Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Mit der vierten Änderungsverordnung (BGBl I vom 24.7.2001, S. 1664 ff.) sind einzelne Bestimmungen der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV), der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), der Elternzeitverordnung (EltZV) und der Mutterschutzverordnung (MuSchV) geändert worden.
Schwerpunkt der Änderungen ist eine Reduzierung der Tage, an denen Urlaub für Familienheimfahrten gewährt wird. Bisher hatten Trennungsgeldberechtigte einen Anspruch auf bezahlten Urlaub bis zu 9 Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten. Wenn der Beamte in der Regel an mehr als 5 Tagen in der Woche Dienst hatte, erhielt er bis zu 12 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
Zukünftig kann Trennungsgeldberechtigten für Familienheimfahrten bis zu 6 Arbeitstagen Urlaub im Urlaubsjahr gewährt werden. Wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll ihnen Urlaub gewährt werden. Zudem ist in beiden Fällen Voraussetzung, dass die regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens 5 Tage in der Woche verteilt ist. Verkehrsgewerkschaft GDBA und dbb haben diese Verschlechterung entschieden abgelehnt.
Eingeführt wurden neue Erholungsurlaubsberechnungsregelungen. Die Verlängerung des Sonderurlaubs bei häufigem Umzug aus dienstlichem Anlass ist zu begrüßen. Ebenso die Ausweitung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf 30 Stunden (bisher 19 Stunden) und die Einführung eines Rechtsanspruches auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Mutterschutzregelungen bei vorzeitigen Entbindungen verbessert
Die Regelung aus dem geänderten Mutterschutzgesetz über die Verlängerung der Mutterschutzfrist bei den sonstigen vorzeitigen Entbindungen ("nichtmedizinische Frühgeburten") ist durch Erlass des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 27. Juni 2002 zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Bestimmung aus dem Mutterschutzgesetz auch für Beamtinnen übernommen worden.
Die Regelung erfolgte im Vorgriff auf eine noch vorzunehmende Anpassung der Mutterschutzverordnung für Beamtinnen, die die Verbesserungen aus dem Mutterschutzgesetz für die Bundesbeamtinnen nachvollziehen soll.
Damit wird auch für Bundesbeamtinnen sichergestellt, dass sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt eines Kindes von in der Regel acht Wochen, künftig in allen Fällen einer vorzeitigen Entbindung um die Anzahl der Tage verlängert, die bei der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt nicht zum tragen kommen konnte.
Das heißt, seit 20. Juni 2002 betragen die beiden Schutzfristen zusammen immer mindestens 14 Wochen.
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