlungen „Arbeitszeit“

Fragen zu den Anpassungstarifverhandlungen

Fragen zur Bezahlung

Fragen zu Nichtverlängerung


Fragen zu den Manteltarifverhandlungen „Arbeitszeit“

Seit Oktober 2022 haben sich die Tarifparteien zunächst aufeinander zubewegt und gemeinsam an einem neuen Arbeitszeitmodell (Rahmenmodell) gearbeitet, das sowohl den Schutz der Beschäftigten vor Überlastung als auch die Flexibilität des künstlerischen Produktionsprozesses gewährleisten sollte.

Im Verhandlungsprozess sind wir auf Bedenken des Deutschen Bühnenvereins (DBV) immer wieder mit Kompromissvorschlägen eingegangen. Allerdings hat der DBV bei der Verhandlungsrunde am 25. April bereits erzielte Verhandlungsfortschritte wieder zurückgenommen, woraufhin wir die Verhandlungen unterbrochen haben.

In der letzten Verhandlung am 27. Juni gab es wieder kein Fortkommen, weil der DBV nach mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage war, den Gewerkschaften konkret aufzuzeigen, warum das Rahmenmodell nicht praxistauglich sei.

Für die aktuelle Verhandlungsrunde haben sich die Tarifparteien das Thema Arbeitszeit vorgenommen. Bisher definiert der NV Bühne nur in der Sonderregelung Bühnentechnik eine wöchentliche Arbeitszeit, die aktuell 40 Stunden beträgt. In den Sonderregelungen Opernchor und Tanz(gruppe) gibt es verbindliche Regelungen lediglich in Hinblick auf maximale Probendauern und einzuhaltende Ruhezeiten. In der Sonderregelung Solo, die viele sehr unterschiedliche Berufe umfasst, gelten bis auf wenige tarifliche Vorgaben (4 Stunden Ruhezeit vor einer Vorstellung) lediglich die Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes.

Die Regelung der Arbeitszeit ist aus Sicht des Bühnenvereins und der Gewerkschaften aus unterschiedlichen Gründen notwendig geworden: Die Theater sind wie alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmer:innen Teilzeitarbeit zu ermöglichen, und auch die tägliche Arbeitszeit zu erfassen. Daher besteht ein gemeinsames Interesse der Tarifparteien, hierfür im Sinne aller Beteiligten tarifvertragliche Grundlagen zu schaffen. Darüber hinaus geht es den Gewerkschaften auch darum, diese Arbeitszeitregelungen mit dem Ziel zu gestalten, für die Beschäftigten endlich Entlastung und Planbarkeit zu erreichen.

Hier geht findet ihr unsere Forderungen im Detail.
Hier geht’s zum Mittschnitt des Mitgliedermeetings am 20. März, in dem der Der Tarifausschuss die Forderungen zum Thema „Arbeitszeit“ vorstellt, u.a. geht es um das neue Rahmen-Modell.

Das Rahmenmodell erfasst die von den Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellte Arbeitszeit. Dies geschieht in vorab festgelegten Zeitrahmen von in der Regel vier Stunden, ähnlich wie dies schon heute an vielen Häusern durch Betriebsvereinbarungen geregelt ist und es sich auch in den Wochen- und Monatsplänen niederschlägt. In der Regel sollen Vollzeitbeschäftigte dem Theater an einem Arbeitstag für zwei Rahmen zur Verfügung stehen, also z.B. von 10 bis 14 und 18 bis 22 Uhr. Für Tage an denen Endproben oder Vorstellungen stattfinden sollen flexible Ausnahmeregeln gelten.

Um auch eigenverantwortliche, nicht vom Arbeitgeber angewiesene Arbeit wie Textlernen, Stimmpflege, Recherche, Proben- Vor- und Nachbereitung, etc. abzubilden, darf das Theater innerhalb dieser 2 x 4 Std. nur sieben Stunden Arbeit anweisen. Die achte Stunde ist Vertrauensarbeitszeit.
Wichtig: Wer im Durchschnitt wöchentlich für 10 Rahmen á 4 Stunden zur Verfügung steht, erfüllt die Verpflichtungen einer Vollzeitstelle, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Arbeitszeit vom Arbeitgeber tatsächlich abgerufen wird, ob man also z.B. groß oder klein besetzt ist.

