Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger gefordert
Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte wurde bereits im Jahr 2003 von 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Aus der Anhebung dieser Verdienstgrenze für die "Mini-Jobs" auf 400 Euro resultierte bisher keine Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Versorgungsempfänger/innen. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA fordert erneut eine wirkungsgleiche Übertragung der Regelung im Rentenrecht auf die Beamtenversorgung mit dem Ziel einer Anhebung der bisherigen Hinzuverdienstgrenze von 325 auf 400 Euro.
Die versorgungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) blieb bisher unverändert gültig. Das heißt, die Höchstgrenze für Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand getreten sind (einschließlich schwerbehinderte Ruhestandsbeamte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand getreten sind sowie für die zugewiesenen Beamten des DB Konzerns, die von der früheren Vorruhestandsregelung Gebrauch machten) beträgt 75 (künftig 71,75) Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird plus 325 Euro. Untere Besoldungsgruppen können zwar mehr als 325 Euro ohne Versorgungskürzung hinzuverdienen; dies ist aber auf Grund einer Neuregelung im Rentenrecht nach Auffassung der Verkehrsgewerkschaft GDBA unzureichend. Mit einer Gesetzesänderung im SGB III wurden die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 1. Januar 2008 auf monatlich 400 Euro angehoben.
Anlässlich der nun konkret geplanten Dienstrechtsreform (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) zeichnet sich zwar gemäß Art. 4 (Nr. 34) DNeuG die Anhebung der versorgungsunschädlichen Höchstgrenze beim Hinzuverdienst in § 53 Absatz 2 BeamtVG durch Bezugnahme auf die Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), wie im Rentenrecht ab. Wann diese überfällige Änderung in Kraft treten kann, ist derzeit noch offen - zum DNeuG findet eine Anhörung im Bundestag am 7. April 2008 statt.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hatte wiederholt die Forderung nach Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen erhoben und fordert nunmehr eine Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei Versorgungsempfängern auf dem Niveau der Neuregelung im Rentenrecht umgehend und rückwirkend zu realisieren. Sollte sich das Gesetzespaket des DNeuG weiter verzögern, fordert die Verkehrsgewerkschaft GDBA, einen entsprechenden separaten Änderungsentwurf zur wirkungsgleichen Neuregelung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger/innen. Über konkrete Änderungen werden wir zeitnah berichten.
Versorgungsempfänger sind nach § 62 Abs. 2 BeamtVG verpflichtet, der Regelungsbehörde bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres jegliches Erwerbseinkommen und nach Vollendung des 65. Lebensjahres jedes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzuzeigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens aufgrund einer Verfassungsbeschwerde die Rechtmäßigkeit der Ruhensregelung bei einem Hinzuverdienst höchstrichterlich bestätigt. Dies und mehr Informationen stehen für unsere Mitglieder im Intranet der Verkehrsgewerkschaft GDBA unter "Beamte/Allg. Rechtsgrundlagen/ Versorgung" zur Verfügung.
Infos zum DNeuG sowie die umfangreichen Gesetzentwürfe sind ebenfalls im Intranet der Verkehrsgewerkschaft GDBA vorhanden: unter "Beamte/Allg. Rechtsgrundlagen/ Dienstrechtsreform"; zusätzliche Informationen im dbb Intranet auf der Startseite unter „Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“.
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