Beamte erhalten (vollen) Familienzuschlag Stufe 1, wenn Ehegatte im neuen TVöD beschäftigt
Mit Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 entfällt für die beim Bund und in den Kommunen beschäftigten Tarifkräfte der bisherige Ortszuschlag. Damit können auch verheiratete Beamte, deren Ehegatten dem TVöD unterfallen, den (ungekürzten) Familienzuschlag der Stufe 1 geltend machen.
Mit dem Inkrafttreten des TVöD wird der bisherige Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) ersetzt. Die Vergütungsstruktur im neuen Tarifrecht ist vereinfacht worden und nicht mehr abhängig von der familiären Situation, es gibt daher keinen Ortszuschlag mehr. Der Wegfall des bisherigen Ortzuschlags im TVöD resultiert daraus, dass sich bei der Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgelttabelle das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 (ledig) oder Stufe 2 (verheiratet) errechnet.
Ausnahmsweise fließt der Verheiratentenanteil bei der Überleitung der Tarifkräfte in den TVöD nicht in das Vergleichsentgelt ein, wenn der Ehegatte Beamter ist (oder als Arbeitnehmer bei einem Bundesland beschäftigt ist und somit [noch] nicht dem TVöD unterliegt). Der beamtete Ehegatte hat in diesem Fall ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf einen seiner individuellen Arbeitszeit entsprechenden Verheiratetenanteil im Familienzuschlag und erhält folglich einen höheren Familienzuschlag (Stufe 1).
Konkurrenzregelung
Bei verheirateten Beamten wird die Stufe 1 des maßgeblichen Familienzuschlags (Verheiratetenanteil) nur zur Hälfte gezahlt, wenn dem im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten - außerhalb des TVöD - ebenfalls einen Orts- oder Familienzuschlag zusteht. Grund hierfür ist die sogenannte Konkurrenzregelung des § 40 Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Danach wird im wesentlichen bei Ehepaaren, die beide im öffentlichen Dienst - als Beamte oder Angestellte - beschäftigt sind und beide Anspruch auf Orts- beziehungsweise Familienzuschlag haben, für Beamte nur der hälftige maßgebende Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt. Einzelheiten sind in § 40 BBesG (Absätze 4 bis 7) geregelt.
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Mit Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 haben Beamte, deren Ehegatten im Geltungsbereich des TVöD keinen Ortzuschlag mehr erhalten, Anspruch auf den (ungekürzten) Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete.
Zur Geltendmachung dieses Anspruchs wird den betroffenen Beamtinnen und Beamten (zum Beispiel beim BEV, EBA, BAG) empfohlen, bei ihrem Dienstherrn einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf Zahlung des ungekürzten Familienzuschlages mittels Vordruck zeitnah noch im Jahr 2005 (laufendes Haushaltsjahr) zu stellen.
Weitere Informationen erteilen die zuständigen Besoldungsstellen und Familienkassen (zum Beispiel die Dienststellen des BEV), deren Anschrift und Telefonnummer der Bezügemitteilung zu entnehmen ist. Dort ist der entsprechende Vordruck "Mitteilung zum Familienzuschlag" erhältlich, in dem die jeweiligen persönlichen Daten und Angaben, die zur Festsetzung des Familienzuschlages erforderlich sind, eingetragen werden. Dem Vordruck des BEV liegt auch eine Anleitung nebst weiteren Erläuterungen bei.
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