Altersteilzeit im DB Konzern: Auswirkungen des Tarifabschlusses 2005

Im Zusammenhang mit dem Tarifabschluss im DB Konzern vom 28. Februar 2005 zur Beschäftigungssicherung und Einkommensrunde ergibt sich die Frage der Anwendung auf Beschäftigte in Altersteilzeitarbeit. Dies betrifft vor allem die Höhe die Arbeitszeit, aber auch die Beteiligung an den vereinbarten monatlichen Festbeträgen sowie der Mitarbeiterbeteiligung. Die verschiedenen Fallgestaltungen in einem anschaulichen Frage-Antwort-Dialog werden nachfolgend dargestellt.

Mit dem Tarifabschluss am 28. Februar 2005 wurden unter anderem die Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung (BeSiTV), zur Arbeitszeit (AZTV-S), zur Mitarbeiterbeteiligung (MaBetTV) sowie die Einkommensrunde 2005 vereinbart.

Zu Fragen der Anwendung auf Beschäftigte in Altersteilzeitarbeit wurde in der Niederschrift des Tarifabschlusses mit dem Arbeitgeberverband MoVe ergänzend folgendes vereinbart:

Vertrauensschutz für Altersteilzeitvereinbarungen

Beschäftige in Unternehmen, die unter den Geltungsbereich des BeSiTV fallen und vor dem 01. Januar 2005 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, erhalten Vertrauensschutz. Die in Verbindung mit dem BeSiTV getroffenen Vereinbarungen zur Arbeitskostensenkung finden - abweichend von etwaigen Regelungen hierzu in den Altersteilzeitvereinbarungen - keine Anwendung.

Zur Anwendung der neuen Tarifverträge auf Beschäftigte in Altersteilzeit – mit oder ohne Vertrauensschutz - ergeben sich zahlreiche Fragen, die nachfolgend im Grundsatz und an Hand von drei Fallbeispielen beantwortet werden:

Grundsatzfragen für alle Arbeitnehmer in Altersteilzeit (mit/ohne Vertrauensschutz)

Frage 1:
Erhält der Arbeitnehmer in Altersteilzeit den mit der Einkommensrunde vereinbarten monatlichen Festbetrag von 50 EUR ?

Antwort:
Ja. Der Arbeitnehmer erhält den monatlichen Festbetrag über die tariflich festgelegte Laufzeit (bis 30.06.2007) als ein in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil entsprechend den Altersteilzeitregelungen. Das bedeutet, dass der monatlichen Festbetrag in der Arbeits-/ wie auch in der Freizeitphase anteilig (50%) gezahlt und auch bei der Berechnung der Aufstockungszahlung berücksichtigt wird.

Frage 2:
Erhält der Arbeitnehmer in Altersteilzeit die für das jeweilige Jahr vereinbarte bzw. ergebnisabhängig gezahlte Mitarbeiterbeteiligung? Wenn ja, werden die Beträge zu 85% oder 100% an ihn ausgezahlt?

Antwort:
Ja, und zwar zu 100% für den Zeitraum des jeweiligen Jahres (ggf. also anteilig für Monate), in dem er sich in der Arbeitsphase befunden hat und somit am Erreichen des positiven Ergebnis aktiv beteiligt war.

Frage 3:
Hat der Arbeitnehmer in Altersteilzeit auch in der Freizeitphase einen Anspruch auf die Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung?

Antwort:
Nein. Der Arbeitnehmer hat in der Freizeitphase keinen Anspruch auf die Zahlung der Mitarbeiterbeteiligung bei Erreichen des Betriebsergebnisses, da er nicht mehr aktiv an dem Erreichen des Ergebnisses beteiligt ist.

Der Arbeitnehmer erhält letztmalig im ersten vollständig in der Freizeitphase verbrachten Jahr bei Erreichen des Betriebsergebnisses für das zurückliegende Jahr „seinen“ Anteil an der Mitarbeiterbeteiligung für den Zeitraum, in dem er sich zumindest zeitweise noch in der Arbeitsphase befand.

Fallbeispiel 1

Die Altersteilzeit hat am 1. Januar 2003  – also noch vor Beginn der neuen Tarifregelungen (1. Januar 2005) -  in Form des Blockzeitmodells begonnen und dauert 5 Jahre. Die Arbeitsphase endet am 30. Juni 2005. Das Arbeitsverhältnis besteht weitere 2 ½ Jahre mit dem Arbeitgeber fort (Freizeitphase).

