Leistungsprämie im Bereich Außenvermarktung der Bahnhöfe vereinbart (21.12.2001)
Leistungsprämie im Bereich Außenvermarktung der Bahnhöfe vereinbart
Die Tarifverhandlungen für einen Übergangstarifvertrag zur Einführung eines leistungsabhängigen Entgelts im Bereich Außenvermarktung (LEV-TV) konnten mit Zustimmungserklärung vom 20. Dezember 2001 von der Tarifgemeinschaft GDL/GDBA (TGM) mit der DB Station&Service erfolgreich abgeschlossen werden.
Dieser Tarifvertrag gilt ab dem 1. Januar 2002 vorerst für ein Jahr und persönlich für die Arbeitnehmer und zugewiesenen Beamten in den Sparten Außenvermarktung und Wohnungsangelegenheiten der DB Station&Service. Der LEV-TV soll durch die Zahlung einer variabel gestalteten Prämie die Leistungsbereitschaft bei der Vermarktung von Flächen und Anlagen in den Bahnhöfen fördern.
Die Berechnung der Prämie erfolgt in Abhängigkeit vom operativen Betriebsergebnis der jeweiligen Sparte in Verbindung mit standortbezogenen Gegebenheiten (Einteilung der Bahnhöfe in Kategorien A bis D) sowie von der individuellen Leistung des einzelnen Mitarbeiters.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die individuelle Leistung zu 2/3 und das operative Betriebsergebnis zu 1/3 in die Leistungsprämie einfließen. Maßgeblich für die Messung der persönlichen Leistung ist eine Beurteilung auf Grundlage der GBV "Führungsgespräch einschließlich Zielvereinbarung
Das operative Betriebsergebnis fließt nur dann voll in die Prämie ein, wenn die Zielgröße erreicht wurde; wird die Zielgröße um nicht mehr als 10 % unterschritten, erfolgt eine Anrechnung des Betriebsergebnisses in die Prämie zu 50 %.
Die endgültige Auszahlung der Leistungsprämie erfolgt erst im Monat nach dem Vorliegen des endgültigen Betriebsergebnisses für den Bemessungszeitraum, mithin im Frühjahr 2003. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken, werden im Juni und Dezember 2002 zwei Vorabzahlungen in Teilbeträgen geleistet, die sich aus den bis dahin ergebenden Zwischenergebnissen errechnen.
Bezüglich der Arbeitszeitregelungen wird vom Grundsatz ausgegangen, dass die Lage der individuellen Arbeitszeit vom einzelnen Mitarbeiter im Rahmen des JazTV in Abstimmung mit dem Vorgesetzten selbst disponiert wird. Die zum Jahresende 2001 bestehenden Zeitguthaben (Gleitzeit- und Freizeitkonto) werden mit einer Einmalzahlung auf Antrag des Arbeitnehmers abgegolten; ansonsten bleiben die Konten quasi "eingefroren" und werden nach Ende des zeitlich befristeten LEV-TV weitergeführt.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass bestehende arbeitszeitbezogene Betriebsvereinbarungen durch den neuen Tarifvertrag zunächst unberührt bleiben.
Allerdings kann der LEV-TV insgesamt nur zur Anwendung kommen, wenn die örtlichen Betriebsparteien bis Ende Februar 2002 eine schriftliche Vereinbarung über die Beibehaltung oder Änderung der bestehenden arbeitszeitrechtlichen Betriebsvereinbarungen geschlossen haben. Dadurch ist sicher gestellt, dass bestehende Arbeitszeitregelungen nur einvernehmlich geändert werden können.
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