Einig waren sich die Tarifparteien darüber, dass Personal, das nicht überwiegend proben- und vorstellungsbezogen, also „nach Tagesplan“ arbeitet, vom Rahmenmodell ausgenommen sein soll. Für diese Beschäftigten aus Dramaturgie, KBB, Marketing, Theaterpädagogik, u.ä., würde die Arbeit wie in der Sonderregelung Bühnentechnik (BT) nach Stunden erfasst. Wir schlagen daher vor, diese Berufe mit der Sonderregelung BT in eine neue Sonderregelung Ausstattung, Technik und Büro (ATuB) zusammenzufassen und fordern für diese Beschäftigte analog zum TVöD eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Über diesen Bereich wurde noch nicht im Detail verhandelt.

Der Bühnenverein hat im Zusammenhang mit dem Rahmenmodell immer von Darsteller:innen gesprochen. Die Frage, ob, und in welcher Weise das Rahmenmodell auch auf nicht darstellerisch aber dennoch vorwiegend proben- und vorstellungsbezogen arbeitende Berufe wie Assistenzen, Inspizienz, Soufflage, Korrepetition u.a. angewandt werden sollte, mussten wir leider zunächst zurückstellen, auch wenn gerade diese Beschäftigten zu den besonders belasteten und damit besonders schutzbedürftigen Kolleg:innen zählen. Deswegen können wir im weiteren Verlauf auch nur auf die Darsteller:innen näher eingehen. Die Entlastung bspw. der Assistierenden bleibt ungeachtet dessen ein wichtiges Ziel der Gewerkschaften.

Die Gewerkschaften haben vorgeschlagen, dass für Endproben oder Vorstellungen, für die ein vierstündiger Rahmen nicht ausreicht, dieser Rahmen verlängert werden kann. Dafür müsste ein angrenzender Rahmen entsprechend verkürzt werden. Würde also bspw. für eine Vorstellung einschließlich Masken- und Abrüstzeit (für abschminken, umziehen, ggf. duschen) ein Rahmen um auf fünf Stunden verlängert, so dürfte am Vormittag eine Stunde kürzer geprobt werden.
Berücksichtigt man Ruhezeiten, wie sie im NV Bühne heute für Opernchor und Tanzgruppe und an einigen Häusern in Betriebsvereinbarungen auch für Solo festgelegt sind, so würde sich die Verkürzung des Vormittagsrahmens schon daraus ergeben.

Leider war der Deutsche Bühnenverein nicht willens oder nicht in der Lage, konkrete Beispiele anzuführen, welche künstlerischen Produktionsprozesse im gemeinsam erarbeiteten Rahmenmodell verhindert würden. Auf den Vorschlag der Gewerkschaften, die Dauer eines Rahmens den künstlerischen Ansprüchen gemäß flexibel verlängern zu können, ist die Arbeitgeberseite nicht eingegangen. Stattdessen geht sie davon aus, dass für jede Probe oder Vorstellung, die einen vierstündigen Rahmen überschreitet, sofort ein weiterer voller dritter Rahmen notwendig wird, unabhängig davon, ob er tatsächlich voll oder nur zu einem kleinen Bruchteil ausgenutzt wird.

Für einen Proben- und Vorstellungstag, wie er gängige Theaterpraxis ist, wären nach dem flexibleren praxisorientierten Modell der Gewerkschaften zwei Rahmen unterschiedlicher Länge nötig, nach dem starren Modell des Bühnenvereins aber ganze drei Rahmen. Außerdem hat der DBV darauf bestanden, dass Künstler:innen vor einer Vorstellung, die inkl. Masken- und Abrüstzeit vier Stunden nicht überschreitet, am Vormittag länger als vier Stunden für Proben eingeteilt werden können. Das lehnen die Gewerkschaften ab. Eine solche Disposition widerspricht der gelebten Praxis der meisten Theater, weshalb die künstlerische Notwendigkeit für eine solche Überlastung nicht darstellbar ist.

Sind für einen Tag erst einmal drei Rahmen angesetzt, so können die Künstler:innen vom Theater in den reservierten 12 Stunden bis zu den gesetzlich zulässigen 10 Stunden nach Belieben eingeteilt werden. Es gibt also an diesen Tagen so gut wie keine garantierte Freizeit, für die z.B. keine Kinderbetreuung vorgehalten werden muss. Der gefühlten Flexibilität des Theaters, über die Künstler:innen kurzfristig umfangreich verfügen zu können, steht die massive Einschränkung der Beschäftigten gegenüber.
Für außergewöhnliche Situationen und Formate wollen wir Ausnahmen ermöglichen, dort wo das künstlerisch notwendig ist. Seltene Ausnahmen zur Regel zu erklären, ist mit uns jedoch nicht zu machen.

Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass Mehrarbeit, also ein dritter Rahmen am Tag, innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden muss. So soll im Sinne des Gesundheitsschutzes einer andauernden Überlastung Einhalt geboten werden.
Der Bühnenverein besteht auf einem Ausgleichszeitraum von einer gesamten Spielzeit und bleibt damit sogar hinter den allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zurück, das in der grundsätzlich einen Ausgleich innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen vorschreibt.

Zu einem möglichen früheren Ausgleich besonderer Spitzenbelastung, hat der DBV ein sog. „Ampelmodell“ ins Spiel gebracht, was aus unserer Sicht aber keinen ausreichenden Schutz bietet, da Mehrbelastungen dennoch über viele Monate vor sich her geschoben werden könnten, sofern sie unter einem bestimmten Maximalwert bleiben.
Aus unserer Sicht muss der Ausgleichszeitraum so festgelegt werden, dass er den Anforderungen der künstlerischen Produktionsprozesse gerecht wird, ohne die Gesundheit und das Sozialleben der Beschäftigten über Gebühr zu belasten und damit letztlich auch ihre künstlerische Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen.

Natürlich nicht. Die Aussage des Bühnenvereins, die Abschaffung des Ensemble- und Repertoiretheaters sei unser Ziel, ist eine absurde Unterstellung. Im Gegenteil setzen wir uns konsequent für den Erhalt der Theater und ihrer festen Ensembles ein.

Aber haben unsere Forderungen in der Konsquenz, quasi als Kollateralschaden dennoch die Abschaffung des Ensemble- und Repertoiretheaters zur Folge? Nein, auch das nicht.

An vielen Theatern gibt es schon heute z.B. in Betriebsvereinbarungen Regelungen zu festen Probenzeiträumen, maximalen Probendauern, Ausgleichszeiträumen für Mehrbelastung u.a., durch die die Arbeitsbelastung für Künstler:innen begrenzt wird. An diesen Theatern würde sich durch die Einführung des Rahmenmodells die Disposition kaum verändern. Umgekehrt führt der Bühnenverein solche Positivbeispiele gerne als Begründung dafür an, dass es gar keinen so großen Regelungsbedarf gibt.

Es gibt aber auch Theater, an denen die Mitarbeitenden einer ständigen Überlastung ausgesetzt sind, und der Spielbetrieb in der aktuellen Form fest damit plant, dass Künstler:innen im gesetzlich zulässigen Rahmen bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit und darüber hinaus eingesetzt werden. Diesen Zustand wollen wir ändern. Dass es auch anders geht zeigen die Theater, die es heute schon besser machen.

Wenn dennoch einzelne Theater durch einen besseren Schutz der künstlerisch Beschäftigen gefährdet sein sollten, ist dies weder unser Ziel noch in der Verantwortung der Gewerkschaften oder der schutzbedürftigten Beschäftigten. Verantwortlich für den Erhalt der Theater unter zeitgemäßen, zumutbaren und gesundheitsverträglichen Arbeitsbedingungen, sind die Theaterleitungen und vor allem die Träger.

Die Gewerkschaften BFFS, GDBA und VdO waren schon immer und sind auch weiterhin an konstruktiven und lösungsorientierten Verhandlungen interessiert. Gleichzeitig sind wir aufgrund der Erfahrungen, die wir in den letzten Verhandlungen und auch in Workshops mit dem Deutschen Bühnenverein gemacht haben, skeptisch – sowohl was den Einigungswillen der Arbeitgeberseite angeht als auch bezüglich des Workshopformats.

Sollte erkennbar sein, dass nun beide Seiten zu einer konstruktiven und sachorientierten Beschäftigung mit Arbeitszeitregelungen – auch mit dem Ziel, mehr Entlastung und Planbarkeit für die Künstler:innen zu erreichen – bereit sind, und deren Verbindlichkeit gewährleistet ist, würden wir uns einer Moderation nicht verschließen. Da beides bisher für uns aber nicht erkennbar ist, prüfen und planen wir jetzt andere Wege, um für die Bühnenkünstler:innen eine wirkliche Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen zu erreichen.

Die Gewerkschaften besprechen sich jetzt intern und planen Mobilisierungaktionen für die nächste Spielzeit.

An Tarifverhandlungen sind meist mehr als 20 Personen beteiligt. Gemeinsame Termine für die Meisten zu finden ist eine Herausforderung. Der größte Teil arbeitet ehrenamtlich, was die Terminfindung erschwert.

