Familien-Rechtsschutzversicherung: Ein überzeugendes Angebot

Seit mehr als fünfundzwanzig Jahren bietet die Verkehrsgewerkschaft GDBA ihren Mitgliedern eine gewerkschaftliche Zusatzleistung an, die schon vielen Kolleginnen und Kollegen zu ihrem Recht verholfen hat: die Familien-Rechtsschutzversicherung bei der DEVK-R.

Zuschriften von Mitgliedern und Rechtsanwälten haben erwiesen, dass diese Versicherung ein wertvolles Angebot für das Mitglied ist. Dennoch gibt es gelegentlich Unsicherheit oder gar Verärgerung, wenn ein Antrag auf Rechtsschutz abgelehnt werden muss. Denn selbstverständlich kann eine Rechtsschutzversicherung schon aus Kostengründen keinen „Vollrechtsschutz“ bieten. Die folgenden Hinweise sollen daher den Umfang des Familien-Rechtsschutzes erläutern und zur Klarstellung beitragen.

Die Familien-Rechtsschutzversicherung ist auf sechs Leistungsbereiche begrenzt. Diese sind:

·         Schadenersatz-Rechtsschutz

·         Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

·         Straf-Rechtsschutz

·         Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

·         Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

·         Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz für die Mitglieder betrifft also den privaten Lebensbereich sowie den Verkehrsbereich als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, nicht aber als Autofahrer.

Versichert sind das Mitglied, der Ehegatte, die minderjährigen Kinder wie auch die volljährigen unverheirateten Kinder während ihrer Ausbildung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Für die mitversicherten Kinder besteht zusätzlich ein Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutz.

Nicht in die Familien-Rechtsschutzversicherung einbezogen sind die Leistungen, die dem Mitglied selbst nach der Satzung und der Rechtsschutzordnung der Verkehrsgewerkschaft GDBA als Rechtsschutzleistung gewährt werden, die also berufs- oder gewerkschaftsbezogene Streitigkeiten betreffen.

Seit August 2007 besteht die telefonische Rechtsberatung über die exklusive Hotline (zur Zeit 9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz) 0180 3 757 959. Die telefonische Rechtsberatung kann für alle versicherten Leistungsbereiche in Anspruch genommen werden.

Versicherungsbedingungen und gesetzliche Vorschriften

Maßgeblich für den Umfang des Versicherungsschutzes und die einzelnen Leistungsbereiche sind weiterhin die verbindlichen Vorschriften der vom Bundesaufsichtsamt für alle Rechtsschutzversicherer geregelten Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (DEVK-ARB 2000), die gesetzlichen Bestimmungen sowie Sondervereinbarungen:

Für die Leistungen des Versicherers bildet die Summe von 26.000 EUR die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Es besteht eine Selbstbeteiligung des Mitgliedes von maximal 150 EUR je Rechtsschutzfall. Die Selbstbeteiligung entfällt jedoch, wenn es in einer versicherten Angelegenheit nur bei der anwaltlichen Beratung verbleibt. Im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz bezieht sich der Versicherungsschutz auf das vom Mitglied selbstbewohnte Objekt, an dem er seinen angemeldeten Erst- oder Zweitwohnsitz hat.

Kein privater Verkehrsrechtsschutz

Vom Versicherungsschutz ausgenommen ist ferner der private Verkehrsrechtsschutz. Wenn also das Mitglied der Verkehrsgewerkschaft GDBA als Eigentümer, Fahrer oder Halter eines Kraftfahrzeuges betroffen ist, ist die Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig bei vertraglichen Ansprüchen, bei Ansprüchen wegen unfallbedingter Schäden am eigenen oder fremden Fahrzeug oder bei straf- bzw. bußgeldrechtlichen Verfahren.

Ergänzungen sind durchaus möglich

Privaten Verkehrsrechtsschutz können die Mitglieder jedoch durch eine Zusatzversicherung, insbesondere das Multi-Paket Mobil erhalten.

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat bei Abschluss der Familien-Rechtsschutzversicherung bewusst davon abgesehen, diesen Verkehrsrechtsschutz in die Versicherung aufzunehmen. Sehr viele Kolleginnen und Kollegen hatten nämlich schon vorher einen Verkehrsrechtsschutz. Sie hätten für eine Doppelversicherung kein Verständnis gehabt.

Durch das Multi-Paket Mobil und das Multi-Paket Standard kann das Mitglied, wenn es das wünscht, zu recht günstigen Konditionen bei der DEVK weitere Rechtsbereiche versichern und die Deckungssumme erhöhen. Zudem entfällt bei Abschluss eines Multi-Paketes die Selbstbeteiligung.

Schadenersatz-Rechtsschutz

In diesem Leistungsbereich wird dem Mitglied der Verkehrsgewerkschaft GDBA und den mitversicherten Angehörigen Kostenschutz bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gewährt.

