Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Wartefrist von drei Jahren für die Versorgung aus dem letzten Beförderungsamt für verfassungswidrig erklärt. Die mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 im Jahre 1999 eingeführte Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre verstößt gegen den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten werden in § 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Nach § 5 Abs. 1 BeamtVG sind grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig (Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt). In § 5 Abs. 3 BeamtVG wird dies dahingehend konkretisiert, dass der Beamte die Dienstbezüge des Amtes, aus dem er seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ableiten will, mindestens 3 Jahre erhalten haben muss, bevor sie ruhegehaltfähig sind. Andernfalls sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. Damit soll erreicht werden, dass Beamte, die kurz vor dem Ruhestand befördert wurden, nicht aufgrund der kurzen Wahrnehmung des Amtes die wesentlich höhere Versorgung aus dem letzten Beförderungsamt beziehen.

Das Bundesverfassungsgericht teilte am 13. April 2007 zum Beschluss des Zweiten Senats vom 20.März 2007 unter dem Aktenzeichen - 2 BvL 11/04 - mit, dass § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheide davon leider unberührt bleiben.

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat die Verlängerung auf drei Jahre immer kritisiert und fordert eine unverzügliche Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG.

Weitere ausführliche Informationen finden unsere Mitglieder im GDBA-Intranet unter "Beamte/ Allg Rechtsgrundlagen/ Versorgung".

Seite weiterempfehlen Seite drucken Seite drucken