Verbesserung beim Hinzuverdienst für Versorgungsempfänger
Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Hinzuverdienst nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sind vom Bruttoverdienst abzusetzen und werden nicht mehr auf die Versorgung angerechnet. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes gelten bei der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge bei einem Hinzuverdienst Werbungskosten im steuerlichen Sinne nicht mehr als Einkommen.
Auch beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) wird die günstige Regelung angewandt. Allerdings wurden nach der Verfügung des BEV vom 1. März 2005 die Versorgungsbezüge zunächst nur vorläufig nach § 53 BeamtVG geregelt. Die endgültige Regelung sollte dann erst nach Vorlage des Steuerbescheides erfolgen. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat sich daraufhin um weitere Verfahrensverbesserungen bemüht.
Nunmehr hat das BEV mit Verfügung vom 7. Juni 2005 klargestellt, dass von dem anzurechnenden Erwerbseinkommen mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 920,- Euro (also monatlich 76,67 €) zu berücksichtigen ist. Höhere Werbungskosten müssen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden. Diese Verfahrensweise führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung, da die Fälle, in denen keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, nicht mehr nachbearbeitet werden müssen.
Grundlage der Neuregelung war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2004 – 2 C 12.03 – , wonach bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG von den Bruttoeinkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auszugehen ist. Allerdings sind die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen („Werbungskosten“) abzuziehen. Der Bruttobetrag der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist um die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen (Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG zu verringern.
Auf Grund des Verweises in den jeweiligen Vorschriften auf § 53 Abs. 7 BeamtVG finden die Maßgaben der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch Anwendung in den bestimmten Fällen von § 53 Abs. 8 und 10 BeamtVG und der Regelungen in § 14a Abs. 1 Nr. 4, sowie § 47 Abs. 5 BeamtVG.
Weitere Informationen siehe auch:
Hinzuverdienst für Versorgungsempfänger modifiziert (23.03.2005)
Hinzuverdienst von Versorgungsempfängern gemäß § 53 Beamtenversorgungsgesetz
Ratgeber 02 - Steuern für Pensionäre, Rentner und Hinterbliebene (PDF 188 KB)
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