Es besteht beim NV Bühne ein großer Reformbedarf. Die vielen komplexen Themen können nur nach und nach behandelt werden. Wir beeilen uns und arbeiten intern unter großem Druck.

Fragen zu den Anpassungstarifverhandlungen

Für alle NV Bühne-Beschäftigten im TVöD-Bereich erhöht sich die Gage zum 1. März 2024 um einen Sockelbetrag von 200€ und dann um 5,5 %.

Für die NV Bühne-Beschäftigten im Solo und BT-Bereich, die in den ersten drei Berufsjahren sind und zum 1. 9. 2023 an eine andere Bühne des Deutschen Bühnenvereins wechseln, erhöhen sich die Gagen um einen Sockelbetrag von 35€ und dann um 5,5%.

Die Einstiegs- und Mindestgagen im TVöD-Bereich steigen ebenfalls um den Sockelbetrag von 35€ und dann um weitere 5,5 %. Die Einstiegsgage wird damit von 2.715€ auf 2.900€ und die Mindestgage von 2.915€ auf 3.110€ erhöht.

Für die Beschäftigten im TV-L- und TV-H-Bereich wird im Herbst verhandelt.

Für den Inflationsausgleich für Gäste werden Verhandlungen geplant.

Die Beschäftigten des Opernchors und der Tanzgruppen im TvöD-Bereich bekommen 200€ + 5,5%. Die Tabellen steigen ebenfalls um 200€ + 5,5%.

Der Bühnenverein hat den geforderten Inflationsausgleich für Gäste und Freischaffende rundweg abgelehnt. Die Gewerkschaft werden ihre erarbeiteten Vorschläge dennoch vorlegen und die Forderung nicht nur weiter erheben, sondern erwägen,  ihr mit geeigneten Maßnahmen Nachdruck zu verleihen. Jedoch profitieren auch die Gäste direkt durch die automatische Anhebung ihrer Mindestgage für Proben und Aufführungen durch die Tarifanpassung

Die NV Bühne-Beschäftigten an Häusern, an denen der TVöD Anwendung findet, bekommen folgenden Inflationsausgleich: 

Einmalzahlungen im Juni 1240€ und von Juli bis Februar 220€ pro Monat (steuer-und sozialabgabenfrei). Diese Beträge werden Netto ausgezahlt.

Überblick

  • Juni = 1.240€ Einmalzahlung
  • Juli = 220€
  • August = 220€
  • September = 220€
  • Oktober = 220€
  • November = 220€
  • Dezember = 220€
  • Januar ’24 = 220€
  • Februar ’24 = 220€

Die Bundesregierung hat den Arbeitgebern erlaubt, bis Ende 2024 jedem Arbeitnehmer EUR 3.000  als Ausgleich für die erhöhten Lebenshaltungskosten steuer- und abgabenfrei auszubezahlen. Auch die Theater müssen auf den Betrag keine Sozialabgaben zahlen. Die Zahlung ist keine Staatsleistung, der Arbeitgeber muss sie selbst aufbringen.

TVöD ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes und der Kommunen und somit die rechtliche Grundlage für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten.

Der TVöD regelt die näheren Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses vom Vertragschluss über allgemeine Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Sozialbezüge, Zulagen, Urlaub bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Es gibt den TVöD in zwei Ausführungen: Für den Bereich des Bundes den TVöD-Bund und für die kommunalen Arbeitgeber und Beschäftigten den TVöD-VKA. Die Regelungen für West und Ost sind gleich.

Die NV Bühne-Beschäftigten an den Häusern, an denen der TV-L Anwendung findet, müssen sich noch ein wenig gedulden, die Gewerkschaft ver.di hat noch nicht mit den Verhandlungen begonnen. Gleiches gilt für die Beschäftigten im Geltungsbereich TV-H. Laut NV Bühne § 12a werden die Gagen je nachdem, was ver.di verhandelt hat, auf die NV Bühne-Beschäftigten sinngemäß angepasst.

Aktuell gibt es nur eine Gage: die Mindestgage, sie beträgt 2.715,-€.

Ab dem 01.09.2023 wird die Mindestgage in Einstiegsgage umbenannt und gilt dann ab sofort nur für Beschäftigte im 1. und 2. Berufsjahr. Außerdem wird eine neue Stufe eingeführt für Beschäftigte ab dem 3. Berufsjahr – sie bekommen dann 2.915,-€. Diese Gagenstufe ist dann die neue Mindestgage.  

Ab dem 1. März steigen die Einstiegsgage auf 2.900€ und die Mindestgage auf 3.110€.

