Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2006

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2005 die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2006 beschlossen. Abhängig von Einkommensentwicklung ändern sich die Größen für das Versicherungs-, Leistungs- und Beitragsrecht in der Sozialversicherung jährlich.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitnehmer in den alten Bundesländern zum 1. Januar 2006 um 50,00 Euro auf 5250,00 Euro im Monat angehoben. In den neuen Bundesländern beträgt sie weiterhin 4400,00 Euro im Monat.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 1. Januar 2006 ein Monatseinkommen von bis zu 3562,50 Euro beitragspflichtig, im Jahr 42750,00 Euro. Diese Beitragsbemessungsgrenze gilt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung, also die Grenze, ab der zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung gewählt werden kann, liegt bei 3937,50 Euro, im Jahr 47250,00 Euro. Die Größen in der Krankenversicherung werden einheitlich um 37,50 Euro im Monat gegenüber 2005 steigen.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die wichtigsten Rechengrößen für 2006 in der Sozialversicherung zusammengefasst (Angaben in Euro):

 

 

WEST

OST

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze
(Rentenversicherung)

5250,00

63000,00

4400,00

52800,00

Beitragsbemessungsgrenze
(Arbeitslosenversicherung)

5250,00

63000,00

4400,00

52800,00

Beitragsbemessungsgrenze
(Kranken- und Pflegeversicherung)

3562,50

42750,00

3562,50

42750,00

Versicherungspflicht-Grenze in der Krankenversicherung

3937,50

47250,00

3937,50

47250,00

Bezugsgröße (monatlich)

2450,00

29400,00

2065,00

24780,00

Geringfügigkeitsgrenze

400,00

400,00

vorläufiges jährliches Durchschnittsentgelt

29304,00

29304,00

 

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