Die Schadenersatzforderungen können sich aus erlittenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ergeben. Hierzu rechnen auch Schmerzensgeldforderungen, Forderungen auf eine Invaliditäts- oder gar Todesfallentschädigung, Reparaturkosten für beschädigte Sachen oder andere Ansprüche gegen den Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Beispiel: Der Ehegatte des Mitglieds stürzt über unsachgemäß gelagertes Baumaterial, verletzt sich und muss sich deswegen einer Krankenhausbehandlung unterziehen. Für die Ansprüche aus diesem Ereignis kommt der Schadenersatz-Rechtsschutz in Betracht.

Nicht hierher gehört die Befriedigung oder Abwehr gegnerischer Forderungen. Dieses ist Sache der eigenen Haftpflichtversicherung.

Beispielsweise muss die Tierhalter-Haftpflichtversicherung eingeschaltet werden und sich der gegnerischen Ansprüche annehmen, wenn der Hund des Mitglieds jemanden gebissen hat.

Straf-Rechtsschutz

Der Straf-Rechtsschutz umfasst die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben. Vorausgehende Ermittlungsverfahren sind eingeschlossen.

Nach den Versicherungsbedingungen kann und darf der Versicherer keinen Rechtsschutz bewilligen, wenn dem Mitglied oder einem mitversicherten Angehörigen eine vorsätzliche Straftat (z.B. Diebstahl, Nötigung, Beleidigung) angelastet wird bzw. eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt.

Versicherungsschutz wird hingegen gewährt bei Fahrlässigkeitsdelikten: Wird dem Versicherten eine fahrlässig begehbare Straftat vorgeworfen oder er deswegen verurteilt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Wenn also bspw. das Mitglied beschuldigt wird, bei Glatteis nicht gestreut zu haben, weswegen ein Passant stürzte und sich verletzte, kommt wegen des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung der Straf-Rechtsschutz in Betracht.

Will das Mitglied oder einer seiner Angehörigen selbst Strafanzeige gegen eine andere Person erstatten, kann die Rechtsschutzversicherung keinen Kostenschutz bewilligen. Hier hilft die nächste Polizeidienststelle, die die Anzeige kostenfrei aufnimmt.

Ordnungswidrigkeiten

Versichert ist die Verteidigung gegen den Vorwurf, vorsätzlich oder fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit (nicht Verkehrsordnungswidrigkeit als Autofahrer oder -halter!) begangen zu haben.

Die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer beträfe also z.B. den Fall, dass das Mitglied im Garten eine Grillparty feiert und vom Nachbarn wegen zu lauter Musik angezeigt wird.

Objektive Voraussetzungen

Im Straf-Rechtsschutz kann und darf der Rechtsschutzversicherer nicht selbst beurteilen oder gar Ermittlungen vornehmen, ob das Mitglied oder sein mitversicherter Angehöriger  die vorgeworfene Tat selbst begangen hat. Deshalb macht er die Kostendeckung von ohne weiteres feststellbaren, objektiven Voraussetzungen abhängig und richtet sich nach dem Verhalten der Strafverfolgungs- bzw. Bußgeldbehörden, orientiert sich also am Anhörungsschreiben, dem Bußgeldbescheid, der Anklageschrift, dem Strafbefehl oder dgl.

Beratungs-Rechtsschutz

Beratungs-Rechtsschutz wird für eine anwaltliche Beratung oder Auskunft in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten gewährt.

Der Beratungs-Rechtsschutz setzt voraus, dass „etwas passiert“ ist, das heißt, dass sich die Rechtslage der versicherten Person verändert haben muss.

Rechtsschutz wird also nicht für eine bloße vorbeugende Beratung (...was ist, wenn...) gewährt. Eine bloße vorbeugende Beratung wäre z.B. anzunehmen, wenn das Mitglied einen Rechtsanwalt konsultiert und von ihm wissen will, wie er sein Testament abzufassen hat.

Tritt der Rechtsanwalt nach außen -durch Telefonat oder Schreiben- mit der Gegenseite als Bevollmächtigter des Versicherten auf, besteht kein Versicherungsschutz, weil die Tätigkeit über die bloße Beratung hinausgeht.

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Viele Fälle in der Familien-Rechtsschutzversicherung betrafen und betreffen den Leistungsbereich im Vertrags- und Sachenrecht.

Rechtsschutz besteht hier für die Interessenwahrnehmung bzgl. privatrechtlicher Schuldverhältnisse oder dinglicher Rechte. Vorausgesetzt ist allerdings, dass ein Ereignis eine Störung der Vertragspflichten verursacht hat, wie das zum Beispiel bei Mängeln oder Fehlern der gelieferten Ware oder verspäteter Lieferung der Fall ist.

