Arbeitszeitgesetz
 

Änderungen im Arbeitszeitgesetz

Im Arbeitszeitgesetz werden die notwendigen Änderungen in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienstes vom 9. September 2003 vorgenommen. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden insgesamt als Arbeitszeit gewertet. Die Tarifvertragsparteien erhalten Gestaltungsspielräume. Sie können in einem abgestuften Modell auf tarifvertraglicher Grundlage längere Arbeitszeiten vereinbaren.

Die Arbeitszeit darf auf tarifvertraglicher Grundlage über zehn Stunden je Werktag hinaus mit Zeitausgleich verlängert werden. Die Tarifvertragsparteien können den Ausgleichszeitraum auf bis zu zwölf Monaten ausweiten. Erscheint den Tarifvertragsparteien eine interessengerechte Arbeitszeitgestaltung auf der Grundlage nicht möglich, können sie vereinbaren, die Arbeitszeit auch ohne Zeitausgleich über acht Stunden je Werktag hinaus zu verlängern. Dabei muss ausdrücklich sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Beschäftigte muss schriftlich einwilligen. Beschäftigten, die nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen (mit einer Frist von sechs Monaten), darf kein Nachteil entstehen.

Die Tarifvertragsparteien erhalten eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005, innerhalb derer die jetzt geltenden Tarifverträge zur Arbeitszeit weitergelten. Damit wird den aktuellen Umstellungsproblemen aller Branchen mit hohen Anteil von Bereitschaftsdiensten und Arbeitsbereitschaft Rechnung getragen. Gerade der Verkehrs- und Mobilitätsbereich wird von den Veränderungen tangiert sein.

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