Versorgungsänderungsgesetz 2001
Gegen den energischen Widerstand der Verkehrsgewerkschaft GDBA und des dbb beamtenbund und tarifunion hat der Bundesrat am 20.12.2001 dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 zugestimmt.
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 30.11.2001 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Nach Auffassung der GDBA und des dbb ist die im Gesetz vorgesehene wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreformmaßnahmen aus dem Tarifbereich auf die Beamtenversorgung ungerechtfertigt, da die von den Beamten und Versorgungsempfängern in der Vergangenheit erbrachten Vorleistungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb weisen nochmals darauf hin, dass die vorgesehene Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes auf unter 72 Prozent als nicht hinnehmbare Überkompensation zu werten ist. Dies gilt um so mehr, als nicht einmal sicher gestellt werde, dass dieser Höchstsatz bei normalem Berufsverlauf auch in allen Laufbahnen und Laufbahngruppen erreicht werden könne. Zudem beanstanden GDBA und dbb, dass nicht alle steuerpflichtigen Beamten und Versorgungsempfänger in die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge einbezogen sind und für vorhandene Versorgungsempfänger und versorgungsnahe Jahrgänge keine sachgerechten Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen getroffen wurden.
Schwerpunkte des Versorgungsänderungsgesetz 2001:
Bei künftigen Versorgungsanpassungen wird die Erhöhung der Versorgungsbezüge in mehreren Schritten mittels sogen. Anpassungsfaktoren abgeflacht (§ 69e Beamtenversorgungsgesetz). Die bis 2002 erbrachte Versorgungsrücklage in Höhe von 0,6 Prozent wird dabei berücksichtigt. Durch diesen geringeren Anstieg des künftigen Zuwachses wird der Höchstruhegehaltssatz von derzeit 75 % auf 71,75 % abgesenkt. Entsprechend sinkt der jährliche Steigerungssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit von derzeit 1,875 Prozent auf 1,79375 Prozent.
D.h., ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassung werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Versorgungsanpassung mittels eines im Gesetz festgelegten Anpassungsfaktors vermindert (§ 69e BeamtVG). Dabei kommt es nicht zu einer direkten Verminderung der Versorgungsbezüge; lediglich der Anstieg bei den regelmäßigen Versorgungsanpassungen fällt geringer aus. Dies ist erstmalig mit Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) der Fall.
In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassung eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz vor dem Vollzug der achten Anpassung der Versorgungsbezüge neu festgesetzt. Dieser verminderte Ruhegehaltssatz ist ab dem Tag der achten Versorgungsanpassung der Berechnung zugrunde zu legen. Die neuen Ruhegehalts- und Höchstruhegehaltssätze werden auch auf andere Steigerungssätze übertragen.
Die aktiven Beamten erhalten die Möglichkeit, private Vorsorge zu betreiben und werden ab 2002 in die gesetzliche Förderung einer privaten zusätzlichen Altersvorsorge einbezogen (siehe unten "Riester-Rente").
Zum Ausgleich wird der Aufbau der Versorgungsrücklage für die nächsten acht allgemeinen Anpassungen ausgesetzt. Der weitere Aufbau der Versorgungsrücklage mit um jeweils 0,2 Prozent verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen wird ab 2011 unverändert fortgesetzt und endet nach sieben Einkommensanpassungen voraussichtlich im Jahre 2017.
Die Mindestversorgung (sowohl die amtsbezogene als auch die allgemeine ) bleibt von den Absenkungsmaßnahmen ausgenommen.
In die Änderungsvorhaben werden alle Versorgungsempfänger mit einbezogen, also auch die vorhandenen Versorgungsempfänger und die versorgungsnahen Jahrgänge.
Das Witwengeld/Witwergeld wird ebenso wie die Witwenrente von 60 % auf 55 % reduziert. Dies gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Die Einführung eines Kinderzuschlages zum Witwen- und Witwergeld dient der Abmilderung dieser Absenkung. Diese Leistung können Witwen bzw. Witwer beanspruchen, die Kinder erzogen haben. Die Frist für die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe mit der Folge des Ausschlusses der Witwen-/Witwerversorgung wird auf ein Jahr erweitert.
Weitere Maßnahmen des Gesetzes:
Es werden Kindererziehungszuschläge (§50a BeamtVG), Kindererziehungsergänzungszuschläge (§ 50b BeamtVG) sowie Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschläge (§ 50d BeamtVG) eingeführt. (Die Regelungen über einen Kindererziehungszuschlag lösen das Kindererziehungszuschlagsgesetz zum 31.12.2001 ab.)
Unter bestimmten Voraussetzungen (nach § 50e BeamtVG entsprechend den §§ 50a, 50b od. 50d BeamtVG) können vorübergehende (Sozial-) Zuschläge zum Ruhegehalt in Fällen eines Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gewährt werden, z. B. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 50d BeamtVG).
Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt worden ist.
Bei der Dienstunfallversorgung (qualifizierter Dienstunfall) wird allein auf die objektive Komponente des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr abgestellt. Es wird nicht mehr die subjektive Komponente des Lebenseinsatzes verlangt.
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt. Renten aus einer gesetzlichen Unfallversicherung werden in die Anrechnung einbezogen.
Das Gesetz ist mit den auf der Bundesratssitzung am 20.12.2001 beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden. Über die gesetzlichen Neuregelungen, die sich aus dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ergeben, informiert eine dbb-Broschüre, die bei den GDBA-Bezirksgeschäftsstellen (ab Februar 2002) bezogen werden kann.
Zusätzliche Altersvorsorge für Beamte mit staatlicher Förderung ("Riester-Rente")
Durch die von der Bundesregierung mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 beabsichtigten versorgungsrechtlichen Regelungen (wirkungsgleiche Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung) ist aufgrund der Forderung der Verkehrsgewerkschaft GDBA und des dbb beamtenbund und tarifunion eine Regelung aufgenommen worden, nach der die aktiven Beamten die Möglichkeit erhalten, eine staatlich geförderte zusätzliche private Eigenvorsorgevorsorge im Rahmen eines ergänzenden § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) zu betreiben. Sie werden – auf freiwilliger Basis - in die gesetzliche steuerliche Förderung einer privaten zusätzlichen Vorsorge ab 2002 einbezogen. Danach können Altersvorsorgebeiträge steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Höhe der Beträge ist nach Veranlagungszeiträumen gestaffelt. So können in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1050 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1575 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2100 Euro.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA weist darauf hin, dass der dbb für die Mitglieder eine eigene günstige Lösung erarbeitet hat. Dazu wurde das dbb vorsorgewerk gegründet. Altersvorsorgeverträge können ab dem Jahr 2002 abgeschlossen werden.
Wie bereits mehrfach berichtet, haben sich die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb beamtenbund und tarifunion massiv dafür eingesetzt, dass auch die Versorgungsempfänger in die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge uneingeschränkt einbezogen werden. Darüber hinaus haben sie für vorhandene Versorgungsempfänger und versorgungsnahe Jahrgänge, die eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge nicht oder nicht in angemessenem Umfang aufbauen und damit die Folgen der Abflachung des Versorgungsniveaus nicht auffangen können, aus Gründen des Vertrauensschutzes und aus dem Fürsorgegedanken heraus geeignete Übergangsregelungen gefordert.
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