Dienstliche Beurteilung für beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) beschäftigte Beamtinnen und Beamte neu geregelt
Der Hauptpersonalrat (HPR) und die Verkehrsgewerkschaft GDBA hatten dem Entwurf der Beurteilungsrichtlinie nicht zugestimmt. Die Einführung erfolgte daher nach Empfehlung der Einigungsstelle gem. § 69 Abs. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).
Die Nichtzustimmung der Personalvertretung beruhte im wesentlichen auf folgenden Gründen:
Die Beurteilungsrichtlinie wurde weitgehend von der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) übernommen, wobei die Beurteilungsrichtlinie des BMVBW wahrscheinlich dem Aufbau und der Struktur eines Ministeriums Rechnung trägt, aber wohl kaum dem Aufbau des BEV mit überwiegend einfachem und mittlerem Dienst sowie seinem „geschlossenen Bestand“.
Die Beurteiler haben sich an den Richtwerten des § 41a Bundeslaufbahnverordnung (BLV) zu orientieren. Dies bedeutet, dass 50 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „durchschnittlich und besser“ und 50 % „unterdurchschnittlich“ beurteilt werden. Bei einem normalen Behördenaufbau sind durchschnittlich und schlechter beurteilte Mitarbeiter in der Regel Berufsanfänger oder Mitarbeiter mit kurzer Berufserfahrung. Es dürfte daher schwierig sein, diese Richtwerte innerhalb des geschlossenen Bestandes des BEV umzusetzen. Die Rechtssprechung sieht zwar eine Quotenregelung vor, allerdings nur dort, wo keine atypischen Verhältnisse vorliegen. Solche atypischen Verhältnisse liegen u. E. aber beim BEV vor (geschlossener Bestand).
Die neuen, in der Beurteilung für jeden Dienstposten vorgesehenen Anforderungsprofile gibt es derzeit noch nicht. Statt der Anforderungsprofile werden übergangsweise die Stellenbeschreibungen zugrunde gelegt.
Betreffend der Einbindung des Beamten in die Beurteilung sollte es nach Auffassung der Verkehrsgewerkschaft GDBA möglich sein, auf Wunsch des Beamten - außer wie vorgesehen einem Vertreter der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten, bzw. bei Schwerbehinderten der Schwerbehindertenvertretung - auch eine andere Person seines Vertrauens, hinzuzuziehen. Denn wer Vertrauensperson des Beurteilten ist, sollte von ihm allein bestimmt werden. In § 91 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Vereinigungsfreiheit gesetzlich verankert. Danach können Beamte u.a. "die für sie zuständigen Gewerkschaften mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist". Gesetzlich ist hier nichts anderes bestimmt.
Auf diese Einwände hin wurden folgende Verbesserungen in die neue Beurteilungsrichtlinie aufgenommen:
Neben dem Gesamturteil wird zusätzlich die Dezimalzahl angegeben, z. B. "über den Anforderungen" 2,3
Aufnahme der Anlassbeurteilung
Berücksichtigung der Besonderheit des BEV hinsichtlich § 41a BLV, d.h. bis zu 65 % der zu beurteilenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen in der Stufe 1 und 2 beurteilt werden gegenüber 50 % gemäß § 41a BLV.
Richtlinie für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen (PDF-Datei) zum Download
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