DB Konzern: Berufliche Entwicklung voll freigestellter Interessenvertreter neu geregelt

Die zwischen dem Konzernbetriebsrat und dem Vorstand der Deutsche Bahn AG sowie unter Begleitung der Tarifgemeinschaft der Eisenbahnergewerkschaften geschlossene Vereinbarung sieht Regelungen vor, wie voll freigestellte Interessenvertreter im Rahmen ihrer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung behandelt werden.

Zukünftig wird jedem voll freigestellten Interessenvertreter eine Vergleichsperson zugeordnet. Die Vergleichsperson ist in der Regel die Person, die den Arbeitsplatz des Interessenvertreters einnimmt. Die Benennung der Vergleichsperson erfolgt im Einvernehmen zwischen Betriebs- bzw. Personalleiter und dem betroffenen voll freigestellten Interessenvertreter. Der Interessenvertreter kann bei vorübergehenden Ausfall seiner Vergleichsperson, ab dem 42. Tag, eine andere Vergleichsperson für diesen Zeitraum festlegen. Weiter besteht die Möglichkeit zur Benennung einer anderen Vergleichsperson, wenn der Arbeitsplatz der Vergleichsperson wegfällt, wenn der Arbeitsplatz zeitgleich mit der erstmaligen Freistellung entfällt oder wenn die Voraussetzungen aus sonstigen tatsächlichen Gründen nicht vorliegen. Dieser Punkt ist insoweit für den Interessenvertreter wichtig, um hier ein Regulativ zu erhalten, korrigierend einzugreifen, um eine tatsächliche, dem Durchschnitt der Arbeitnehmer entsprechende, berufliche Entwicklung zu nehmen. Ein Übertragen des Risikos auf den Interessenvertreter ist verhindert, wenn Gründe in der Person der Vergleichsperson liegend und einer beruflichen Entwicklung entgegenstehen.

Weiter regelt die Vereinbarung das Verfahren bei der Bewerbung auf ausgeschriebene Arbeitsplätze. Die Interessenvertreter werden in die Bestenauswahl einbezogen. Die Besetzungsrichtlinie „Konzernweiter Arbeitsmarkt; Berufliche Entwicklung und Integration fördern (KoRiL 047.0001) findet entsprechend Anwendung.

Der Interessenvertreter nimmt die zeitgleiche Fortentwicklung seiner beruflichen Entwicklung wie die Vergleichsperson. Die berufliche Entwicklung nach seiner Freistellung regelt sich für den Interessenvertreter nach gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Interessenvertreter hat dann einen Anspruch auf Übertragung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Betrieb.

Der zugewiesene Beamte wird nach beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen behandelt. Auch muss der DB Konzern bei Veränderungen, die die berufliche Entwicklung des beamteten Interessenvertreters betreffen, Mitteilung an das BEV machen.

Die Vereinbarung gilt für voll freigestellte Mitglieder von Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung und für voll freigestellte Mitglieder der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, der Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung.

Seite weiterempfehlen Seite drucken Seite drucken