Ungleiche Behandlung von Ost- und Westbeamten rechtens
Die niedrigere Besoldung für Beamte in den neuen Bundesländern ist derzeit noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am 17.7.2003 veröffentlichten Beschluss entschieden.
Das ungleiche Besoldungsniveau verstoße wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit noch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Allerdings sei die Übergangsregelung nicht beliebig verlängerbar.
1. Der Entscheidung des BVerfG liegen folgende Sachverhalte zugrunde (auszugsweise):
§ 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ermächtigt aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Übergangsregelungen für die Besoldung zu erlassen. Diese Ermächtigung wurde immer wieder, zuletzt bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Nach der ab 1. Juli 1991 geltenden Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - betrugen die Dienstbezüge für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, zunächst 60 v. H. der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge. Das Außer-Kraft-Treten der 2. BesÜV wurde mehrfach aufgeschoben, zuletzt bis zum 31. Dezember 2005. Die Dienstbezüge der von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten, Richter und Soldaten wurden schrittweise von 60 v. H. bis auf 90 v. H. seit 1. Januar 2002 erhöht.
Der Kläger des dem konkreten Normkontroll-Verfahren zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens war seit Februar 1992 als Polizeibeamter in Sachsen tätig. Sein 1998 gestellter Antrag, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1996 volle Dienstbezüge zu gewähren und den aufgelaufenen Differenzbetrag auszuzahlen, blieb ohne Erfolg. Nach Überzeugung des vom Kläger hiergegen angerufenen Verwaltungsgerichts Dresden verstößt § 73 BBesG gegen Art. 143 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es legte diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vor.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es (auszugsweise):
a.) § 73 BBesG ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil Recht im Beitrittsgebiet nach Art. 143 Abs. 1 und 2 GG nur für bestimmte Übergangsfristen von Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen darf. Art. 143 Abs. 1 und 2 GG ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt. Diese Vorschrift greift nicht schon ein, wenn vergleichbare Sachverhalte im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedlich geregelt werden, sondern erst dann, wenn das im Beitrittsgebiet geltende Recht gegen die Verfassung verstößt.
b.) Die Absenkung der Besoldung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verwehrt es dem Besoldungsgesetzgeber, die Höhe der Beamtenbezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren. Aus dem Alimentationsgrundsatz folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Hinsichtlich der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie deren Entwicklung und Anpassung hat sich der Besoldungsgesetzgeber unter Anderem auch an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. Das Alimentationsprinzip ist nicht verletzt, wenn die Bezüge abgestuft nach Wohnsitz oder Dienstort bemessen werden, sofern sich solche Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß vor dem Gleichheitssatz rechtfertigen lassen. Schon unter der Weimarer Reichsverfassung wie auch unter dem Grundgesetz gab es bis zur Einführung der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes im Jahr 1971 keine einheitliche Besoldung. Der frühere Ortszuschlag machte als Bestandteil der Besoldung das an sich fixe, in der Summe gleiche Gehalt für alle Beamten in gleicher Position in gewissem Umfang variabel.
Damit wurden auch Unterschiede des Wohnsitzes sowie örtliche Unterschiede in den Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Auch die abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet knüpft an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Region an, in der der Beamte, Richter oder Soldat verwendet wird. Mit der prozentualen Verminderung des Grundgehalts hat der Gesetzgeber eine einheitliche Übergangslösung geschaffen. Auch die konkrete Höhe der einem Beamten des mittleren Dienstes gewährten abgesenkten Besoldung steht nicht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG.
c.) Die niedrigere Besoldung für Richter, Beamte und Soldaten in den neuen Ländern ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz derzeit noch gerechtfertigt. In den neuen Ländern unterscheiden sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse noch immer deutlich von denen im gesamten übrigen Bundesgebiet. Diese Unterschiede können noch auf die besondere Ausnahmesituation der Wiedervereinigung und die mit ihr zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates zurückgeführt werden. Zwar sind Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden. Eine Differenzierung kann aber bei einem sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Die aus der historischen Ausnahmesituation der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands folgenden allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet rechtfertigen eine besoldungsrechtliche Unterscheidung. Der Gesetzgeber darf in dieser einmaligen Sonderlage auf die beschränkte Leistungskraft der öffentlichen Haushalte in den neuen Ländern durch eine allgemeine Absenkung der Besoldung Rücksicht nehmen.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb bedauern das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. dbb Bundesvorsitzender Erhard Geyer: „Leider ist hier 13 Jahre nach der Wiedervereinigung einmal mehr nach wirtschaftlichen und nicht nach menschlichen Aspekten geurteilt worden. Ich bin sicher, dass die Kollegen in den neuen Bundesländern dies genauso empfinden.“
Einziger positiver Aspekt des Urteils ist aus Sicht des dbb die höchstrichterliche Feststellung, dass die vollständige Ostangleichung nicht beliebig hinausgeschoben werden könne. Geyer: „Damit haben die Verfassungsrichter die Politiker in die Pflicht genommen, die vollständige Ostangleichung der Einkommen von Angestellten, Arbeiter und Beamten in den neuen Ländern an das Westniveau bis spätestens 2007 umzusetzen.“
Aufgrund der Anhebung des Bemessungssatzes gemäß des BBVAnpG 2003/2004 für Bezügeempfänger nach der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (in den neuen Bundesländern) erfolgt eine Anpassung in 2 weiteren Schritten und zwar ab 1. Januar 2003 auf 91 % und ab 1. Januar 2004 auf 92,5 % der Westbesoldung.
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