Bundesregierung plant weitere Einsparungen bei der Beamtenversorgung
Die Bundesregierung plant mit einem Gesetzentwurf eines Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (VersorgNG) im wesentlichen eine weitere Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes bis zum Jahre 2010 als Folge einer wirkungsgleichen Übertragung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes auf die Beamtenversorgung.
Damit wird der in der gesetzlichen Rente eingeführte so genannte Nachhaltigkeitsfaktor, mit dem die demografische Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigt wird, auch in die Beamtenversorgung übertragen. Trotz der beabsichtigten Abflachung des Höchstruhegehaltssatzes von derzeit 73,78 auf voraussichtlich 71,13 Prozent im Jahre 2010 enthält der Gesetzentwurf Verbesserungen im Vergleich zu den ursprünglich angedachten Maßnahmen, die das Bundeskabinett bereits am 15. Dezember 2004 über ein „Beamtenversorgungs-Reformpaket“ beschließen wollte (wir berichteten am 13.12.2004).
Die Änderungen sollen auch für die Versorgungsempfänger/innen gelten, die heute schon in Pension sind.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat den Gesetzentwurf in einer ersten Stellungnahme überwiegend kritisiert. Die Beamten und Versorgungsempfänger werden verunsichert, wenn die Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetz 2001 weiter verschärft werden, lange bevor die darin beschlossenen Abflachungen überhaupt umgesetzt wurden. Positiv dagegen ist die beabsichtigte Anhebung der Höchstgrenze beim Hinzuverdienst in § 53 Abs. 2 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) durch Bezugnahme auf die Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), also von derzeit 325 auf künftig 345 Euro.
Die Kritik der Verkehrsgewerkschaft GDBA beruht im wesentlichen auf folgenden Aspekten:
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA wehrt sich im übrigen auch gegen jeden Automatismus, der die Unterschiede zwischen den jeweiligen Sicherungssystemen negiert und letztlich zu einer Nivellierung führt.
In Anbetracht der wirkungsgleich auf die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten zu übertragenden Regelungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung weist die Verkehrsgewerkschaft GDBA darauf hin, dass der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 18.2.2005 zum Rentenversicherungsbericht 2004 sehr kritisch Stellung genommen hat. So habe die Bundesregierung bei ihrer Berechnung der Nachhaltigkeitsrücklage unrealistische ökonomische Annahmen zu Grunde gelegt. Sie dokumentiere damit, dass sie Notmaßnahmen in Kauf nehme, anstatt Risiken einzuplanen und Finanzierungslücken durch Konzepte zu vermeiden. Eine entsprechend tragfähige langfristige Weichenstellung sei nicht erkennbar. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA teilt die Auffassung des Bundesrates, wonach zerstörtes Vertrauen durch Verlässlichkeit und klare Zukunftsperspektiven zurückgewonnen werden muss.
Trotz der „wirkungsgleichen“ Übertragung der Rentenreformmaßnahmen 2001 auf die Beamtenversorgung erfolgte bisher nicht die gänzliche Übernahme von positiven Regelungen, wie eine der Gehaltsumwandlung entsprechenden „Besoldungsumwandlung“ für die Beamten.
Nach alledem ist die Verkehrsgewerkschaft GDBA der Auffassung, dass der Entwurf eines Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes zumindest vorerst zurückzustellen ist bis alle Erkenntnisse des 3. Versorgungsberichtes zuverlässig ausgewertet sind, damit diese in gesichertem Maße berücksichtigt werden können. So erscheinen die bereits erbrachten Vorleistungen der Beamten und Versorgungsempfänger, insbesondere durch die Versorgungsrücklage sowie die überproportionale Kürzung bei der Sonderzahlung, nicht ausreichend berücksichtigt. Nach Auffassung der Verkehrsgewerkschaft GDBA besteht auch kein Zeitdruck, da bekanntermaßen die Beamtenbesoldung und -versorgung bisher stets mit teilweise erheblichem Zeitverzug und auch in der Höhe hinter den Anpassungen der Tarifeinkommen zurück geblieben ist. Die Ergebnisse des 3. Versorgungsberichtes müssen unbedingt detailliert ausgewertet sein. Es würde sich auch anbieten, notwendige Regelungen erst in die gesetzliche Umsetzung des vom dbb initierten Eckpunktepapiers einzubinden.
Zu begrüßen ist, dass eingesparte Finanzmittel den zweckgebundenen Versorgungsrücklagen zugeführt werden. Ebenfalls positiv ist die Anhebung der Höchstgrenze beim Hinzuverdienst in § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG durch Bezugnahme auf die Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
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