Bundeskabinett beschließt neue BLV in nachgebesserter Fassung

Die vom Bundesministerium des Innern auf den Weg gebrachte neue Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für die Beamtinnen und Beamten des Bundes wurde teilweise nachgebessert. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hatte im Rahmen der gewerkschaftlichen Beteiligung zur BLV Novellierung dazu entsprechende Kritik geübt.

Das Bundeskabinett hat am 21. Januar 2009 die neue Bundeslaufbahnverordnung (BLV) beschlossen; sie wird im Februar in Kraft treten. Mit der neuen BLV in der nachgebesserten Fassung wird im Zuge der Dienstrechtsreform die bisherige Bundeslaufbahnverordnung vom 2. Juli 2002 abgelöst.

Zu den BLV-Entwürfen hatte die Verkehrsgewerkschaft GDBA kritisch Stellung bezogen. Der dbb beamtenbund und tarifunion hat auch die Kritikpunkte der Verkehrsgewerkschaft GDBA dem Verordnungsgeber übermittelt und am 6. Januar darüber mit dem BMI verhandelt.

Leistungsprinzip im Laufbahnrecht

Positiv ist zunächst, dass in der – gegenüber dem ersten Entwurf - nachgebesserten BLV, entsprechend der Kritik der Verkehrsgewerkschaft GDBA, die Ausnahmeregelung des „Aufstiegs“ von besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten geändert wurde. Das ursprünglich vorgesehene 10-jährige Innehaben des Endamtes der jeweiligen Laufbahn wurde aufgegeben und auf fünf Jahre vermindert. Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Besetzung solcher Dienstposten, für die umfassende berufliche Erfahrungen erforderlich sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beamten in den letzten zwei Beurteilungen mit Spitzennoten beurteilt worden sind. Weitere Einzelheiten – wie das vorgeschriebene Auswahlverfahren - werden noch im Rahmen von Durchführungsbestimmungen zu regeln sein.

Weiterhin zu begrüßen sind die mehrjährigen Übergangsregelungen zum Praxisaufstieg, der ursprünglich sofort und komplett entfallen sollte. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hatte den vollständigen Erhalt des Praxisaufstiegs gefordert. In diesem Zusammenhang unterstützt die Verkehrsgewerkschaft GDBA auch das Modell für eine sogenannte „Einstiegslaufbahn“ mit einer erhöhten Durchlässigkeit, das gerade für den Bereich des Bundes weiterhin verfolgt werden sollte.

Dienstliche Beurteilung

Der Zeitraum für Regelbeurteilungen wird von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt; die obersten Dienstbehörden können in den Beurteilungsrichtlinien Ausnahmen zulassen.

Besonders hat die Verkehrsgewerkschaft GDBA auch einzelne Regelungen zum Abschnitt „Dienstliche Beurteilung“ beanstandet. Ursprünglich sollten für fast alle Beurteilungsnoten sehr einengende Richtwerte (Quoten) eingeführt werden: die Quoten für die Spitzennoten sollten auf fünf Prozent für die höchste und 15 Prozent für die zweithöchste Note beschränkt werden. Die Spitzennoten wurden nunmehr auf 10 bzw. 20 Prozent quotiert. Dabei ist aber eine Überschreitung um bis zu fünf Prozentpunkte möglich.

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hatte darauf hingewiesen, dass es eine Reihe von Bereichen und Organisationseinheiten gibt, in denen ein weitaus höherer Anteil von Beamtinnen und Beamten Spitzenleistungen erbringt, aber aufgrund der einengenden Quotierung nicht Ihren Leistungen entsprechend beurteilt werden können. Auch wenn die Rechtsprechung Richtwerte als zulässig betrachtet, kritisieren wir diese weiterhin. Denn im Rahmen einer "gerechten Beurteilung" können Quoten nicht funktionieren, hierzu wird auf das Schul- und Hochschulsystem hingewiesen, das ohne Quoten gut funktioniert.

In der BLV werden nur Mindeststandards des Beurteilungsverfahrens zur Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe geregelt. Die Einzelheiten regeln die obersten Dienstbehörden auch künftig in den Beurteilungsrichtlinien.

Stärkung familienfreundlicher Aspekte

Ein Ziel der Reform ist es auch, Benachteiligungen von Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten zu vermeiden. So werden bei der Probezeit – in der Regel bei jungen Beamtinnen und Beamten - Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, grundsätzlich voll und nicht mehr nur entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. Elternzeiten führen, wenn die Mindestprobezeit (ein Jahr) bereits absolviert wurde, nicht mehr zu einer Unterbrechung der Probezeit. Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist während der Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit die letzte planmäßige Beurteilung unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben.

Die endgültige Fassung der künftigen BLV liegt derzeit noch nicht vor. Diese steht in Kürze im GDBA-Intranet unter „Beamte/ Allg. Rechtsgrundlagen/ Dienstrecht" zur Verfügung. Weitere Informationen sind im GDBA-Intranet unter „Beamte/ Allg Rechtsgrundlagen/ Dienstrechtsreform" eingestellt.

Mehr Informationen:
GDBA-Kritik erfolgreich: BLV-Entwurf nachgebessert (17.12.2008)

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