Teilzeit- und Befristungsgesetz
Erleichterung befristeter Beschäftigung für Existenzgründer
Nach der Neuregelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG ) können Existenzgründer in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung jetzt befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen (§ 14 Absatz 2a TzBfG).
Damit sollen Existenzgründern Anreize zur Einstellung von Arbeitnehmern gegeben werden.
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