Erfolg für Beamte mit familienpolitischer Beurlaubung und Teilzeit vor 1992
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. Mai 2005 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und unter Beachtung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugunsten einer Klägerin entschieden, dass der sogenannte „Versorgungsabschlag nach altem Recht“ bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung in der Zeit von 1984 bis 1991 aufgrund einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung von Beamtinnen rechtswidrig ist.
Betroffen sind nur Beamte, die (zeitweise) aus familiären Gründen in den Jahren von 1984 bis 1991 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt waren und bei denen nach einer Übergangsvorschrift im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anlässlich der Zurruhesetzung ein sogenannter „Versorgungsabschlag nach altem Recht“ festgesetzt wurde. Nicht betroffen dagegen ist der Versorgungsabschlag nach neuem Recht.
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