Altersteilzeit
Altersteilzeit für Bundesbeamte
Die dienstrechtliche Grundlage für die Altersteilzeit enthält § 72 b Bundesbeamtengesetz (BBG).
Darin ist geregelt, dass einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit (persönliche Verhältnisse), höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit (allgemeine regelmäßige Arbeitszeit) bewilligt werden kann, wenn
der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
der in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Beamte können auch als Teilzeitbeschäftigte Altersteilzeit beantragen.
Grundsätzlich ist keine Beschäftigung mit weniger als 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig. Führt die Halbierung der bisherigen Arbeitszeit zu einer Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann Altersteilzeit nur im „Blockmodell“ bewilligt werden (Arbeitsphase mit Dienstleistung von grundsätzlich mindestens 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit).
Nur wenn familienpolitische Teilzeit oder Teilzeit im Erziehungsurlaub bewilligt worden ist, kommt eine unterhälftige Dienstleistung in Betracht (mindestens aber im Umfang der bisherigen Arbeitszeit).
Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, besitzen dem Grunde nach einen Anspruch auf eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung. Aber auch hier ist insbesondere dienstliche Abkömmlichkeit Voraussetzung.
Altersteilzeit kann in Form der durchgehenden Wahrnehmung als "Teilzeitmodell", zum Beispiel durchgängig mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit, oder in Form der „Blockbildung“ (mit Arbeits- und Freistellungsphase) bewilligt werden.
Einschränkender Erlass des Bundesministerium des Innern vom 30. März 2005
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Bundestages hatte die finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeit auf den Bundeshaushalt gerügt. Das Bundesministerium des Innern hat daraufhin per Erlass vom 30.3.2005 verfügt, dass in der Bundesverwaltung ab 1. Januar 2005 (rückwirkend) für die Altersgruppe der 55- bis 59-jährigen Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit grundsätzlich nicht mehr bewilligt wird.
Ausnahmen: Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte wurden von dieser Einschränkung ausgenommen. Weiter ausgenommen werden Bereiche, in denen Stellenabbau erfolgt. Abweichungen sind laut BMI auch aus personalwirtschaftlichen Gründen in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die besonderen Belange einzelner Ressorts dies notwendig machen.
Keine Änderung für alle Beamten des BEV
Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens hatte Ende April 2005 klar gestellt, dass die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) - also die dem DB Konzern zugewiesenen Beamten, Beamte in Dienstleistungsüberlassungsverträgen (DÜV) sowie beim "Kern-BEV" beschäftigte Beamte – zu den im BMI-Rundschreiben genannten Stellenabbaubereichen gehören. Die Gewährung von Altersteilzeit ist somit für die Beamten des BEV - wie bisher - an den dienstlichen Belangen zu orientieren.
In dem BMI-Rundschreiben vom 30.3.2005 wird darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeit von Beamten des Bundes nach der bisherigen Bewilligungspraxis nur dann finanzneutral ist, wenn die Nachbesetzung von freiwerdenden Dienstposten durch Ausbringung und Besetzung von Ersatzplanstellen nur in jedem dritten bis vierten Fall der Altersteilzeit erfolgt.
Im Hintergrund der verfügten Einschränkung der Altersteilzeitbeschäftigung stehen finanzielle Engpässe im Bundeshaushalt, weil das Bundesministerium der Finanzen in seinem jährlichen Haushaltsführungsrundschreiben die generelle Ermächtigung zur Ausbringung und Besetzung von Ersatz(plan)stellen begrenzt hat.
Weitere Einschränkung des Blockmodells bei Altersteilzeit für Beamte
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hatte am 17. Februar 2006 beschlossen, Altersteilzeit – von einigen Ausnahmen abgesehen – nur noch in der Teilzeitvariante, also nicht mehr als Blockmodell, zu bewilligen.
Bereits seit Anfang 2005 war Altersteilzeit für die Altersgruppe der 55- bis 59-jährigen Beamtinnen und Beamten im Blockmodell nur noch für Schwerbehinderte und ansonsten nur noch für Beamtinnen und Beamte dieser Altersgruppe in festgelegten Stellenabbaubereichen zulässig. Mit einem weiteren Rundschreibenerlass des Bundesministerium des Innern vom 28.2.2006 sollen ab dem Stichtag 17. Februar 2006 Bewilligungen grundsätzlich, auch in der Altersgruppe der 60- bis 65-Jährigen, in der prinzipiell ein gesetzlicher Anspruch besteht, nur noch im Teilzeitmodell durchgeführt werden. Das gilt auch für schwerbehinderte Beamte.
