Zulagen für zugewiesene Beamtinnen und Beamte im DB Konzern

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat sich dafür eingesetzt, dass auch die davon betroffenen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten möglichst zeitnah bestimmte tarifliche Zulagen erhalten können, obwohl ein Rechtsanspruch darauf nicht besteht.

Das Bundeseisenbahnvermögen hat genehmigt, dass die folgenden Zulagen bzw. Prämien auf der Grundlage des „58. ÄnderungsTV bzw. des ProzessTV“ und unter Beachtung der Anrechnungsrichtlinie auch an zugewiesene Beamtinnen und Beamte gezahlt werden können:

Flexibilitätszulage für Reiseberater 1

Die Leistungsprämie Flexibilität für Reiseberater 1 wird gewährt für besondere Anforderungen, die an Mitarbeiter/innen gestellt werden, die neben ihrem Stammreisezentrum auch in anderen Reisezentren eingesetzt sind.

Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal der DB Netz AG

Diese Leistungsprämie wird nach § 6c ZTV gezahlt, wenn Mitarbeiter/innen auf mehreren Stellwerken eingesetzt werden und hierfür unterschiedliche Stellwerkstechniken beherrscht werden müssen und sie sich zusätzlich mit anderen örtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen müssen.

Leistungszulagen für Wagenmeister bzw. Zugtechniker

Das BEV genehmigt auch die Zahlung dieser Leistungszulagen gemäß § 4 Abs. 4 bzw. Abs. 5 ZTV (Anl. 5 zum ProzessTV 2009) als anderweitigen Bezug unter Beachtung der Anrechnungsrichtlinie. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung besteht allerdings nicht.

Aushang

Mehr Informationen:
Neue Besoldungstabellen ab 1. Juli 2009, Überleitung der Beamtinnen und Beamten (12.06.2009)
Mitnahme von Versorgungsansprüchen bei Wechsel aus dem Beamtenverhältnis gefordert (14.05.2009)
Dienstrechtsneuordnungsgesetz tritt in Kraft (11.02.2009)

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