BAHN-BKK: Kein Sonderkündigungsrecht durch Sonderbeitrag
Die gesetzliche Veränderung in der Finanzierung der Krankenversicherung mit der Einführung eines Sonderbeitrages, der eine finanzielle Mehrbelastung der Versicherten zur Folge hat, führt zu einer Verunsicherung bei Versicherten.
Aufgrund von aktuellen Medienberichten und Veröffentlichungen weist das Bundesversicherungsamt darauf hin, „dass es sich sowohl bei der vorgeschriebenen Senkung der Krankenkassenbeiträge als auch bei dem zu erhebenden Sonderbeitrag um Maßnahmen des Gesetzgebers handelt, die von den Kassen zu befolgen sind. Ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten scheidet in diesen Fällen unzweifelhaft aus.“
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn eine Krankenkasse gleichzeitig neben der gesetzlich vorgeschriebenen Senkung von 0,9 Prozentpunkten ihren allgemeinen Beitragssatz erhöht.
Die BAHN-BKK ist gesetzlich verpflichtet, den Sonderbeitrag zu erheben. Einen Ermessensspielraum gibt es nicht, ebenso wenig ist eine Befreiung möglich.
Weiterhin wird immer wieder dargestellt, dass der Sonderbeitrag zur Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld erhoben wird. Diese Aussage ist nicht richtig. Dieser zusätzliche Beitrag ist unabhängig von einzelnen Leistungen der Krankenkassen, vielmehr dient er der allgemeinen Finanzierung.
Die Medienberichterstattung führt zu verstärkten Nachfragen von Versicherten sowie zu Widersprüchen. Von den Sozialverbänden ist beabsichtigt, Musterstreitverfahren zu führen, um die gesetzliche Änderung verfassungsrechtlich zu überprüfen. Die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte wird dann Grundlage der weiteren Vorgehensweise der BAHN-BKK sein. Die eingereichten Widersprüche werden vermerkt und ruhen bis zum Abschluss der Musterstreitverfahren. Allerdings muss der Sonderbeitrag bis zu einer endgültigen Entscheidung gezahlt werden. Über den Fortgang des Verfahrens wird die BAHN-BKK informieren.
Seite weiterempfehlen Seite drucken