Bundesverfassungsgericht: Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist verfassungsgemäß
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 27. September 2005 in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 entschieden, dass die Abflachung der Beamtenversorgung verfassungsgemäß ist.
In einem Verfahren wird auch ein Kläger von der Verkehrsgewerkschaft GDBA vertreten. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Verhandlung der Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main zunächst ausgesetzt. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA unterstützte von Anfang an die Versorgungsempfänger bei ihren Eingaben gegen die belastenden Kürzungen des Versorgungsänderungsgesetzes (VersÄndG) 2001. Auch beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) konnten die Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer zunächst ausgesetzt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden, wenn dies beantragt wurde.
Die gezahlten Versorgungsbezüge werden aufgrund des VersÄndG zwar nicht gesenkt, aber sie werden nicht mehr in vollem Umfang an den Erhöhungen teilnehmen. Die jährliche Anpassung fällt seit 2003 geringer aus. Nach acht Anpassungsrunden sind die Versorgungsempfänger so gestellt, als gelte auch für sie der Höchstsatz von 71,75 Prozent.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb sind der Auffassung, dass die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes auf unter 72 Prozent als nicht hinnehmbare Überkompensation zu werten ist. Dies gilt um so mehr, als nicht einmal sicher gestellt werde, dass dieser Höchstsatz bei normalem Berufsverlauf auch in allen Laufbahnen und Laufbahngruppen erreicht werden könne. Die klagenden Pensionäre greifen die Absenkung auch der Bestandspensionen als Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Schutz des Beamtentums an. Die Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 waren erstmals im Jahr 2003 mit dem Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wirksam geworden. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 soll die Rentenreform auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Der Höchstruhegehaltssatz von ursprünglich 75 Prozent wird über mehrere Schritte durch Anwendung von Anpassungsfaktoren anlässlich von Besoldungs- beziehungsweise Versorgungserhöhungen auf 71,75 Prozent zurückgehen (§ 69e Beamtenversorgungsgesetz) – derzeit liegt der Höchstsatz bei 73,78 Prozent.
Bereits am 29. Juni 2005 fand in Karlsruhe eine mündliche Verhandlung statt. Die Bundesregierung verteidigt die Senkung als maßvoll und notwendig. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Fritz Rudolf Körper (SPD), verwies in der mündlichen Verhandlung auf die steigende Haushaltsbelastung. Bayern gebe bereits 17 Prozent seiner Steuereinnahmen für Beamtenpensionen aus.
Alimentationsprinzip beachtet
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verringerung des Pensionsniveaus von Ruhestandsbeamten wenden sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, urteilten die Bundesverfassungsrichter. Die beanstandete Regelung verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere greife die Regelung nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips (Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts) ein. Zwar sei im Beamtenrecht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Die Verringerung des Versorgungsniveaus sei aber im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Auch habe der Gesetzgeber die ihm durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen nicht überschritten. Das mit der Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung verfolgte Anliegen einer langfristigen Sicherung des Systems der Beamtenversorgung überwiege das schützenswerte Vertrauen der Beschwerdeführer in den Fortbestand der für die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge maßgeblichen Faktoren.Weitere Einzelheiten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG).Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Des Weiteren gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
Der neu eingefügte § 69e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) greift nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips ein. Die Verringerung des Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt.
Der § 69e BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Hinzu kommt, dass das sachlich gerechtfertigte Ziel des Gesetzgebers, die Rentenreform 2001 auf die Pensionen zu übertragen, von der Notwendigkeit unterstützt wird, das System der Beamtenversorgung langfristig zu sichern (Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –).
Weitere Informationen der Verkehrsgewerkschaft GDBA:
Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz vom Bundesrat abgelehnt
Ohne die teils sehr hartnäckigen Bemühungen des dbb beamtenbund und tarifunion und der Verkehrsgewerkschaft GDBA wären die bereits von der Bundesregierung beschlossenen Einschnitte ungleich härter ausgefallen und mit Sicherheit wird dies auch für nicht auszuschließende künftige Kürzungspläne der Bundesregierung zutreffen.Aufgrund der angespannten Situation im Versorgungsbereich und mit dem Argument einer wirkungsgleichen Übertragung der letzten Rentenreform wollte die Bundesregierung zusätzliche Kürzungspläne umsetzen, die zu weiteren Abflachungen der Beamtenversorgung – auch bei den vorhandenen Versorgungsempfängern - geführt hätten.
Letztes Beispiel war der am 25.5.2005 bereits von der Bundesregierung beschlossene Entwurf des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (VersorgNG). Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hatte den Regierungsentwurf anlässlich des Beteiligungsverfahrens massiv kritisiert. Der Bundesrat hat insoweit im wesentlichen die Auffassung der Verkehrsgewerkschaft GDBA bestätigt. Die bereits erbrachten Vorleistungen der Beamten und Versorgungsempfänger, insbesondere durch die Versorgungsrücklage sowie durch die überproportionale Kürzung bei der Sonderzahlung, hatte dieser Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb hat der Bundesrat das Gesetzespaket am 17.6.2005 abgelehnt (wir berichteten ausführlich im GDBA-magazin Ausgaben April 2005 Seite 19, Juli+August 2005 Seite 14).
Versorgungsänderungsgesetz 2001
Versorgungsänderungsgesetz 2001: MusterverfahrenVersorgungsänderungsgesetz 2001 - BEV lässt Widersprüche ruhen
Bundesrat lehnt Entwurf des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes ab (17.06.2005)
dbb Chef kritisiert anhaltende Diskussion um Pensionskürzungen – Heesen: „Dann gibt es Fundamentalopposition!“ (11.05.2005)
Seite weiterempfehlen Seite drucken