Altersteilzeit und Nachbesetzung

Nach den Weisungen des Bundesministers der Finanzen zur Haushaltsführung 2001 werden die obersten Bundesbehörden ermächtigt, Ersatz(plan)stellen „bei unabweisbarem Bedarf mit Bewilligung der Altersteilzeit in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit der jeweiligen Planstelle bzw. Stelle des Altersteilzeitbeschäftigten auszubringen.“

Diese Regelung zur Bewertung und Wiederbesetzung eines Dienstpostens, der im Rahmen von Altersteilzeit bei Eintritt des Posteninhabers in die Freistellungs-/Ruhephase (bei Inanspruchnahme des „Blockmodells“) wieder besetzt werden muss, ist von der Verkehrsgewerkschaft GDBA kritisiert und mit Blick auf eine sachgerechte Dienstpostenbewertung und Ämterzuordnung als „nicht hinnehmbar“ bewertet worden.

Es kann nicht akzeptiert werden, dass bei einem Dienstposten, bei dem der qualitative Aufgabeninhalt erhalten bleibt, im Ergebnis eine Abwertung vorgenommen wird. Dies widerspricht nicht nur dem Grundsatz einer sachgerechten Dienstpostenbewertung sondern auch dem Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Damit verbunden ist auch die Nachbesetzung eines durch den Beginn der Freistellungsphase freiwerdenden Dienstpostens. Wenn auch die Planstelle des (vorherigen) Posteninhabers bis zu dessen Zurruhesetzung blockiert ist, kann dem Nachfolger nicht zugemutet werden, das unverändert gebliebene Aufgabengebiet wahrzunehmen, ohne eine entsprechende Bezahlung dafür zu erhalten.

Es kann und darf nicht Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber gewollten Altersteilzeitregelung sein, einen Dienstposten willkürlich, d. h. aus fiskalischen Erwägungen, niedriger auszuweisen und entsprechend zu besetzen, obwohl die Anforderungen unverändert geblieben sind.

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA fordert deshalb die Ausweisung des Dienstpostens mit unveränderter Wertigkeit und entsprechender Beförderungsmöglichkeit für den (neuen) Posteninhaber, und bemüht sich in Zusammenarbeit mit dem dbb beamtenbund und tarifunion um eine sachgerechte Lösung.

Dabei muss es insbesondere darum gehen, das Bundesministerium der Finanzen zu bewegen, die von ihm verfügte sachlich ungerechtfertigte Regelung zu verändern.

Seite weiterempfehlen Seite drucken Seite drucken