Hinzuverdienst für Versorgungsempfänger modifiziert

Bei der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge beim Hinzuverdienst von Versorgungsempfängern gemäß § 53 Beamtenversorgungsgesetz gelten Werbungskosten im steuerlichen Sinne nicht mehr als Einkommen. Werbungskosten sind vom Bruttoverdienst abzusetzen und werden nicht mehr auf die Versorgung angerechnet.

Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an rückwirkend geregelt.

Grundlage für diese günstige Änderung war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2004 (Aktenzeichen: 2 C 12.03), mit dem entschieden wurde, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) von den Bruttoeinkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auszugehen ist. Allerdings seien die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen, also „Werbungskosten“ dabei vom Bruttobetrag der Einkünfte abzuziehen.

Die Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Kern damit begründet, dass der Abzug von Werbungskosten im steuerlichen Sinne (siehe § 9 Einkommensteuergesetz - EStG) der Gleichbehandlung von Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit mit Erwerbseinkommen aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft dient.

Eine Berücksichtigung von Werbungskosten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn auf Grund von Übergangsvorschriften der § 53 BeamtVG in einer vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Auch beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) wird die günstige Regelung angewandt. Dies bedeutet, dass nach der Verfügung des BEV ab dem 1. Januar 2005 die Versorgungsbezüge zunächst nur vorläufig nach § 53 BeamtVG geregelt werden. Die endgültige Regelung erfolgt dann erst nach Vorlage des Steuerbescheides. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA bemüht sich um weitere Verfahrensverbesserungen.

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