Alimentation kinderreicher Beamter teilweise immer noch unzureichend
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2004 festgestellt, dass die Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern in bestimmten Einzelfällen immer noch nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Es hat gleichzeitig die Verwaltungsgerichte ermächtigt, den Dienstherrn - über die Regelungen der Besoldungsgesetzte hinaus - zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entspricht.
Mit Beschluss vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91) hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien im Hinblick auf das dritte und jedes weitere Kind nicht mehr amtsangemessen ist. Jedem Besoldungsempfänger müsse für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe von 115 Prozent des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zustehen. Gleichzeitig legte das Bundesverfassungsgericht fest, dass, wenn der Gesetzgeber seine durch die Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999 erfülle, die Dienstherren verpflichtet seien, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 Prozent des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren.
Entsprechend seien die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen. Die im Anschluss an diese Rechtsprechung erfolgten gesetzlichen Änderungen konnten - so die neuerliche Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2004, Az.: 2 C 34.02) - diesen Missstand nicht in allen Fällen beheben. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht mit der v.g. Entscheidung die Verwaltungsgerichte ermächtigt, diesen betroffenen Beamten, die sich gerichtlich gegen die Höhe ihrer Alimentation wehren, eine höhere, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besoldung zuzusprechen.
Nicht alle kinderreiche Beamte betroffen
Allerdings ist nicht jeder Beamte mit mehr als zwei Kindern von einer zu geringen Besoldung betroffen. Dass die Alimentation im Hinblick auf das dritte und weitere Kinder zu niedrig ist, ergibt sich erst anhand einer komplizierten Vergleichsberechnung, die im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist.Überschreitet der so ermittelte Bedarf den Betrag, der dem Beamten tatsächlich für sein drittes (und weitere) Kind/er zur Verfügung steht, kann er den Unterschiedsbetrag als zusätzlichen Bedarf von seinem Dienstherrn verlangen. Nach durchgeführten Muster- Vergleichsberechnungen dürfte es sich pro betroffener Beamtenfamilie um monatliche Differenzbeträge von etwa 20,00 bis 32,00 Euro (brutto), je nach Besoldungsgruppe, Dienstaltersstufe und Kinderzahl, handeln .
Zeitnahe Geltendmachung
Grundsätzlich verjähren Besoldungsansprüche in drei Jahren zum Ende des jeweiligen Jahres, zum Beispiel verjähren Besoldungsansprüche aus dem Jahr 2005 mit Ablauf des 31.12.2008. Demnach könnten auch Ansprüche aus den vergangenen Jahren, also etwa mittels Widerspruch im Jahr 2005, solche ab dem Jahr 2002 geltend gemacht werden.Noch unklar ist, wie sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auswirken wird. Dieses hatte in Urteilen Ansprüche von Beamten für die Vergangenheit berücksichtigt, wenn diese zeitnah, das heißt im entsprechenden Haushaltsjahr geltend gemacht worden sind. Wer dennoch Klage unter Einbeziehung vergangener Haushaltsjahre erhebt, läuft Gefahr insoweit zu unterliegen (Prozesskostenrisiko).
Keine Musterprozesse
Aufgrund des Umfangs der möglichen Fallgestaltungen und der ablehnenden Haltung seitens des Bundesministeriums des Innern (BMI) beabsichtigt der dbb beamtenbund und tarifunion keine Musterprozesse zu führen.Rechtliches Vorgehen
Jedes Mitglied der Verkehrsgewerkschaft GDBA kann seine Rechte anhand des vom dbb zur Verfügung gestellten Informationsmaterials (25-seitige Infomappe, die den Bezirksgeschäftsstellen der Verkehrsgewerkschaft GDBA vorliegt) selbst geltend machen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes empfiehlt die Verkehrsgewerkschaft GDBA jedoch vorsorglich ihren beamteten Mitgliedern mit drei oder mehr Kindern, für die Familienzuschlag der Stufe 3 oder höher gewährt wird (siehe Bezügemitteilung), zumindest Widerspruch einzulegen. Damit ist der Dienstherr zunächst von Amts wegen verpflichtet, den Anspruch zu prüfen.Ein entsprechender Musterwiderspruch steht im Intranet der Verkehrsgewerkschaft GDBA allen betroffenen GDBA-Mitgliedern zum Download zur Verfügung.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA empfiehlt bei Erhebung des Widerspruchs noch im Jahr 2005, den entsprechenden Anspruch rückwirkend für den nicht verjährten Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 geltend zu machen, soweit dafür die Voraussetzungen vorlagen (Familienzuschlag Stufe 3 oder höher). Bei Erhebung des Widerspruchs im Jahre 2006 käme dementsprechend eine rückwirkende Geltendmachung ab dem 1.1.2003 in Betracht.
Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) sind die derzeitigen kindbezogenen Familienzuschläge grundsätzlich ausreichend bemessen; deshalb hat das BMI angewiesen, Eingaben von Beamten auf erhöhte kindbezogene Leistungen beim Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder abzulehnen. Der Widerspruch wird demnach durch Erlass eines Widerspruchsbescheides abgelehnt werden. Dann muss innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, dazu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid beachten!
Kosten etc.
Mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche werden Kosten entstehen. Deshalb werden unsere Mitglieder gebeten, durch Widerspruchsbescheid abgelehnte Anträge umgehend zur weiteren Entscheidung der Verkehrsgewerkschaft GDBA, Rechtsstelle, Westendstraße 52, 60325 Frankfurt (M) zuzuleiten.Werden Sie Mitglied in der Verkehrsgewerkschaft GDBA und sichern Sie sich Ihre Ansprüche. Für weitere Informationen stehen unsere regionalen Bezirksgeschäftsstellen gerne zur Verfügung.
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