Versorgungsänderungsgesetz 2001: dbb bereitet Musterverfahren vor

Der dbb bereitet Musterverfahren gegen die Absenkung des Versorgungsniveaus nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vor.

Wie ist die Rechtslage?

Nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 beginnt nämlich die stufenweise Absenkung mit der ersten Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab dem Jahr 2003, also unmittelbar nach Inkrafttreten des inzwischen vorliegenden Entwurfs des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004, und endet mit der achten Anpassung. Damit soll eine wirkungs- und systemgerechte Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung erreicht werden.

Dabei werden die kommenden acht Versorgungsanpassungen durch einen geringeren Anstieg des Zuwachses gegenüber den Besoldungsanpassungen für aktive Beamte stufenweise abgesenkt. Betroffen sind sowohl vorhandene als auch künftige Versorgungsempfänger mit Ausnahme der Mindestversorgung, die nicht abgesenkt wird. Einzelheiten unter "Versorgungsänderungsgesetz 2001".

Wie schätzt der dbb die Rechtslage ein?

Der dbb sieht in der Absenkung des Versorgungsniveaus um insgesamt 6,33 Prozent durch diese Maßnahmen aus tatsächlichen, sozialen und rechtlichen Gründen einen Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Pechstein, der bereits für den Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen (BRH) individual Verfassungsbeschwerde erhoben hat, wird für den dbb in ausgewählten Sachverhalten Musterverfahren führen, um zeitnah eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen.

Wie sollen Betroffene vorgehen?

Dazu ist es erforderlich, dass vorhandene Versorgungsempfänger und Hinterbliebene wie auch solche, die während der nächsten acht Anpassungen von Besoldung und Versorgung in Ruhestand treten, zur Rechtswahrung bei jeder gesetzlichen Anpassung einen Antrag auf ungekürzte Auszahlung ihrer Bezüge bei der für sie zuständigen Besoldungs- und Versorgungsstelle stellen. Diese ist für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) die zuständige regionale Dienststelle des BEV, sie kann aus der Versorgungsmitteilung entnommen werden.

Dies hat jedoch erst Sinn, wenn die erste Absenkung infolge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 stattgefunden hat, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (die Verkehrsgewerkschaft GDBA wird darüber rechtzeitig informieren). Zu einem früheren Zeitpunkt, etwa bei geleisteten Abschlagszahlungen, wäre ein Antrag sinnlos, weil derartige Zahlungen immer unter Vorbehalt stehen und damit nicht rechtsverbindlich sind. Der Antrag muss noch in dem Jahr gestellt werden, in welchem die nachteiligen Folgen einer gesetzlichen Neuregelung eintreten (z.B. im Dezember 2003).

Ausgenommen sind Versorgungsempfänger, die die Mindestversorgung erhalten, da diese nicht gekürzt wurde.

Vom dbb wurden zur Rechtswahrung entsprechende Anträge bzw. Formschreiben, die unmittelbar nach Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 zu stellen sind, vorbereitet und können für verschiedene Fallgruppen herunter geladen werden:

 

Was unternehmen die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb?

Der dbb hat beschlossen, verschiedene Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 anhand von Musterfällen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dazu wird der dbb aus den Vorschlägen der Mitgliedsgewerkschaften geeignete Musterfälle auswählen und über den Fortgang berichten. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA wird geeignete Kandidaten an die dbb Bundesgeschäftsstelle weiterleiten und über das weitere informieren.

Die Musterverfahren des dbb sollen bundesweit bei solchen Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden, bei denen zeitnah mit einem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) gerechnet werden darf.

Besonders geeignet sind solche Fälle, bei denen Versorgungsempfänger objektiv von der Absenkung besonders stark betroffen sind und die sich auch als Kläger zur Durchführung der Musterverfahren zur Verfügung stellen.

Der dbb will vor allem fünf Fallkonstellationen beispielhaft überprüfen lassen, zu denen Kläger von den Mitgliedsgewerkschaften benannt werden können. Geeignet erscheinen dabei wegen der langen Verfahrensdauer lebensjüngere Versorgungsempfänger und zwar:

Weitere Informationen enthält eine ausführliche Sonderbeilage in der Mai-Ausgabe der Eisenbahner Rundschau 2003 sowie eine Berichterstattung in der Juni-Ausgabe.

Ergänzend dazu weisen wir darauf hin, dass Beamte, die nach Erlass des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 2003/2004 in den Ruhestand treten (also vsl. ab 1.9.03) und mehr als die Mindestversorgung erhalten, bereits gegen den Bescheid über die "Festsetzung des Versorgungsbezuges nach dem BeamtVG" Widerspruch einlegen sollten, sobald eine über den Anpassungsfaktor (§ 69e BeamtVG) verminderte Festsetzung erfolgt ist. Für diese Fälle fügen wir einen entsprechenden Musterwiderspruch bei. So wird verhindert, dass die mittels Anpassungsfaktor verminderte Versorgungsfestsetzung vorerst nicht rechtskräftig wird.

Der dbb ist übrigens weiter um eine sog. Musterprozessabrede bemüht, um ein Ruhen der Verfahren zu erreichen. Für die vorhandenen Versorgungsempfänger, insbesondere diejenigen die nicht unter die in der dbb-Beilage in ER 5/03 bekannt gegebenen Fallgruppen fallen, ist es ausreichend, wenn diese die in der dbb-Beilage veröffentlichten Anträge noch im Dezember 2003 stellen.

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