Bundeslaufbahnverordnung: 7. Änderungsverordnung zur Bundeslaufbahnverordnung in Kraft

Am 9.Juli 2002 ist die 7. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Kraft getreten, die die Bundesregierung am 19. Juni 2002 beschlossen hatte. Die Änderungsverordnung sowie die Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 08. Juli 2002 veröffentlicht.

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung flexibler Aufstiegsregelungen in die nächst höheren Laufbahngruppen.

Obligatorisch wird ein Auswahlverfahren (§ 33 BLV), mit dem effektiver und objektiver als bisher die individuelle Leistungsstärke festgestellt werden kann. Die Durchlässigkeit zwischen den Laufbahngruppen wird erhöht durch kürzere Dienstzeiten für die Zulassung und eine Herabsetzung des Höchstalters. So kann sich jede Beamtin und jeder Beamte unabhängig davon, ob ein Beförderungsamt erreicht worden ist, für den Aufstieg bewerben.

Neu ist der so genannte Praxisaufstieg für über 44-Jährige (§ 33b BLV), der den bisherigen Verwendungsaufstieg ablöst. Beim Praxisaufstieg können die künftigen Aufstiegsbeamtinnen und -beamte auf allen Dienstposten uneingeschränkt eingesetzt werden und unterliegen nicht länger Beschränkungen bei der Beförderung, wie es bei der vorherigen Regelung der Fall war.

Für die bisherigen Aufstiegler gibt es in § 45 BLV Übergangsregelungen, wonach jedoch im wesentlichen die alten Bestimmungen weiter gelten.

Schwerpunkte der Änderungsverordnung im einzelnen

Allgemeine Aufstiegsregelungen (z.B. Auswahlverfahren, Auswahlkommission) beinhaltet § 33 BLV.
Der Aufstieg wird unterteilt in einen Aufstieg

Bei beiden Aufstiegsarten sind alle Ämter der neuen Laufbahn zu erreichen; es gibt keine Beschränkung auf einen Verwendungsbereich.

Zulassungsvoraussetzungen für den Ausbildungsaufstieg (§ 33a BLV):

Beamte, die sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem Jahr, im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von 4 Jahren oder im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von 6 Jahren bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zulassungsvoraussetzungen für den Praxisaufstieg (§ 33b BLV):

Wer zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Dauer der Einführung im mittleren Dienst 1 Jahr und sechs Monate, im gehobenen Dienst zwei Jahre, im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.

Weitere wichtige Neuregelungen:

Der dbb und die Verkehrsgewerkschaft GDBA werten die Verordnung als Schritt in die richtige Richtung, halten aber an sehr viel weiter gehenden Forderungen zur Laufbahnreform fest.

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