Mit einer Änderung der Erholungsurlaubsverordnung wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf den Beamtenbereich übertragen. Nunmehr wird Erholungsurlaub, der allein aufgrund einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnte und bisher verfiel, übertragen.
Ferner erhöht sich die Zahl der Zusatzurlaubstage für Beamtinnen und Beamte, die ununterbrochenen Wechselschichtdienst „rund um die Uhr“ leisten um zwei auf bis zu sechs Arbeitstage im Jahr.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb begrüßen die Verbesserungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV), kritisieren jedoch, dass diese insgesamt zu kurz greifen. So fehlt eine Regelung für Fälle, wenn die Beamtinnen und Beamten nach der Dienstunfähigkeit nicht wieder in den Dienst zurückkehren, sondern in den vorzeitigen Ruhestand versetzt würden.
Bezüglich der Zusatzurlaubstage für Wechselschichtdienstleistende nach § 12 Abs. 1 EUrlV ist die Maßnahme zu begrüßen. Kritisiert wurde hierzu jedoch, dass die übrigen Schichtdienstleistenden (nach § 12 Abs. 2 u. 3 EUrlV) von der Erhöhung der Zusatzurlaubstage ausgenommen werden. Diese Beamtinnen und Beamten sind aufgrund der Schichtdienste und des Nachtdienstes ebenfalls besonders belastet und hätten sich eine Erhöhung der Zusatzurlaubstage verdient, auch wenn in den Schichtplänen nicht ununterbrochen gearbeitet werden muss.
Das zuständige Bundesministerium des Innern (BMI) sah eine weitere Umsetzung der EuGH-Entscheidung für nicht geboten. Das Lebenszeitprinzip im Beamtenrecht sei anders zu beurteilen als die rechtlichen Verhältnisse eines Arbeitnehmers bzw. Rentners. Eine weitergehende Erhöhung der Zusatzurlaubstage für die übrigen Schichtdienstleistenden nach § 12 Abs. 2 und 3 EUrlV lehnte das BMI ab, da der Wechselschichtdienst der belastendste Dienst sei und daher die Erhöhung nur dort gerechtfertigt sei. Eine solche Belastung sei für die übrigen Schichtdienstleistenden (nach § 12 Abs. 2 u. 3 EUrlV) nicht in diesem Umfang gegeben.
Die Verbesserungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.
| Seite weiterempfehlen |
|