Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis
Kandidatur zur Schwerbehindertenvertretung
Der Sachverhalt
In einer Dienststelle stehen die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung bevor. Unter den Beschäftigten herrscht Unklarheit darüber, wer in das Amt der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen wählbar ist.
X möchte sich gerne für die Belange der schwer behinderten Menschen einsetzen, ist selbst aber nicht schwer behindert und meint daher, die Wählbarkeit nicht zu besitzen.
Y ist bereits Mitglied des Personalrats in der Dienststelle und möchte wissen, ob es möglich ist, trotz Ausübung dieses Amtes gleichzeitig für das weitere Amt der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen zu kandidieren.
Unsere Stellungnahme:
Sowohl X als auch Y besitzen das passive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung, d. h., sie können für das Amt der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen kandidieren und sich auf einem Wahlvorschlag aufstellen lassen.
X ist wählbar, obwohl er selbst nicht schwer behindert ist. Zwar macht § 94 Abs. 2 SGB IX das aktive Wahlrecht von der Schwerbehinderteneigenschaft abhängig, denn wahlberechtigt sind danach alle in der Dienststelle beschäftigten schwer behinderten Menschen. Für das passive Wahlrecht ist die Schwerbehinderteneigenschaft jedoch keine Voraussetzung. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind wählbar vielmehr alle in der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird hier also nicht als Vorraussetzung für die Wählbarkeit aufgegriffen. Das bedeutet, dass auch nicht schwer behinderte Beschäftigte der Dienstsstelle, die die weiteren Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, insbesondere also am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle seit sechs Monaten angehören, in das Amt der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen wählbar sind.
Aber auch Y besitzt das passive Wahlrecht und kann für das Amt der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen kandidieren. Dass er bereits Mitglied des Personalrats ist, ist unschädlich. Der Gesetzgeber lässt eine Doppelmitgliedschaft in Personalratsamt/Betriebsratsamt einerseits und Schwerbehindertenvertretung andererseits zu. Auch Mitglieder des Wahlvorstands sind übrigens wählbar.
Einberufung einer Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands
Der Sachverhalt
Die turnusmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen finden in der Zeit vom 1.10.2002 bis zum 30.11.2002 statt. Ende September 2002 ist in der Dienststelle X ein Wahlvorstand zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung noch nicht bestellt, obwohl in der Dienststelle mehr als 50 wahlberechtigte schwer behinderte Menschen vorhanden sind. Die Schwerbehindertenvertretung, die aus einer Person bestand und über kein Ersatzmitglied verfügte, hat einen Wahlvorstand nicht bestellt, da die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen bereits seit längerem krank ist.
Der in der Dienststelle bestehende Personalrat meint, er sei für die Bestellung des Wahlvorstands nicht zuständig; es sei vielmehr Sache der schwer behinderten Beschäftigten selbst, eine Wahlversammlung einzuberufen.
Die Gewerkschaft G überlegt, ob nicht sie entsprechend § 20, 22 BPersVG beim Dienststellenleiter die Einberufung einer Wahlversammlung beantragen kann.
Mehrere schwer behinderte Beschäftigte möchten nun wissen, wie sie erreichen können, dass trotz der vorangeschrittenen Zeit noch die turnusgemäße Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt werden kann.
Unsere Stellungnahme
Obwohl die Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2002 durchzuführen sind und gemäß § 1 SchwbVWO spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit ein Wahlvorstand durch die Schwerbehindertenvertretung bestellt werden soll, ist die Einleitung der Wahl noch möglich. Gem. § 1 SchwbVWO bestellt die Schwerbehindertenvertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit den Wahlvorstand. Hier wird der Grundsatz ausgesprochen, dass es grundsätzlich der Schwerbehindertenvertretung obliegt, einen Wahlvorstand zur Wahl der neuen Schwerbehindertenvertretung zu bestellen. In § 1 Abs. 2 SchwbWVO ist bestimmt, dass dann, wenn in der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden ist, eine Versammlung der schwer behinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen den Wahlvorstand bestellen kann. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall - aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich ist, einen Wahlvorstand zu bestellen, oder die Schwerbehindertenvertretung ihrer Aufgabe schlicht und einfach nicht nachkommt, sich dieses zu Lasten der in der Dienststelle vorhandenen schwer behinderten Beschäftigten auswirkt, indem es nicht zu einer Einsetzung eines Wahlvorstands kommt.
Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbWVO, in dem das Recht des Integrationsamtes, zu einer Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstands einzuladen, niedergelegt ist, ist das Bestreben des Gesetzgebers ersichtlich, auf jeden Fall sicherzustellen, dass es zu einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung kommen kann. Dies ergibt sich weiterhin auch aus § 93 SGB IX. Danach hat u.a. der Personalrat die Aufgabe, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Der Gesetzgeber hat also gleich mehreren Stellen aufgegeben, für die Einleitung einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung Sorge zu tragen. Danach wäre es durchaus Aufgabe des in der Dienststelle bestehende Personalrats, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung einzuleiten. Dies könnte in der Art und Weise geschehen, dass der Personalrat die in der Dienststelle vorhandenen schwer behinderten Beschäftigten zu einer Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands einberuft.
Da vorliegend der Personalrat – aus welchen Gründen auch immer – dies jedoch nicht tut, sind nun die schwer behinderten Beschäftigten, die eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung wünschen, selbst gefordert. Drei zur Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigte Beschäftigte könnten danach die übrigen zur Schwerbehindertenwahl berechtigten Beschäftigten zu einer Versammlung in der Dienststelle einberufen, auf der dann ein Wahlvorstand gewählt werden könnte. Sie könnten jedoch gleichermaßen sich an das Integrationsamt wenden mit der Bitte, seinem Recht auf Einladung zu einer Wahlversammlung (§ 94 Abs. 6 Satz 9 SGB IX; § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO) nachzukommen.
Die Einberufung einer Wahlversammlung durch die wahlberechtigten Beschäftigten selbst erfordert, dass sich drei Wahlberechtigte zusammenfinden und in einer geeigneten Weise zur Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen. Dies geschieht am besten in Schriftform per Aushang an den in der Dienststelle hierfür vorgesehenen Stellen (schwarzes Brett), kann aber auch mündlich oder fernmündlich geschehen. Anzugeben sind Ort, Tag, Zeit und Gegenstand der Versammlung. Weitere Formvorschriften bestehen nicht; auch eine Einladungsfrist ist vom Gesetz vorgegeben; sinnvoll ist jedoch eine Frist von drei Tagen, damit sich die Teilnahmeberechtigten auf den Termin einstellen können und ihn auch mit ihren dienstlichen Aufgaben abstimmen können und der Dienststellenleiter ggf. für Vertretung sorgen kann. Die Versammlung findet während der Arbeitszeit statt; der Arbeitgeber hat ggf. Fahrtkosten zu erstatten.
Demgegenüber ist die Beantragung der Einberufung einer Wahlversammlung beim Dienststellenleiter durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft nicht möglich. Anders als im BPersVG (§ 20 Abs. 2 BPersVG) und im Betriebsverfassungsgesetz (§ 17 Abs. 3, 4 BetrVG) sind die Gewerkschaften als Antragsteller im Schwerbehindertengesetz nicht erwähnt. Die Gewerkschaften könnten also lediglich zur Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigte Beschäftigte über deren Möglichkeit, eine Wahlversammlung einzuberufen, unterrichten.
Auszug aus ZfPR 9/02
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