Keine Änderungen beim BEV
Ausnahmen gelten allerdings für die im BMI-Rundschreiben ausgewiesenen Stellenabbaubereiche, unter anderem für das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) sowie im Postbereich. Danach werden Bereiche, in denen Stellenabbau betrieben wird, von der Einschränkung ausgenommen. Das Bundeseisenbahnvermögen hat inzwischen klar gestellt, dass Beamtinnen und Beamte des BEV im Sinne von Artikel 1 § 7 Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) - also dem DB Konzern zugewiesene Beamte, Beamte in DÜV sowie beim "Kern-BEV" beschäftigte Beamte - zu den im BMI-Rundschreiben genannten Stellenabbaubereichen gehören. Die Gewährung von Altersteilzeit ist somit für die Beamten des BEV - wie bisher - an den dienstlichen Belangen zu orientieren.
Derzeit mögliche Bewilligungsformen der Altersteilzeit in der Bundesverwaltung (Stand März 2006):
Beschäftigtengruppe
Teilzeitmodell
Blockmodell
Altersgruppe
55 – 59 JahreBeamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung
Ja
Nein
Beamtinnen und Beamte in den festgelegten Stellenabbaubereichen (BEV)
Ja
Ja
alle anderen Beamtinnen und Beamte
Nein
Nein
Altersgruppe
60 – 65 JahreBeamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung
Ja
Nein
Beamtinnen und Beamte in den festgelegten Stellenabbaubereichen (BEV)
Ja
Ja
alle anderen Beamtinnen und Beamte
Ja
Nein
Einschränkungen abgelehnt
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat sofort nach bekannt werden des Rundschreiben-Entwurfs Anfang März 2006 über den dbb gefordert, im Rahmen der gewerkschaftlichen Beteiligung, nachdrücklich die einschränkende Maßnahme bei der Altersteilzeit abzulehnen. Die offensichtliche Eilbedürftigkeit ist aus Sicht der Verkehrsgewerkschaft GDBA nicht erkennbar. Vielmehr dürften aus der Umsetzung der 41 Stundenwoche für Bundesbeamte seit dem 1. März 2006 prinzipiell genügend Ressourcen zur Verfügung stehen, so dass die Einschränkung nicht nachvollziehbar erscheint und auch nicht für erforderlich angesehen wird.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb lehnen jede weitere Einschränkung der Altersteilzeitregelung ab. Das gilt nicht nur vor dem Hintergrund, dass Bundesbeamte bereits durch die geplante Kürzung der Sonderzahlung und die Erhöhung der Wochenarbeitszeit erheblich belastet werden. Die weitgehende Streichung des Blockmodells erfolgt auch derart kurzfristig, dass für die Betroffenen eine Anpassung der persönlichen Lebensplanung praktisch nicht mehr möglich ist.
Hinzu kommt, dass die Beschränkung auf das Teilzeitmodell – von den konkret aufgeführten Personalabbaubereichen abgesehen – das ursprüngliche Ziel der Altersteilzeit, nämlich Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Nachwuchskräfte zu schaffen, praktisch ausschließt. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb verhandeln diesbezüglich mit dem Bundesminister des Innern.
Altersteilzeitzuschlag
Der Altersteilzeitbeschäftigte erhält neben seiner „Teilzeitbesoldung“ einen Altersteilzeitzuschlag. Dieser wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der künftigen Teilzeitbeschäftigung (nach § 6 Abs.1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) ergibt und 83 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Für die Zuschlagsberechnung wird nicht der bisherige individuelle Nettoauszahlungsbetrag zugrundegelegt, sondern die Nettobesoldung für die bisherige Arbeitszeit wird fiktiv nach generalisierenden und allgemeinen Merkmalen ermittelt.
Die Berechnung im einzelnen ist in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) geregelt.
Zeiten einer Altersteilzeit sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
Die Altersteilzeit endet mit dem Ruhestand, in dem der Beamte Versorgungsbezüge erhält.
Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mindert sich das Ruhegehalt um den gesetzlichen Versorgungsabschlag. Entsprechendes gilt (seit 01. Januar 2001) auch im Falle der Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit.
Die Altersteilzeit ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern in Bund und Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen.
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