Die schuldrechtlichen Verträge, um die es bei diesem Leistungsbereich geht, dürfen weder Kraftfahrzeuge noch Miet-/Pachtverhältnisse über Immobilien betreffen oder die Planung oder Errichtung eines Neubaus, einer neuen Eigentumswohnung oder sonstige genehmigungs- bzw. anzeigepflichtigen baulichen Veränderungen sowie Baumängel bei derartigen Objekten zum Inhalt haben.

Wenn also bspw. der gekaufte Schrank nicht zum vereinbarten Termin geliefert wird, die gebuchte Pauschalreise vom Veranstalter grob mangelhaft durchgeführt wird oder der gute Bekannte das Darlehen nicht zum verabredeten Termin zurückzahlt, gehört der Fall zu diesem versicherten Leistungsbereich.

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

In diesem Bereich bezieht sich die Familien-Rechtsschutzversicherung für die Mitglieder der Verkehrsgewerkschaft GDBA und ihre mitversicherten Angehörigen auf den im Inland gelegenen Erst- und Zweitwohnsitz, nämlich die Mietwohnung, Eigentumswohnung, Einfamilienhaus. Der Wohnsitz muss vom Mitglied selbst bewohnt werden.

Der Versicherungsschutz umfasst die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Mietverhältnissen und aus dinglichen Rechten.

Häufig geht es hierbei um Mieterhöhungen, Nebenkosten, Räumung der Wohnung, Renovierung oder auch um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksgrenze oder um die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft.

Mitversichert sind hierbei alle Garagen und Abstellplätze, die der Wohneinheit zuzurechnen sind. Bei einem geplanten Wohnungswechsel ist ein Streit mit dem neuen Vermieter auch dann versichert, wenn die neue Wohnung nicht bezogen werden konnte.

Ausgenommen von diesem Leistungsbereich ist jedoch der Vermieter-Rechtsschutz. Wenn also das Mitglied das Grundstück oder die Wohnung z.B. durch Vermietung oder Verpachtung einer anderen Person überlässt und es kommt zum Streit, greift die Familien-Rechtsschutzversicherung nicht ein. Aber: Dieses Risiko kann durch ein spezielles Ergänzungsangebot von jedem Einzelnen individuell abgesichert werden.

Ausgenommen von der Familien-Rechtsschutzversicherung sind auch Streitigkeiten aus Bausachen. Die insoweit maßgebliche Versicherungsbedingung lautet:

...Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen...im Zusammenhang mit...

Dieses Risiko ist nicht versicherbar und kann auch nicht über den Abschluss besonderer Einzel-Rechtsschutzversicherungen oder über gesonderte Zusatzklauseln zum Familien-Rechtsschutz abgedeckt werden.

Verständlicherweise sind betroffene Mitglieder über derartige Risikoausschlüsse enttäuscht. Hingegen muss bedacht werden, dass das Bauen bekanntlich sehr teuer ist vor allem dann, wenn Prozesse über Baumängel, Finanzierung oder Architektenleistungen geführt werden. Würde man dieses Risiko in der allgemeinen Familien-Rechtsschutzversicherung abdecken, müsste daher für die relativ kleine Gruppe der Bauherren die Gesamtheit aller anderen Versicherten mit hohen Beiträgen belastet werden. Das wäre nicht vertretbar.

Für interessierte bzw. betroffene Kolleginnen und Kollegen besteht jedoch die Möglichkeit, besondere Bauversicherungen abzuschließen, die allerdings nichts mit dem Rechtsschutz zu tun haben. Es handelt sich hierbei zum einen um eine Bauherren-Haftpflichtversicherung, die bspw. bei Schäden durch herabstürzende Gegenstände, unsachgemäß gelagertes Material oder eine unzureichend abgesicherte Baustelle aufkommt. Zum anderen gibt es eine Bauwesen-Versicherung für den Fall von Beschädigungen am Bau durch Dritte, Diebstahl bereits eingebauter Gegenstände (Becken, Wanne, Armaturen etc.), durch Feuer, Sturm o.ä.

Familien-Rechtsschutzpass

Das alles ergibt sich bereits aus dem Familien-Rechtsschutzpass, der jedem Mitglied vorliegt oder ggf. bei unseren Geschäftsstellen abgefordert werden kann.

Jedem gestellten Rechtsschutzantrag liegen die Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000), die gesetzlichen Bestimmungen sowie Sondervereinbarungen zugrunde. Sie regeln im Einzelnen den Umfang der Kosten, die von der Versicherung übernommen werden, legen den Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung fest (Europa, Anliegerstaaten des Mittelmeeres, Kanarische Inseln, Madeira) und behandeln die Risikoausschlüsse.

Weitere Informationen (alle Angebote und Anträge) finden Mitglieder der Verkehrsgewerkschaft GDBA im Intranet unter „Service/Unsere Leistungen“!