Erneute Kritik am Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Zu dem geplanten Gesetzentwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) findet am 7. April 2008 eine Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages statt. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hatte wiederholt Verbesserungen vorgeschlagen. Die zentralen Forderungen wurden anlässlich der Anhörung im Bundestag dem dbb und dem Vorsitzenden des Bundestags-Innenausschusses übersandt.

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA unterstützt auch die umfangreichen Forderungen des dbb zu dem Gesetzentwurf.
Bei aller Kritik bleibt aber auch festzuhalten, dass die Umstellung in die beabsichtigte neue Besoldungsstruktur - weg von der altersbezogenen und hin zu einer erfahrungsbezogenen Bezahlung - Verbesserungen beinhaltet; dies gilt insbesondere auch im Vergleich zum vorherigen Entwurf des Strukturreformgesetzes (StruktRefG) aus dem Jahr 2005, unter anderem:

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA kritisiert auch, dass Sonderrechte für den einstweiligen Ruhestand bei politischen und hochrangigen Beamten der Besoldungsordnung B grundsätzlich keinerlei Vorbildwirkung entfalten. Gerade mit Blick auf die derzeit schon bestehenden Möglichkeiten einer vorrangigen anderweitigen Verwendung der übrigen Beamtinnen und Beamten, sollten auch für diesen Personenkreis solche Möglichkeiten unbedingt oberste Priorität haben. Hierbei erscheint nach Auffassung der Verkehrsgewerkschaft GDBA das vorgesehene dauerhafte Festhalten an den bisherigen Regelungen nicht mehr zeitgemäß, vielmehr sind entsprechende Anpassungen an die für alle Bürger zutreffenden veränderten Rahmenbedingungen gefordert.
Die zentralen Forderungen der Verkehrsgewerkschaft GDBA für Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf des DNeuG lauten:

Art. 1 DNeuG – Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (BBG)
Altersteilzeit (§ 93 BBG „neu“)

Einschränkungen bei der Altersteilzeit lehnt die Verkehrsgewerkschaft GDBA ab. Die Möglichkeiten der Altersteilzeitbeschäftigung müssen uneingeschränkt auch nach dem 31.12.2009 erhalten bleiben. Insbesondere in Stellenabbaubereichen, wie beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV), ist die Altersteilzeit derzeit die einzige Möglichkeit, vorzeitig und sozialverträglich aus dem aktiven Dienst auszuscheiden.

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Ein möglicher Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im derzeitigen § 43 Abs. 1 BBG ist im neuen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA fordert, dass diese für beide Seiten sinnvolle Möglichkeit weiterhin gelten muss. Der nicht zu übersehende Vorteil liegt in der erheblichen Abkürzung und Vereinfachung des Verfahrensablaufs, welcher von Seiten des Dienstherrn gerade aus Kostengründen immer wieder gefordert wurde; die materiellen Anforderungen an die Dienstunfähigkeit bleiben davon unberührt.

Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 45 BBG „neu“)

Diese jetzt schon in § 42a BBG bestehende Regelung der sogenannten begrenzten Dienstfähigkeit basiert nach unserer Auffassung nicht auf dem Beamtenrecht im traditionellen Sinne und es stellt sich die Frage, ob sie mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz) überhaupt konform geht. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA lehnt eine solche Regelung generell ab. Es spricht einiges dafür, dass es mit der verfassungsrechtlich garantierten Alimentationspflicht nicht vereinbar ist, den Beamten gegen seinen Willen auf Teilzeitbeschäftigung und finanziell auf die erdiente Versorgung zu setzen.
Obwohl die Verkehrsgewerkschaft GDBA die Regelung ablehnt, ist auf jeden Fall zu kritisieren, dass die bestehende Besoldungsregelung ohne einen Besoldungszuschlag nicht hinnehmbar ist. Für den Fall, dass die begrenzte Dienstfähigkeit weiter fortgelten sollte, fordern wir erneut vom Bundesminister des Innern, einen entsprechenden Zuschlag zur Besoldung zu gewähren. Dieser Zuschlag stellt auch eine gewisse Anreizfunktion dar und sollte zumindest deutlich den Vorteil in Höhe des Versorgungsfreibetrages für nicht Dienst leistende Versorgungsempfänger und den Versorgungsabschlag ausgleichen.

Altersgrenze (§ 51 BBG „neu“)

Die geplante Anhebung der Altersgrenze halten wir weiterhin vor allem arbeitsmarktpolitisch, aber auch für besonders belastete Berufsgruppen für verfehlt. Eine Anhebung der Regelaltersgrenze darf nach unserer Auffassung nur auf freiwilliger Basis und versorgungswirksam erfolgen. Für Beamtinnen und Beamte in belasteten Bereichen (Wechseldienst) fordern wir eine besondere, niedrigere Altersgrenze. Zu dem Personenkreis mit hoher physischer Belastung zählen insbesondere Zugbegleiter, Lokführer, Fahrdienstleiter, Disponenten in Betriebsleitstellen sowie teilweise Beamte in technischen Laufbahnen.
Art. 2 DNeuG – Änderungen im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Wahrnehmung höherwertiger Funktionen, Ämter (§§ 45 und 46 BBesG)
Für Situationen, in denen sich der Anspruch auf Besoldung aus dem höherwertigen Amt nicht realisieren lässt, fordert die Verkehrsgewerkschaft GDBA die obligatorische Zahlung von Zulagen. Wenn höhere Funktionen über einen längeren Zeitraum (6 Monate) wahrgenommen werden, müssen den Beschäftigten Perspektiven und Leistungsanreize konkret eröffnet werden.

Jährliche Sonderzahlung (Nr. 65 Anlage IV BBesG)

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA begrüßt den Einbau der Sonderzahlung in die Grundgehaltstabelle, lehnt aber die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 vollzogene befristete Halbierung der Sonderzahlung für Beamte und Versorgungsempfänger weiterhin ab.

Art. 3 DNeuG – Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb fordern negative Auswirkungen für alle vorhandenen Beamtinnen und Beamten auch beim zukünftigen Lebenserwerbseinkommen im Zuge der Besoldungsüberleitung zu vermeiden.

Art. 4 DNeuG - Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA lehnt weiterhin die seinerzeit für Versorgungsempfänger/innen einseitig gekürzte jährliche Sonderzahlung und damit den geplanten Kürzungsfaktor (§ 5 Abs. 1 BeamtVG) ab.
Mit Wirkung vom 1.1.2008 wurden die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei Frührentnern auf monatlich 400 € angehoben. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb fordern eine wirkungsgleiche Übertragung der Verbesserung im Rentenrecht auf die Beamtenversorgung mit dem Ziel einer Anhebung der versorgungsunschädlichen Hinzuverdienstgrenze in § 53 Abs. 2 BeamtVG von derzeit 325 € auf 400 €.

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat ihren Forderungskatalog rechtzeitig vor der Anhörung im Bundestag dem Vorsitzenden des Innenausschusses, Sebastian Edathy (MdB), sowie dem dbb beamtenbund und tarifunion übermittelt.
Infos zum DNeuG sowie die umfangreichen Gesetzentwürfe stehen für unsere Mitglieder im Intranet der Verkehrsgewerkschaft GDBA unter "Beamte/Allg. Rechtsgrundlagen/ Dienstrechtsreform" zur Verfügung; zusätzliche Informationen sind im dbb Intranet auf der Startseite unter „Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“ enthalten.

Bundeskabinett beschließt Dienstrechtsneuordnungsgesetz (18.10.2007)

 

 

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