Die Berufsanfänger:innen haben durch die 2022 beschlossene Anhebung Mindestgage von 2.000€ auf 2.550€ und dann auf 2.715€ im Verhältnis zu den länger Beschäftigten bereits sehr profitiert. Dass diese Gruppe nun eine Runde bei den Erhöhungen aussetzen muss, war eine verhandelte Bedingung zwischen den Gewerkschaften und dem Deutschen Bühnenverein.

Dafür konnte verhandelt werden, dass die Mindest- und Einstiegsgage am 1. März früher dynamisiert werden als ursprünglich geplant.

Fragen zur Bezahlung

Seit dem 1. Januar liegt die Mindestgage für NV Bühnebeschäftigte im Bereich Solo und ATuV bei 2.715,-€.

Am 1. September wird es für Beschäftigte ab dem 3. Berufsjahr mindestens 2.915,-€ geben. Die Gage für Beschäftigte ab dem 3. Berufsjahr heißt dann Mindestgage und die Gage für Beschäftigte im 1. und 2. Jahr heißt dann Einstiegsgage.

Ab dem 1. März 2024 steigt die Einstiegsgage auf 2900,-€ und die Mindestgage auf 3110,-€.

Weitere Erhöhungen und Stufen sollen verhandelt werden.

Fragen zu Nichtverlängerung

Im Oktober und Juli stehen für viele Kolleg:innen Anhörungsgespräche und Nichtverlängerungen an.

Arbeitsverträge nach NV Bühne, sind in der Regel jeweils für ein Jahr befristet. Sie verlängern sich automatisch um je eine weitere Spielzeit, wenn nicht rechtzeitig eine der Vertragsparteien eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht.

Die Nichtverlängerungsmitteilung zum Spielzeitende muss bis zum 31. Oktober des Vorjahres ausgesprochen worden sein, wenn ein/e Arbeitnehmer:in schon länger als acht Spielzeiten an einem Theater ist, schon bis zum 31. Juli – Achtung: es gilt der Tag, zu dem das Schreiben im Briefkasten liegt, unabhängig von tatsächlicher Kenntnisnahme.

Bevor die Arbeitgeberseite eine Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen kann, muss sie den/die Arbeitnehmer:in spätestens zwei Wochen vorher anhören – im sogenannten Anhörungsgespräch. Zu diesem muss wiederum spätestens fünf Werktage vorher schriftlich eingeladen werden.

Es ist erlaubt, eine:n Arbeitskolleg:in und/oder eine:n GDBA-Funktionär:in zum Anhörungsgespräch mitzunehmen. Dies ist auch unbedingt zu empfehlen. Die Begleitpersonen müssen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt werden. Es ist Die Begleitperson sollte ein möglichst akribisches Protokoll über das Anhörungsgespräch erstellen, in dem die anwesenden Personen und die von der Arbeitgeberseite dargelegten Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung festgehalten werden.
Nicht ganz selten können im Anhörungsgespräch mit der Arbeitgeberseite auch konstruktiv Möglichkeiten für einen weiteren Verbleib des/der Arbeitnehmer:in an der Bühne besprochen werden.

Sollte die Arbeitgeberseite hierzu nicht bereit sein, sind künstlerische Rechtfertigungen oder Diskussionen seitens des/der Arbeitnehmer:in oftmals weder erfolgsversprechend noch sinnvoll, der Arbeitgeber muss sich nämlich nicht auf ein Gespräch einlassen. Zudem geben die sogenannten künstlerischen Gründen für Nichtverlängerungsmitteilungen nur die subjektive Bewertung der Arbeitgeberseite wieder, können, aber in der Regel nicht gerichtlich überprüft werden.

Sollte die Prüfung der Umstände der konkreten Nichtverlängerungsmitteilung im Einzelfall ergeben, dass die Nichtverlängerungsmitteilung fehlerhaft sein könnte, so hat der/die Arbeitnehmer:in eine viermonatige Frist, gegen die Nichtverlängerungsmitteilung zu klagen. Diese Frist beginnt jeweils am 31. Juli oder 31. Oktober und endet deshalb entweder am 30.November oder Ende Februar.

Wenn ihr eine Einladung zum Anhörungsgespräch erhalten habt, wendet euch sofort an die/den Vorsitzende:n eures GDBA Lokalverbands, wenn weitere Fragen zu Anhörungsgespräch und Nichtverlängerungsmitteilung bestehen, auch gerne direkt an die Rechtsabteilung der GDBA. Wir werden den Fall dann individuell beraten.

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