Übergangsvorschriften der BLV für Verwendungsaufstiegsbeamte
 

Mit Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 02.Juli 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 Seite 2447) ist gemäß Verfügung des BEV vom 18.10.2002 aufgrund der Übergangsvorschrift des § 45 BLV folgendes zu beachten:
 

1.      Beamtinnen und Beamte für die bereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist (§§ 23, 29 und 33a BLV a.F.) können Ämter der Besoldungsgruppe A 8, A 12 oder A 15 ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden. Sie können im Rahmen der Bestauslese innerhalb ihres Verwendungsbereiches das neue Endamt erreichen. Es entfallen die bisherige erweiterte Befähigungsfeststellung und die sogen. "15 v.H. Kontingentierung".
 

D. h. Aufstiegsbeamte mit Laufbahnbefähigung nach §§ 23, 29 oder 33a BLV a.F. sind ab sofort auch für Dienstposten (Dp), die nach A 8, A 12 oder A 15 bewertet sind, bewerbeberechtigt bzw. sind bei Verzicht auf Dp-Ausschreibung in die engere Auswahl mit einzubeziehen, falls der Aufgabenbereich des in Betracht kommenden Dienstpostens dem festgestellten Verwendungsbereich entspricht.
 

2.      Beamtinnen und Beamte zur Einführung für einen Verwendungsbereich der nächsthöheren Laufbahn im Rahmen der Aufstiegsrunde 2001/2002.
 

Zur Einführung und Feststellung der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn werden die bisherigen Vorschriften angewendet. Wegen der künftigen Laufbahnentwicklung nach Erwerb der Befähigung gilt vorstehende Ziffer 1.
 

Die v. g. Regelungen gelten für die beim BEV beschäftigten Beamten und für die zugewiesenen Beamten der DB AG bzw. der ausgegliederten Gesellschaften.
 

Hinsichtlich des für Verwendungsaufstiegsbeamte offenstehenden Praxisaufstiegs nach § 33b BLV ergehen noch besondere Regelungen.

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