Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) ist in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Ein wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist die Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten. So sieht das Gesetz vor, betriebliche und überbetriebliche Ausbildung besser miteinander zu verzahnen: Möglichst viele Jugendliche, die sich in überbetrieblicher Ausbildung befinden – z. B. in einem Berufsbildungswerk –, sollen in Zukunft Teile ihrer Ausbildung im Betrieb absolvieren. Die Arbeitgeber müssen sich mit dem Betriebs- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung über die Besetzung von Ausbildungsstellen mit schwerbehinderten jungen Menschen beraten.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes sind Maßnahmen zur Beseitigung von Einstellungshemmnissen und zur Sicherung von Beschäftigung. Zu diesem Zweck werden die Aufgaben der Integrationsfachdienste weiter ausgebaut. Sie sollen künftig als Hauptansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Dabei sollen sie stärker als bisher mit den Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern zusammenarbeiten.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Erleichterungen bei den Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung. So können künftig Schwerbehindertenausweise in bestimmten Fällen auch unbefristet und nicht mehr nur für die Dauer von längstens 15 Jahren ausgestellt werden. Die Länder werden zukünftig die Möglichkeit haben, für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft selbst Behörden in den Ländern zu bestimmen, d. h. diese Aufgabe muss nicht mehr zwingend von der Versorgungsverwaltung vorgenommen werden. Bei der Bearbeitung der Anträge von erwerbstätigen behinderten Menschen werden den Länderbehörden Fristen vorgegeben. Dies wurde damit begründet, dass diese Menschen wegen der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Fragen, wie dem Zusatzurlaub oder auch dem besonderen Kündigungsschutz, ein herausragendes Interesse an einer schnellen und kurzfristigen Bearbeitung ihrer Anträge haben.
Durch die Verabschiedung des o. g. Gesetzes bleibt es auch über den 31. Dezember 2003 hinaus bei einer Beschäftigungspflichtquote von 5 %. Wäre das Gesetz nicht zustande gekommen, hätte dies ein Ansteigen der Beschäftigungspflichtquote rückwirkend zum 1. Januar 2004 auf 6 % bedeutet.
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