Versorgungsabschlagsregelung
Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit wie auch bei der Zurruhesetzung schwerbehinderter Beamter auf Antrag wurden ab dem Jahr 2001 Versorgungsabschläge eingeführt. Sie begannen im Jahr 2001 im Rahmen von Übergangsregelungen mit 1,8 Prozent (ursprünglich 2,4) und erreichen ab dem Jahr 2004 (ursprünglich schon 2003) 3,6 Prozent. Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Allerdings wurde die Zurechnungszeit nach § 13 BeamtVG wieder von einem auf nun zwei Drittel erhöht; auch hier galten bis Ende 2003 Übergangsregelungen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen werden sowohl bei Dienstunfähigkeit als auch bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze schwerbehinderter Beamter keine Abschläge fällig. Für nicht schwerbehinderte Beamte, die auf Antrag (ohne Nachweis von Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt worden sind, bzw. werden, gelten schon seit längerem Versorgungsabschläge; auch hier gab es Übergangsregelungen.
Damit konnten die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb Milderungen durchsetzen. Nicht berücksichtigt wurde in dem Gesetz, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, die weitergehende GDBA-Forderung, Beamte mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren und mehr in jedem Fall einer vorzeitigen Zurruhesetzung von Versorgungsabschlägen freizustellen. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb werden sich auch weiterhin mit Nachdruck für die Umsetzung dieser Forderung einsetzen. Ob es gelingt scheint in Anbetracht der neuerlichen Rechtsprechung fraglich.Wichtige Hinweise:
Der Versorgungsabschlag bezieht sich auf das Ruhegehalt, nicht auf den erreichten Ruhegehaltssatz!
Der Versorgungsabschlag gilt "für immer", auch für die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld)!
Liegt der Bemessung des Versorgungsabschlages kein volles Jahr zugrunde, wird die Minderung des Ruhegehaltes spitz berechnet.
Beispiel:
Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 v.H. Der Zeitraum von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. / 65. Lebensjahres beträgt 1 Jahr und 258 Tage (geteilt durch 365 ) = 1,71 Jahre. Der Minderungsfaktor ist somit 1,71. Minderung des Ruhegehaltes: 3,6 v.H. x 1,71 = 6,16 v.H.
Ab dem Jahr 2004 gilt:
a) bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht
Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v.H. vom Ruhegehalt für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird; höchstens jedoch um 10,8 v.H.
Zurechnungszeiten für Zurruhesetzungsfälle vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit:
Mit Erhebung des (vollen) Versorgungsabschlags von 3,6 % pro Jahr wird auch die wieder 2/3 betragende Zurechnungszeit (= Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres) voll wirksam - § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Auch hierbei gab es Übergangsregelungen.
Kein Versorgungsabschlag:
für dienstunfähige Beamte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben;
für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben (dabei werden nur „Beamtenzeiten“ [§ 6 Beamtenversorgungsgesetz] sowie Zeiten eines berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes [§§ 8 und 9 Beamtenversorgungsgesetz] berücksichtigt) und vor dem 1. Januar 1942 geboren sind;
beim Unfallruhegehalt.
b) Antragsaltersgrenze (bei nicht schwerbehinderten Beamten)
Grundsatz: Für die Berechnung des Versorgungsabschlags wird bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze als maßgeblichen Endzeitpunkt auf das Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres (nach § 14 Abs. 3 BeamtVG) abgestellt. Erreicht der Beamte die für ihn maßgebliche Antragsaltersgrenze nach dem 31.12.2002, gilt für ihn der Versorgungsabschlag in voller Höhe von 3,6 v.H. für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes, höchstens 10,8 Prozent.
c) für den schwerbehinderten (nicht dauernd dienstunfähigen) Beamten auf Antrag nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG i.v.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG, § 69d Abs. 5 BeamtVG
Kein Versorgungsabschlag:
für Beamte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben,
für am 1.1.2001 vorhandene Beamte, die bis zum 15. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX (früheres Schwerbehindertengesetz) sind, also Grad der Behinderung mindestens 50 v. H. (§ 69d Abs. 5 BeamtVG),
(darunter fallen auch diejenigen, die nach dem 16. November 2000 zu einem davor liegenden Datum als Schwerbehinderte anerkannt wurden).Die Versorgungsabschlagsregelung betrifft erstmals die am 1. Januar 2001 vorhandenen Beamten des Geburtsjahrganges 1941, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert wurden oder werden und im zeitlichen Geltungsbereich der Versorgungsabschlagsregelung vorzeitig in den Ruhestand ab Vollendung des 60. Lebensjahres versetzt wurden oder werden.
Für die Berechnung eines im Rahmen von Übergangsregelungen verminderten Versorgungsabschlages gilt folgende Übersicht:
Geburtsjahrgang
Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats der Vollendung des ... Lebensjahres
Höhe des Versorgungsabschlages mit Ablauf des Monats der Vollendung des....Lebensjahres
1941
60
1 x 3,6 = 3,6 v. H.
1941
61
0
1942
60
2 x 3,6 = 7,2 v. H.
1942
61
1 x 3,6 = 3,6 v. H.
1942
62
0
1943
60
3 x 3,6 = 10,8 v. H.
1943
61
2 x 3,6 = 7,2 v .H.
1943
62
1 x 3,6 = 3,6 v. H.
Ab dem Geburtsjahrgang 1943 greift die volle Versorgungsabschlagsregelung. Das bedeutet, es wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das der Schwerbehinderte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Der höchstmögliche Versorgungsabschlag beträgt insgesamt 10,8 Prozent.
Ausblick:
Mit dem Ende Januar 2007 vorgelegten Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) sind Änderungen in nahezu allen Beamtengesetzen beabsichtigt – insbesondere beim BBG, BBesG, BeamtVG, BSZG. So soll auch die Regelaltersgrenze wie im Rentenrecht stufenweise auf 67 Jahre angehoben werden; dies hält die Verkehrsgewerkschaft GDBA vor allem arbeitsmarktpolitisch aber auch für besonders belastete Berufgruppen für verfehlt. Ferner sind Änderungen beim Versorgungsabschlag vorgesehen. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat bereits Korrekturen für Nachbesserungen am geplanten Dienstrechtsneuordnungsgesetz gefordert. Das Gesetzespaket soll vsl. Anfang 2008 in Kraft treten.
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