Dienstliche Beurteilungen von Beamten müssen wahrheitsgetreu sein

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten muss nicht so wohlwollend ausfallen wie ein Dienstzeugnis. Vielmehr müssen Staatsdiener in den Beurteilungen auch einzelne "unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen" hinnehmen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in Saarlouis entschied.

In ihrem am 7. Januar 2005 veröffentlichten Beschluss erklärten die Richter, ein qualifiziertes Dienstzeugnis werde vor allem für Bewerbungen um eine neue Stelle gebraucht. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Arbeitsrechts müsse es "wohlwollend" abgefasst werden.

Dagegen diene eine dienstliche Beurteilung vorrangig dazu, Beamte in ihrer Leistung und Eignung miteinander zu vergleichen. Hier habe das Wohlwollen "hinter der Pflicht zur Wahrheit zurückzutreten", heißt es in einer Mitteilung des OVG. Deshalb sei auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Wertungen in den dienstlichen Beurteilungen weniger streng. Ehrenrührige Aussagen müssten die Betroffenen aber trotzdem nicht hinnehmen. (Aktenzeichen: OVG des Saarlandes, 1 Q 71/04)

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