Krankenversicherung: Ermäßigter Beitragssatz für Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase nun bindend
Das Bundessozialgericht hat am 25. August 2004 entschieden, dass Altersteilzeitbeschäftigte in der vollständigen Freistellungsphase lediglich Krankenversicherungsbeiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zahlen müssen.
Nach der mittlerweile erfolgten rechtlichen Prüfung seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) ist das Urteil nun umgesetzt worden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben den Kassen eine entsprechende Handlungsempfehlung zugestellt.
Danach ist bei Altersteilzeitfällen in der Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Die BAHN-BKK verzichtet zudem auf die Einrede der Verjährung, so dass auch im Jahr 2005 eingehende Erstattungsanträge rechtlich so gestellt werden, als wären sie im Jahr 2004 eingegangen. Erstattungen sind somit rückwirkend bis ins Jahr 2000 möglich.
Mit dieser Zusage wurde der maßgeblichen Forderung der Verkehrsgewerkschaft GDBA Rechnung getragen!
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 hat die GDBA den Vorstand der BAHN-BKK auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht und zu einem generellen Verzicht auf die "Einrede der Verjährung" bei der Rückerstattung überzahlter Beiträge aufgefordert.
Bei der Rückerstattung dieser Beiträge sollten sich die Betroffenen zunächst an ihren Arbeitgeber wenden. Grundsätzlich kann auch der direkte Weg über die Krankenkasse gewählt werden. Allerdings bedarf es bei letzterem der Bereitstellung umfangreicher Unterlagen (Verdienstbescheinigungen, Lohnunterlagen) des Versicherten. Die Einreichung eines Antrages ist hierbei zwingend erforderlich.
Die BAHN-BKK hat inzwischen angekündigt, die Versicherten über weitere Einzelheiten zu informieren.
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