Der Bundesfinanzhof (BFH) hat keine grundlegenden Bedenken gegen die steuerfreie Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete. Nach dem Urteil des BFH zur Abgeordnetenpauschale hat der stellvertretende Vorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion, Dieter Ondracek, die Parlamentarier aufgefordert, von sich aus ein positives Signal zu setzen. "Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes. Sie haben unzweifelhaft Werbungskosten", sagte Ondracek, der auch Bundesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) ist, am 2. Oktober 2008 in Berlin. "Sie sollten sich aber schon im eigenen Interesse nicht außerhalb der normalen Steuerzahler stellen und Wert darauf legen, dass sie im Sinne der Steuergesetze gleich behandelt werden.“
Die Abgeordneten selbst haben es in der Hand, entsprechende Regelungen zu treffen und sich so dem Verdacht der Sonderbehandlung zu entziehen. Dies wäre auch ein positives Signal in der permanenten Diskussion um Steuergerechtigkeit.
Mit drei am 2. Oktober in München bekanntgegebenen Urteilen wies der BFH - das oberste deutsche Steuergericht - die Klagen mehrerer Steuerzahler ab. Bundestagsabgeordnete erhalten neben ihren steuerpflichtigen Diäten jährlich eine steuerfreie Kostenpauschale von 45.000 Euro, die den typischen Aufwand eines Abgeordneten abdecken soll. Gesetzlich geregelt ist diese Pauschale im Abgeordnetengesetz.
"Nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts sind Betriebsausgaben und Werbungskosten nachzuweisen", gab Ondracek zu bedenken. "Ein pauschaler Werbungskostenabzug ist im Einkommensteuergesetz für keine Berufsgruppe enthalten. Von daher wird die steuerfreie Abgeordnetenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge ausmacht, von den anderen Steuerzahlern als steuerliches Privileg empfunden." Dies hatten auch die Kläger vor dem Bundesfinanzhof geltend gemacht und gefordert, aus dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes heraus, ihnen ebenso 30 Prozent ihrer Bezüge als steuerfreie Werbungskosten anzuerkennen. Dies wurde vom BFH abgelehnt, weil ein Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben ohne Nachweis steuerrechtlich nicht denkbar ist. "Dies war auch den Klägern klar", erklärte Ondracek. "Sie wollten mit ihrer Klage aber im Umkehrschluss erreichen, dass der BFH die steuerfreie Pauschale für Abgeordnete als gleichheitswidrig ansieht und dieses verfassungsrechtliche Bedenken dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Dies hat der BFH nun nicht getan. Er sah den Gleichheitssatz als nicht verletzt, weil die Kläger nicht zur Gruppe der Abgeordneten gehören. Ob und inwieweit die steuerfreie Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat der BFH offen gelassen."
Verkehrsgewerkschaft GDBA unterstützt „Mausklick zum Abgeordneten“ (15.01.2008)
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