Hier ergeben sich folgende Fragen:

Frage 1:
Trifft eine Veränderung der kollektiven Arbeitszeit im Betrieb, z. B. auf 2.036 Std./Jahr (entspricht 39 Std./Wo.) mit entsprechender Veränderung des Entgelts auch auf diesen Arbeitnehmer zu?

Antwort:
Nein. Der Arbeitnehmer nimmt an der kollektiven Arbeitszeitabsenkung nicht teil. Das Entgelt wird weiter entsprechend der Altersteilzeitvereinbarung gezahlt. Für ihn besteht Vertrauensschutz.

Frage 2:
Erhält der Arbeitnehmer für das Jahr 2004 die vereinbarte Mitarbeiterbeteiligung (Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR)? Wenn ja, wird die Einmalzahlung zu 85% oder 100% an ihn ausgezahlt?

Antwort:
Ja, sie wird zu 100% an ihn ausgezahlt, da er sich im Jahr 2004 in der Arbeitsphase befunden hat und somit am Erreichen des positiven Ergebnisses aktiv beteiligt war.

Frage 3:
Nimmt der Arbeitnehmer an der kollektivrechtlichen Kürzung des Urlaubs teil?

Antwort:
Nein, er hat Vertrauensschutz und behält seinen ursprünglichen Urlaubsanspruch.

Fallbeispiel 2

Der Arbeitnehmer hat eine Altersteilzeitvereinbarung in Form des Blockzeitmodells im Dezember 2004 – also noch vor Beginn der neuen Tarifregelungen (1. Januar 2005) - abgeschlossen. Die Altersteilzeit beginnt am 1. Februar 2006.

Hier ergibt sich folgende Frage:
Gelten die kollektiven Beschäftigungssicherungsmaßnahmen ab Beginn der Altersteilzeit für ihn weiter?

Antwort:
Nein. Der Arbeitnehmer, der vor dem 1.01.2005 eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, nimmt nur bis zum Beginn der Altersteilzeit an den betrieblichen Beschäftigungssicherungsmaßnahmen teil.

Ab Beginn der Altersteilzeit gilt für den Arbeitnehmer Vertrauensschutz.

Das heißt, die Arbeitszeit, die Grundlage bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung war, ist auch die maßgebende Arbeitszeit bei Beginn der Altersteilzeit. Zwischenzeitliche Veränderungen der Arbeitszeit werden nicht berücksichtigt.

Auch die proportionale Entgeltanpassung wirkt in diesem Zusammenhang nicht.

Ebenso reduziert sich sein ursprünglicher Urlaubsanspruch nicht um einen Tag.

Fallbeispiel 3

Der Arbeitnehmer schließt eine Altersteilzeitvereinbarung in Form des Blockzeitmodells im April 2005 – also nach Beginn der neuen Tarifregelungen (1. Januar 2005) - ab. Die Altersteilzeit beginnt am 1. März 2006.

Hier ergeben sich folgende Fragen:

Frage 1:
Vor Beginn der Altersteilzeit sind im Betrieb kollektive Beschäftigungssicherungsmaßnahmen vereinbart worden. Auf welcher Basis wird die Altersteilzeit berechnet?

Antwort:
Der Arbeitnehmer, der nach dem Beginn der neuen Tarifregelungen (1. Januar 2005) eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, besitzt keinen Vertrauensschutz.

Die Basis für die Altersteilzeit im jeweiligen Abrechnungszeitraum entspricht der jeweiligen kollektiven Beschäftigungssicherungsmaßnahme im Betrieb.

Damit wird ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit genauso behandelt wie jeder andere Arbeitnehmer im Betrieb mit einer individuellen Arbeitszeit (Teilzeit).

Frage 2:
Wenn in dem Betrieb des Arbeitnehmers die Arbeitszeit während der Arbeitsphase kollektiv verringert bzw. erhöht wird, gilt diese Arbeitszeitveränderung auch für den Arbeitnehmer in Altersteilzeit?

Antwort:
Ja. Der Arbeitnehmer, der nach dem 01.01.2005 eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, nimmt bis zum Zeitpunkt des Beginns der Freizeitphase an den jeweiligen kollektiven Arbeitszeitveränderungen im Betrieb teil.

Die proportionale Entgeltanpassung wirkt sich in diesem Zusammenhang auf das Altersteilzeitentgelt entsprechend aus. Auch sein Urlaubsanspruch reduziert sich um einen Tag.

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