Mit Änderungen bei den urlaubsrechtlichen Vorschriften werden zum 1. September 2008 einige Verbesserungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes eingeführt (BGBl I Nr. 36 vom 18.8.2008, S. 1684). Die Änderungen gelten auch für die zugewiesenen Beamten im DB Konzern.
1. Änderung in der Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV (§ 7 Satz 2 EUrlV)
Bisher verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach
dem Ende des Urlaubsjahres genommen wurde.
Um es zu ermöglichen, seinen Urlaub mit den Ferien- oder Urlaubszeiten anderer
Familienmitglieder zu koordinieren, wird ab sofort die Frist zur Abwicklung von
Resturlaub – also Urlaub aus dem Vorjahr - um drei auf 12 Monate verlängert. Das
heißt, bereits noch vorhandener Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2007 kann noch
bis zum 31. Dezember 2008 abgewickelt werden; dies sollte aber mit Blick auf
mögliche dienstliche Gründe frühzeitig beantragt werden.
Es wird jedoch an dem Grundsatz festgehalten, Erholungsurlaub im jeweiligen Urlaubsjahr zu gewähren, um zeitnahe Erholungsphasen zu ermöglichen.
2. Änderungen in der Sonderurlaubsverordnung – SUrlV (§ 12 Abs. 3 SUrlV)
Nach der SUrlV ist es künftig möglich, auch halbe Urlaubstage zur Betreuung von schwer erkrankten Angehörigen, Kindern oder im Falle der schweren Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes zu nehmen. Die Änderungen betreffen also die Betreuungsfälle gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bis 8 SUrlV.
Außerdem wird der mögliche Sonderurlaubsumfang bei schwerer Erkrankung bzw. Behinderung eines Kindes auf bis zu vier Tage pro Kind erhöht (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 SUrlV). Auch darüber hinaus kann Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten (derzeit 48 150 Euro), Sonderurlaub in begrenztem Umfang bis zu dem in § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für eine Freistellung von der Arbeit vorgesehenen Umfang gewährt werden. Es gilt in diesen Fällen eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung bis auf drei Viertel der in § 45 Abs. 2 SGB V genannten zeitlichen Höchstgrenzen (also je Kind 7,5 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamte 15 Arbeitstage). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer/innen während der unbezahlten Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V nur Krankengeld im Höhe von 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts erhalten. Um eine Besserstellung der Beamten gegenüber den Tarifbeschäftigten des Bundes zu vermeiden, wurde eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung auf drei Viertel der in § 45 Abs. 2 SGB V genannten zeitlichen Höchstgrenzen begrenzt.
Die bisherige Beschränkung auf insgesamt maximal fünf Arbeitstage im
Urlaubsjahr für die Betreuung erkrankter Kinder, anderer im Haushalt des Beamten
lebender Angehöriger sowie bei Erkrankung der Betreuungsperson entfällt.
Sonderurlaub zur Betreuung von schwer erkrankten Angehörigen oder Kindern (gem.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 SUrlV kann nur gewährt werden, wenn nach
ärztlicher Bescheinigung die Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur
Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung der erkrankten Person notwendig ist.
Auf diese Weise sollen die Beamtinnen und Beamten mehr zeitliche Flexibilität bei der familiären Organisation der Betreuung von Angehörigen erhalten. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb werden sich auch künftig für weitere Verbesserungen einsetzen.
Zusätzliche Informationen stehen für unsere Mitglieder im GDBA-Intranet unter „Beamte/ Allg. Rechtsgrundlagen/ Urlaubsrecht“ zu Verfügung.
| Seite weiterempfehlen |
|