Wissenswertes für Bewerberinnen und Bewerber für
das Amt der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen

Die turnusmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2002 statt. Bundesweit werden in Dienststellen und Betrieben für eine Amtszeit von vier Jahren neue Vertreter der schwer behinderten Menschen gewählt. Das geschieht aber nicht von selbst. Die Wahl muss vielmehr in Gang gebracht werden.

 

Wie werden Wahlen der Schwerbehindertenvertretung eingeleitet? 

Es ist vorrangig Aufgabe der bestehenden Schwerbehindertenvertretung, einen Wahlvorstand für die Wahl der neuen Schwerbehindertenvertretung zu bestellen. Aber auch Personal- und Betriebsräten hat der Gesetzgeber aufgetragen, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken (§ 93 SGB IX). Dort, wo Personalräte/Betriebsräte existieren, sind deshalb, jedenfalls, sofern die Schwerbehindertenvertretung nicht von sich aus tätig wird, auch diese dazu aufgerufen, die Initiative zur Wahl von Schwerbehindertenvertretungen zu ergreifen. Auch das Integrationsamt kann in Sachen Einleitung der Wahlen der Schwerbehindertenvertretung tätig werden. Nehmen alle diese Stellen ihre Aufgabe nicht wahr, so sollten schließlich die Beschäftigten selbst aktiv werden.

 

Wer ist wahlberechtigt? 

Alle schwer behinderten Beschäftigten der Dienststelle oder des Betriebs.

 

Wer kann für das Amt der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen kandidieren? 

Alle nicht nur vorübergehend in der Dienststelle oder dem Betrieb Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und der Dienststelle/dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Existiert die Dienststelle/der Betrieb weniger als ein Jahr, so ist für die Wählbarkeit die sechsmonatige Zugehörigkeit nicht erforderlich. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes u.a. dem Personalrat/Betriebsrat nicht angehören kann. 

Wählbar ist danach also insbesondere auch:

·        wer selbst nicht schwer behindert ist

·        wer Personalrats- oder Betriebsratsmitglied ist

·        wer im Wahlvorstand tätig wird.

 

Wo kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden? 

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwer behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Betriebe oder Dienststellen, die weniger schwer behinderte Menschen beschäftigen, können für die Wahl mit räumlich nahe gelegenen Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltungen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.

 

Wie setzt sich die Schwerbehindertenvertretung zusammen? 

Aus einer Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen und mindestens einem Stellvertreter. Das stellvertretende Mitglied hat die Stellung eines Ersatzmitgliedes, d.h. es besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung die gleichen Aufgaben und die gleiche Stellung wie die gewählte Vertrauensperson.

 

Sie bewerben sich um das Amt der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen? 

Hierfür gebührt Ihnen Dank und Anerkennung. Ihre Bereitschaft zur Kandidatur zeichnet Sie als jemanden aus, der sich aktiv für die Integration von schwer behinderten Menschen in den Beruf einsetzen und die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten verbesserten Möglichkeiten zur Eingliederung Behinderter realisieren will.  

 

Sie sind Mitglied einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb und brauchen Hilfe? 

Wir werden Sie unterstützen. Sie erhalten wahlweise unsere monatlich erscheinende „Zeitschrift für Personalvertretungsrecht“ bzw. „Zeitschrift für Betriebsverfassungsrecht“, in der auch über Entwicklungen und Probleme im Bereich der Schwerbehindertenvertretungen berichtet wird. Anlässlich der Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen wird sich die Ausgabe 1/2003 der „Zeitschrift für Personalvertretungsrecht“ ausschließlich mit Themen des Schwerbehindertenrechts und des Rechts der Schwerbehindertenvertretungen beschäftigen. 

Insbesondere stehen Ihnen natürlich sowohl Ihre Fachgewerkschaft als auch der dbb beamtenbund und tarifunion jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

 

Sie gehören noch keiner Mitgliedsgewerkschaft des dbb an?  

Über eine Zusammenarbeit mit den dbb-Personalrats-/Betriebsratsmitgliedern können Sie in Angelegenheiten, die auch Angelegenheiten des Personalrats/Betriebsrats sind, von den Beratungsleistungen des dbb profitieren.

 

Sie wollen wissen, wie Sie Ihre Kandidatur erfolgreich machen können? 

Das Recht auf Wahlwerbung wird durch die allgemeine Meinungsfreiheit geschützt. Daher ist selbstverständlich auch den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern die Wahlwerbung erlaubt. Sie dürfen sich daher den Wählerinnen und Wählern vorstellen. Wählen heißt auswählen. Deshalb müssen den Wählerinnen und Wählern die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber bekannt sein. Die Art und Weise der Vorstellung bleibt Ihnen überlassen (persönliche Ansprache, Einlegen von Kandidatenbriefen in Postfächer etc.). 

Bevor Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz aufsuchen, informieren Sie bitte Ihren unmittelbaren Vorgesetzten, der dies nur ausnahmsweise und solange ablehnen darf, wie dringende unaufschiebbare Arbeiten durch Sie zu erledigen sind.

 

Kann man Sie jetzt noch ausbremsen? 

Nein. Sie dürfen in der Ausübung Ihrer Rechte als Wahlbewerberin/Wahlbewerber nicht behindert werden (vgl. z.B. § 20 Abs. 1 BetrVG). Das bedeutet, dass etwa eine Versetzung, die erfolgt, um Sie von einer Kandidatur abzuhalten, als Wahlbehinderung nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG strafbar ist.

 

Müssen Sie wegen Ihrer Kandidatur Nachteile für Ihre arbeitsrechtliche Stellung befürchten? 

Der Gesetzgeber honoriert Ihr Engagement und schützt Sie in Ihrer dienst-/arbeitsrechtlichen Stellung – in der Phase des Wahlkampfes und danach. Der besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber (§ 15 Abs. 3 KSchG) setzt – bei Existenz eines Wahlvorstands – in dem Moment ein, in dem ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag mit der erforderlichen Anzahl von Unterschriften aufgestellt ist, auf dem Sie als Bewerberin/Bewerber aufgeführt sind. Dieser Schutz gilt bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses – übrigens selbst dann, wenn Sie nicht gewählt worden sind. 

Eine Kündigung von Wahlbewerbern in dieser Zeitspanne ist nur dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Zusätzlich muss der Personalrat/Betriebsrat seine Zustimmung zu dieser Kündigung erteilen oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegen, die diese Zustimmung ersetzt (§ 15 Abs. 1 KSchG). Sind Sie selbst schwer behindert, muss auch die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegen.

 

Haben Sie noch Fragen? 

Wir

Frau Dr. Knauf, Tel.: (030) 40 81-57 00, Fax: (030) 40 81-49 99, E-Mail: knaufut@dbb.de
Frau Süllwold, Tel.: (030) 40 81- 57 10, Fax: (030) 40 81-49 99, E-Mail: suellwoldsu@dbb.de
Herr Dr. Ilbertz, Tel.: (030) 40 81- 57 20, Fax: (02 28) 308 45 277, E-Mail: ilbertzwi@dbb.de
Herr Stiller, Tel.: (030) 40 81-51 00, Fax: (030) 40 81-49 99, E-Mail: stillerth@dbb.de 

helfen Ihnen gerne.

  

Seite weiterempfehlen Seite drucken Seite drucken