BEV: Voller Ortszuschlag, wenn Ehegatte im TVöD beschäftigt
Mit Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 entfällt für die beim Bund und in den Kommunen beschäftigten Angestellten der bisherige Ortszuschlag. Damit können Angestellte beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV), deren Ehegatten dem TVöD unterfallen, den ungekürzten Ortzuschlag (Stufe 2) geltend machen. Das gleiche gilt für Angestellte in den Sozialeinrichtungen, soweit für sie das Tarifrecht des BEV Anwendung findet.
Der Wegfall des bisherigen Ortzuschlags im TVöD resultiert daraus, dass bei der Überleitung der Beschäftigten in die neue Tabelle der Ortzuschlag bei der Errechnung des Vergleichsentgelts bereits berücksichtigt wird.
Wenn nun bei Verheirateten der eine Ehegatte dem Geltungsbereich des TVöD unterfällt und damit keinen Ortszuschlag mehr erhält, besteht für den anderen Ehegatten, der ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und für den selbst nicht der TVöD gilt, seit dem 1. Oktober 2005 ein Anspruch auf den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2. Dies gilt insbesondere auch für die Angestellten des BEV, da dort nicht der TVöD gilt, sondern nach wie vor der Angestelltentarif (AnTV/AnTV-O).
Zur Sicherstellung dieses Anspruchs empfiehlt die Verkehrsgewerkschaft GDBA daher den Angestellten beim BEV sowie bei den Sozialeinrichtungen, für die das Tarifrecht des BEV gilt, bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn noch im Jahr 2005 einen schriftlichen Antrag auf Zahlung des ungekürzten Ortszuschlages der Stufe 2 gemäß § 15 Abs. 9 AnTV/AnTV-O zu stellen.
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