Versorgungsänderungsgesetz 2001 - BEV lässt Widersprüche ruhen
Nachdem bereits Klagen von Versorgungsempfängern des Bundes gegen Widerspruchsbescheide wegen der verminderten Versorgungsanpassung nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 anhängig sind, ist eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage sichergestellt. Deshalb können beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) die Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer ausgesetzt werden, wenn diese das Ruhen des Verfahrens beantragen. In diesen Fällen wird vom BEV auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Diese Entscheidung hat der Präsident des BEV am 17. Dezember 2003 getroffen. Damit sind die Bemühungen der Verkehrsgewerkschaft GDBA erfolgreich. Deshalb hatte die Verkehrsgewerkschaft GDBA den Versorgungsempfängern empfohlen, mit der Antragstellung bis Dezember 2003 zu warten (zuletzt in der Eisenbahner Rundschau Oktober 2003, Seite 8). Das BEV trägt so – wie von der Verkehrsgewerkschaft GDBA mehrfach gefordert - zur Vermeidung unnötigen Aufwands bei der Verwaltung und den Gerichten bei.
Betroffen sind Eingaben der Versorgungsempfänger beim BEV gegen die verminderte Versorgungsanpassung nach § 69e Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.V.m. dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, wenn diese - entsprechend den GDBA-Mustertexten - das Ruhen des Verfahrens beantragen und das BEV daraufhin die Entscheidung über die Widersprüche aussetzt. In diesen Fällen erübrigt sich eine Klageerhebung vor den Verwaltungsgerichten.
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