Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

 

Verkürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Durch die Neuregelungen im Sozialgesetzbuch III (SGB III) ergeben sich folgende Änderungen:

In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate beschränkt. Für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr ist eine Begrenzung auf höchstens 18 Monate vorgesehen.

Mit der Verringerung der Anspruchsdauer soll weiteren Beitragssteigerungen bei der Arbeitslosenversicherung vorgebeugt werden. Das Verfassungsrecht garantiert für die Änderungen im SGB III einen Vertrauensschutz von 25 Monaten, so dass das neue Recht für das Arbeitslosengeld erst auf Ansprüche anwendbar sein soll, die zu Beginn des Jahres 2006 entstehen.

Viele Unternehmen haben bisher den längeren Anspruch auf  die Arbeitslosenversicherung genutzt, um ihren Personalabbau human zu gestalten und staatlich gefördert zu sehen. Ziel ist den Trend zur Frühverrentung zu stoppen und zu verhindern, dass ältere Arbeitnehmer einfach aus dem Job herausgekehrt werden.

Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wird ab 2005 folgen.

 

Zumutbarkeit von Arbeit (Hartz IV)

Das Gesetz verschärft die Zumutbarkeitsregeln für Langzeitarbeitslose. Künftig sollen Empfänger des Arbeitslosengeldes II jede legale Arbeit annehmen müssen. Das Entgelt darf auch unter Tarif oder ein Mini- oder Teilzeitjob sein.

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